Suchen Kontrast Hilfe
OGH 17.11.1983, 13Os141/83

OGH 17.11.1983, 13Os141/83

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0101704
Da aus dem Protokolls- und Urteilsvermerk weder das Geständnis noch das (dieses stützende) Ergebnis der Beweisaufnahme zu entnehmen ist, ist das erstgerichtliche Urteil, soweit insoweit die Tatfrage betroffen ist, (hier: im Rahmen einer Beschwerde nach § 33 StPO) unüberprüfbar.
Normen
MilStG §8
WehrG §10
RS0082614
Bei der zivilen Ausbildungsstätte eines im Sinne § 10 Abs 3 bis 8 WehrG zur beruflichen Bildung befohlenen Soldaten handelt es sich um einen ihm zugewiesenen Aufenthaltsort im Sinne § 8 MilStG; die Teilnahme am vorgesehenen Ausbildungsgang ist Dienst.
Norm
MilStG §8
RS0087178
Alternativer Mischtatbestand.
Norm
MilStG §8
RS0087172
Schutzzweck ist die Gewährleistung der Dienstbereitschaft und Einsatzbereitschaft der Truppe.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101704
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-71214