OGH 07.09.1976, 13Os33/75
OGH 07.09.1976, 13Os33/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS0086296 | Kein Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB bei Strafenkumulierung (hier: § 21 FinStrG). |
Norm | |
RS0085960 | Der für die Ermittlung des Wertersatzes maßgebende gemeine Wert der verfallsbedrohten Ware wird nach dem Preis bestimmt, der bei ihrem Verkauf am Ort und zur Zeit des Finanzvergehens im gewöhnlichen geschäftlichen Verkehr hätte erzielt werden können; bei Ermittlung des Wertersatzes ist demnach auch die örtliche Handelsspanne zu berücksichtigen. |
Norm | |
RS0086332 | Der gemeine Wert ist in der Regel dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu bezahlende (Marktpreis) Preis gleichzusetzen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse des Käufers bleiben dabei außer Betracht. Bei dem erzielbaren Preis kommt es allerdings nicht darauf an, ob der geschäftliche Verkehr unter Umständen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. |
Norm | |
RS0086407 | Bei Beurteilung eines Sachverhaltes als Schmuggel kommt es nicht darauf an, was geschehen wäre, wenn bei der Einfuhr gemäß den Bestimmungen des Zollgesetzes vorgegangen worden wäre, sondern es ist vielmehr von der tatsächlich gesetzten Handlungsweise auszugehen. |
Normen | FinStrG §35 Abs1 ZollG §3 Abs3 |
RS0083405 | Weder die Zolltarifbestimmungen noch die Vorschriften über die EUSt stellen darauf ab, ob den Waren ein ideeller Wert zugesprochen werden kann oder nicht. Ausschlaggebend für die Eingangsabgabenpflicht ist vielmehr allein der den Waren im konkreten Fall zukommende materielle (wirtschaftliche) Wert. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086296 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-71369