Suchen Hilfe
OGH 10.05.1978, 13Os61/78

OGH 10.05.1978, 13Os61/78

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0087532
Nur der Ausspruch und die Vollziehung der Wertersatzstrafe kann bei einer Jungendstraftat gemäß § 13 Abs 1 JGG aufgeschoben werden, nicht aber der Ausspruch des Verfalls. Eine bedingte Nachsicht des Verfalls oder Wertersatzstrafe gemäß § 43 StGB (§ 26 FinStrG) ist auch bei einer Jugendstraftat ausgeschlossen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087532
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-71437