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OGH 23.11.1973, 13Os20/73

OGH 23.11.1973, 13Os20/73

Rechtssätze


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Normen
RS0053293
Für die Tatbestandsmäßigkeit einer vom Abgabenpflichtigen durch Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten bewirkten Abgabenverkürzung nach dem § 34 Abs 1 lit a FinStrG ist es belanglos, ob die Abgabenbehörde bei genauer Prüfung die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Steuerklärungen gemachten Angaben hätte erkennen können.
Normen
RS0057899
Sauerkrauterzeugung als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb.
Normen
RS0057902
Zu den Nebenbetrieben zählen Verarbeitungsbetriebe, die mit einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb dadurch in einem inneren betriebswirtschaftlichen Zusammenhang stehen, daß sie (ausschließlich oder überwiegend) im Hauptbetrieb gewonnene Erzeugnisse verarbeiten (veredeln).
Normen
RS0057906
Nebenbetriebe sind Betriebe, die für sich allein betrachtet, als (gewerbliche) Hauptbetriebe zu behandeln wären und nur durch den wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dessen Nebenbetrieb werden.
Normen
RS0057909
Irrtum über die Pflicht zur gesonderten Versteuerung der Umsätze und Gewinne aus einem Nebenbetrieb der Landwirtschaft.
Normen
RS0058154
Die Festsetzung von Durchschnittssätzen in Verordnungsform soll, von Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung abgesehen, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei Angehörigen derselben Berufsgruppe, deren Umsatz (und Gewinn) wegen fehlender Aufzeichnungen geschätzt werden muß, sichern.
Norm
RS0086205
Verschuldeter (= unentschuldbarer) Irrtum liegt auch bei vorwerfbarer Unterlassung einer Erkundigungspflicht vor.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053293
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-71327