OGH 10.05.1978, 13Os61/78
OGH 10.05.1978, 13Os61/78
Rechtssätze
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Norm | |
RS0100070 | Aufhebung des gesamten Strafausspruches (obwohl von Staatsanwalt nur jener nach § 6 Abs 4 SGG bekämpft) und Rückverweisung möglich. |
Normen | |
RS0088043 | Die Strafe nach § 6 Abs 1 SGG ist von dem davon getrennten Verfallsausspruch nach § 6 Abs 3 oder der Geldstrafe nach § 6 Abs 4 unbeeinflußt (ausgenommen § 6 Abs 5 SGG). |
Normen | |
RS0088113 | Eine bedingte Nachsicht des (der Einziehung nach § 26 StGB gleichkommenden) Verfalls nach § 6 Abs 3 SGG oder der an seine Stelle tretenden Geldstrafe nach § 6 Abs 4 SGG ist durch die zwingende Bestimmung des § 45 Abs 2 StGB ausgeschlossen. |
Norm | SGG aF §12 Abs3 F |
RS0088176 | Die Nebensanktion des Verfalls nach dem § 6 Abs 3 SGG 1951 trägt vorwiegend Strafcharakter, wie schon der Umstand zeigt, daß dieses Gesetz die Einrichtung der sogenannten Verfallsersatzstrafe kennt (siehe Rittler I 2.Auflage S 320, Horrow I/2 S 66). |
Normen | |
RS0087532 | Nur der Ausspruch und die Vollziehung der Wertersatzstrafe kann bei einer Jungendstraftat gemäß § 13 Abs 1 JGG aufgeschoben werden, nicht aber der Ausspruch des Verfalls. Eine bedingte Nachsicht des Verfalls oder Wertersatzstrafe gemäß § 43 StGB (§ 26 FinStrG) ist auch bei einer Jugendstraftat ausgeschlossen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0100070 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-71437