OGH 16.12.1976, 13Os126/76
OGH 16.12.1976, 13Os126/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS0090661 | Bei Bestimmung der Zusatzstrafe (§ 40 StGB) ist zunächst zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß § 31 StGB zu beachtenden Vor-Urteil verhängte Strafe abzuziehen, wobei die Differenz die zu verhängende Zusatzstrafe ergibt. |
Norm | |
RS0091197 | Dieser Erschwerungsgrund ist auch im Falle der Bedachtnahme gemäß dem § 31 StGB (bei Ausmittlung der gedachten Gesamtstrafe) heranzuziehen. |
Normen | |
RS0099829 | Bei Beurteilung der Frage eines nachteiligen Einflusses der behaupteten Formverletzung auf die Entscheidung kann der OGH auch Beweismittel, die nicht Grundlage der Entscheidung erster Instanz waren, verwerten oder ihre Beischaffung gemäß § 285f StPO veranlassen und sie seinem Erkenntnis zugrunde legen. |
Norm | |
RS0091635 | Es kommt bei der Tragweite dieses Erschwerungsgrundes nicht auf die Vorstrafe, sondern auf die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Taten an, deretwegen der Angeklagte schon verurteilt worden ist. |
Norm | |
RS0090170 | Eine allgemeine Prognose des Sachverständigen die nur die verba legalia des § 23 StGB enthält ohne entsprechende Konkretisierung oder sonstige sichere Anhaltspunkte aus den Verfahrensergebnissen, genügt als Voraussetzung für eine Einweisung nach dieser Gesetzesstelle nicht. |
Norm | |
RS0090185 | Für die Einweisung ist die Täterneigung zu schwerkriminellen Handlungen erforderlich. |
Norm | |
RS0091739 | Für Schwere und Gewicht des Strafzumessungsgrundes nach § 33 Z 2 StGB ist nicht die Strenge früherer Strafsanktionen, sondern Eigentümlichkeit und Sozialschädlichkeit der damaligen Taten ausschlaggebend. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090661 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-71167