OGH 17.11.1983, 13Os141/83
OGH 17.11.1983, 13Os141/83
Rechtssätze
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Norm | |
RS0101704 | Da aus dem Protokolls- und Urteilsvermerk weder das Geständnis noch das (dieses stützende) Ergebnis der Beweisaufnahme zu entnehmen ist, ist das erstgerichtliche Urteil, soweit insoweit die Tatfrage betroffen ist, (hier: im Rahmen einer Beschwerde nach § 33 StPO) unüberprüfbar. |
Normen | MilStG §8 WehrG §10 |
RS0082614 | Bei der zivilen Ausbildungsstätte eines im Sinne § 10 Abs 3 bis 8 WehrG zur beruflichen Bildung befohlenen Soldaten handelt es sich um einen ihm zugewiesenen Aufenthaltsort im Sinne § 8 MilStG; die Teilnahme am vorgesehenen Ausbildungsgang ist Dienst. |
Norm | MilStG §8 |
RS0087178 | Alternativer Mischtatbestand. |
Norm | MilStG §8 |
RS0087172 | Schutzzweck ist die Gewährleistung der Dienstbereitschaft und Einsatzbereitschaft der Truppe. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101704 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-71214