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OGH 12.11.1981, 12Os69/81

OGH 12.11.1981, 12Os69/81

Rechtssätze


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Normen
RS0087405
Bei der Verhängung von Geldstrafen und Wertersatzstrafen ist nunmehr (FinStrGNov 1975) einheitlich von den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§§ 21, 23 Abs 1 bis 3 FinStrG) auszugehen. Geldstrafen und Wertersatzstrafen sind seit der Novelle 1975 kommensurable Unrechtsfolgen.
Normen
FinStrG §35 Abs1
FinStrG §35 Abs2
ZollG §48
ZollG §52
ZollG §56 Abs2
RS0083865
Eine Ware ist dem Zollamt "gestellt", wenn sie ihm vorgeführt (körperlich vorgewiesen) und das Zollamt dadurch in die Lage versetzt wird, vom Vorhandensein der betreffenden Ware Kenntnis zu nehmen. Von dieser "Stellung" als solcher (§§ 35 Abs 1 FinStrG; § 48 Abs 1 ZollG) sind die durch sie nicht mitumfaßte "Warenerklärung" (§ 52 ZollG) sowie die "Darlegung" (§ 56 Abs 2 ZollG) zu unterscheiden. Unrichtige Deklarierungen in Warenerklärungen sind typische Deliktshandlungen im Sinne des § 35 Abs 2 FinStrG.
Normen
RS0087820
Vorsätzliche unrichtige Angaben in der Warenerklärung, insbesonders über Art und Menge der Waren (§§ 35 Abs 4, 52 Abs 2 lit e und f ZollG) verletzen die zollrechtliche Erklärungspflicht und sind, seit der FinStrGNov 1975, die den Tatbestand des Schmuggels neu gefaßt hat, nach § 35 Abs 1 FinStrG strafbar. Vorliegend wurde der im (nachträglich) eingebauten Kraftstoffbehälter des Lastkraftwagens befindliche Dieseltreibstoff zwar dem Zollamt gestellt, jedoch in der schriftlichen "Warenerklärung für Treibstoffe" vorsätzlich über die Menge (§ 52 Abs 2 lit e ZollG) der eingebrachten Betriebsmittel unrichtige Angaben gemacht, mit dem Ziel, Zollfreiheit gemäß § 35 Abs 3 lit b ZollG zu erreichen. Der Schmuggel wurde gewerbsmäßig begangen. Wegen der Beschaffenheit der beförderten Sache - bei jeder Fahrt hundert bis dreihundert Liter Dieseltreibstoff - hätte der Schmuggel ohne Benützung von Beförderungsmitteln nicht begangen werden können. Gemäß § 17 Abs 2 FinStrG unterliegt der Lastkraftwagen dem Verfall. Da wegen des Eigentums (Eigentumsvorbehalt) eines schuldlosen Dritten auf Verfall nicht erkannt werden konnte (§ 19 Abs 1 lit b FinStrG) war nach § 19 Abs 1 FinStrG auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen. Die Höhe der Wertersatzstrafe ist nach oben durch den gemeinen Wert des dem Verfall unterliegenden Gegenstandes im Zeitpunkt der Begehung des Finanzdeliktes begrenzt. Bei der Verhängung von Geldstrafen und Wertersatzstrafen ist, wie die FinStrGNov 1975 klarstellt, nunmehr einheitlich von den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§§ 19 Abs 4, 23 FinStrG) auszugehen (ÖJZ-LSK 1978/349). Unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe (Überwiegen der Milderungsgründe) wurde (in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes, § 281 Abs 1 Z 11 StPO) die Wertersatzstrafe mit der Hälfte des gemeinen Wertes des Lastkraftwagens bemessen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087405
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-71016