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OGH 27.04.1989, 13Os103/75

OGH 27.04.1989, 13Os103/75

Rechtssätze


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Normen
RS0081362
Bedingt vorsätzlich schädigt, wer die Möglichkeit des Erfolges in Gestalt eines Schadenseintrittes für einen Dritten nicht nur vorhersieht, sondern zumindest diesen Erfolg auch willensmäßig hinnimmt, das heißt sich damit abfindet (13 Os 6/75). Die bloße Vorstellung von der Möglichkeit eines Schadenseintritts (das "Rechnen mit einem Schaden" = ihn ernstlich für möglich halten) besagt noch nicht, daß der Täter sich mit einem solchen Schadenseintritt - bewußt und gewollt - auch abgefunden habe.
Normen
RS0089248
Bloßer Unbedacht oder Leichtsinn reichen für die Annahme des bedingten bösen Vorsatzes nicht aus.
Norm
RS0094631
Zur strafrechtlichen Haftung wegen Betrugs durch Übernahme einer Bürgschaft.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiete
Zivilrecht<br/>Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081362
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-71110