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OGH 10.05.1978, 13Os61/78

OGH 10.05.1978, 13Os61/78

Rechtssätze


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Norm
RS0100070
Aufhebung des gesamten Strafausspruches (obwohl von Staatsanwalt nur jener nach § 6 Abs 4 SGG bekämpft) und Rückverweisung möglich.
Normen
SGG aF §12 E
SGG aF §12 F
StPO §289
RS0088043
Die Strafe nach § 6 Abs 1 SGG ist von dem davon getrennten Verfallsausspruch nach § 6 Abs 3 oder der Geldstrafe nach § 6 Abs 4 unbeeinflußt (ausgenommen § 6 Abs 5 SGG).
Normen
RS0088113
Eine bedingte Nachsicht des (der Einziehung nach § 26 StGB gleichkommenden) Verfalls nach § 6 Abs 3 SGG oder der an seine Stelle tretenden Geldstrafe nach § 6 Abs 4 SGG ist durch die zwingende Bestimmung des § 45 Abs 2 StGB ausgeschlossen.
Norm
SGG aF §12 Abs3 F
RS0088176
Die Nebensanktion des Verfalls nach dem § 6 Abs 3 SGG 1951 trägt vorwiegend Strafcharakter, wie schon der Umstand zeigt, daß dieses Gesetz die Einrichtung der sogenannten Verfallsersatzstrafe kennt (siehe Rittler I 2.Auflage S 320, Horrow I/2 S 66).
Normen
RS0087532
Nur der Ausspruch und die Vollziehung der Wertersatzstrafe kann bei einer Jungendstraftat gemäß § 13 Abs 1 JGG aufgeschoben werden, nicht aber der Ausspruch des Verfalls. Eine bedingte Nachsicht des Verfalls oder Wertersatzstrafe gemäß § 43 StGB (§ 26 FinStrG) ist auch bei einer Jugendstraftat ausgeschlossen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0100070
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-71437