OGH 23.11.1973, 13Os20/73
OGH 23.11.1973, 13Os20/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS0053293 | Für die Tatbestandsmäßigkeit einer vom Abgabenpflichtigen durch Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten bewirkten Abgabenverkürzung nach dem § 34 Abs 1 lit a FinStrG ist es belanglos, ob die Abgabenbehörde bei genauer Prüfung die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Steuerklärungen gemachten Angaben hätte erkennen können. |
Normen | |
RS0057899 | Sauerkrauterzeugung als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb. |
Normen | |
RS0057902 | Zu den Nebenbetrieben zählen Verarbeitungsbetriebe, die mit einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb dadurch in einem inneren betriebswirtschaftlichen Zusammenhang stehen, daß sie (ausschließlich oder überwiegend) im Hauptbetrieb gewonnene Erzeugnisse verarbeiten (veredeln). |
Normen | |
RS0057906 | Nebenbetriebe sind Betriebe, die für sich allein betrachtet, als (gewerbliche) Hauptbetriebe zu behandeln wären und nur durch den wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dessen Nebenbetrieb werden. |
Normen | |
RS0057909 | Irrtum über die Pflicht zur gesonderten Versteuerung der Umsätze und Gewinne aus einem Nebenbetrieb der Landwirtschaft. |
Normen | |
RS0058154 | Die Festsetzung von Durchschnittssätzen in Verordnungsform soll, von Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung abgesehen, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei Angehörigen derselben Berufsgruppe, deren Umsatz (und Gewinn) wegen fehlender Aufzeichnungen geschätzt werden muß, sichern. |
Norm | |
RS0086205 | Verschuldeter (= unentschuldbarer) Irrtum liegt auch bei vorwerfbarer Unterlassung einer Erkundigungspflicht vor. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053293 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-71327