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OGH 22.11.2001, 12Os6/01

OGH 22.11.2001, 12Os6/01

Rechtssatz


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Normen
RS0115973
Die in §200 Abs2 litaFinStrG normierte Deckungsgleichheit der Anfechtungsbefugnis des Staatsanwaltes und der Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligter betrifft auch die in §281 Abs3 zweiter SatzStPO genannten Voraussetzungen der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nach §281 Abs1 Z2, 3 oder 4StPO. Die Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligte hätte sich daher in der Hauptverhandlung durch ihren Vertreter sofort nach Ablehnung der gestellten Beweisanträge die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten müssen, um zur Urteilsanfechtung aus §281 Abs1 Z4StPO legitimiert zu sein.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsamwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois W***** und Renate W***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 35 Vr 1.707/98-250, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, des Vertreters des Finanzamtes Innsbruck Mag. Webhofer sowie der Verteidiger Univ. Prof. Dr. Rainer Sprung und Dr. Cornelia Sprung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alois und Renate W***** von der Anklage, in den Jahren 1989, 1990 und 1992 hätten Alois W***** als unmittelbarer Täter und Renate W***** als Beitragstäterin vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Einkommensteuer, Gewerbesteuer und (1992 nur) Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt 6,870.667 S bwirkt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG - Renate W***** als Beitragstäterin gemäß § 11 dritter Fall FinStrG - begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Dieses Urteil bekämpft das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der aus jenen Erwägungen Berechtigung zukommt, die schon die Generalprokuratur in ihrer schriftlichen Stellungnahme dargelegt hat und denen sich der Oberste Gerichtshof vollinhaltlich anschließt:

Der einleitenden Verfahrensrüge (Z 4) fehlt allerdings die Legitimation: Die in § 200 Abs 2 lit a FinStrG normierte Deckungsgleichheit der Anfechtungsbefugnis des Staatsanwaltes und der Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligter betrifft auch die in § 281 Abs 3 zweiter Satz StPO genannten Voraussetzungen der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 2, 3 oder 4 StPO (Dorazil/Harbich FinStrG § 200 Anm 3). Die Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligte hätte sich daher in der Hauptverhandlung durch ihren Vertreter sofort nach Ablehnung der gestellten Beweisanträge (S 233/VII) die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten müssen, um zur Urteilsanfechtung aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO legitimiert zu sein. Im Sinn der Ausführungen der Generalprokuratur kommt jedoch der Mängelrüge (Z 5) Berechtigung zu:

Rechtliche Beurteilung

Dem Anklagevorwurf liegt der Verdacht zugrunde, dass der Angeklagte Alois W***** als gewerblicher Kunsthändler selbständig, nachhaltig in Gewinnerzielungsabsicht und am allgemeinen Wirtschaftsleben teilnehmend Werke der am verstorbenen Malerin Prof. Hilde G***** verkaufte, dabei aber sogenannte Briefkastenfirmen vorschob, die seinem wirtschaftlichen Einflussbereich zuzuordnen sind, nämlich die M***** Anstalt und die M***** A***** Ltd, sowie ferner, dass die Angeklagte Renate W***** dazu beitrug. Als Briefkastenfirmen im wirtschaftlichen Einflussbereich des Alois W***** wurden die M***** Anstalt und die M***** A***** Ltd von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Verdacht angesehen, dass der Firmensitz der M***** Anstalt das Büro eines liechtensteinischen Treuhänders war, alle Geschäftspartner und Kaufinteressenten mit Alois W***** unter seiner Innsbrucker Anschrift und Telefonnummer Kontakt aufnahmen und sich die Bilder zu keinem Zeitpunkt am Firmensitz der M***** Anstalt in Liechtenstein oder der M***** A***** Ltd auf den Britischen Jungferninseln befanden, sondern in der an die M***** A***** Ltd vermieteten Wohnung der Renate W***** in I*****, ***** wo sie bei einer Hausdurchsuchung am aufgefunden wurden.

Nach (der dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden) Ansicht der Staatsanwaltschaft stellen die Gewinne Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 (Z 1) EStG 1988 dar, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO Alois W***** zuzurechnen sind. Renate W***** habe das Verkürzungsgeschehen auf in der Anklageschrift näher bezeichnete Weise gefördert.

Das Erstgericht ging in tatsächlicher Hinsicht zwar anklagekonform davon aus, dass

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Alois W***** Prokurist der A***** H***** B.V. mit Sitz in den Niederlanden und Renate W***** Alleineigentümerin dieser Gesellschaft sowie Alleingesellschafterin und Liquidatorin der A***** B***** GmbH in Liquidation mit Sitz in Innsbruck war,

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die A***** H***** B.V. vertreten durch den Prokuristen Alois W***** mit Kaufvertrag vom zum Preis von 1,698.000 S jenen (überwiegenden) Teil des künstlerischen Nachlasses der genannten Malerin erwarb, der nach ihren letztwilligen Anordnungen weder der nach ihrem Wunsch zu gründenden Stiftung noch anderen von ihr namhaft gemachten Legataren zufallen sollte,

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diese Gesellschaft die Bilder mit Kaufvertrag vom 12. und an die M***** Anstalt mit Sitz in Liechtenstein um 1,700.000 S weiter veräußerte,

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sich Alois W***** ab 1987 intensiv bemühte, die Werke der Malerin am Kunstmarkt bekannt zu machen, Ausstellungen organisierte, Inserate aufgab und mit Kaufinteressenten korrespondierte und

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(was die inkriminierten Verkäufe betrifft) der Genannte im Jahr 1989 im Namen der M***** Anstalt drei Bilder der Künstlerin zum Gesamtpreis von 688.000 S (an die A***** K***** GmbH und an die B*****), die M***** Anstalt am weitere Werke der Malerin um 2,150.000 Schweizer Franken an die Firma M***** A***** Ltd und Alois W***** für diese Gesellschaft im Jahr 1992 ein Bild um 70.000 S verkaufte (US 4 bis 7, 12 f, 15).

Abweichend vom Standpunkt der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz, wonach Alois W***** am die Gründerrechte an der M***** Anstalt erwarb, ging das Erstgericht - wie auch in anderen Teilen der Entscheidungsgründe einer für den Erstangeklagten erstatteten Sachverhaltsdarstellung großteils wörtlich folgend (vgl S 21/II) - davon aus, dass dieser Angeklagte als Prokurist der A***** H***** B.V. Anfang der Achtzigerjahre diese Anstalt "für sich, einen Dritten, eine juristische Person oder für wenn auch immer" kaufte und die A***** H***** B.V. zur Zeit des genannten Kaufvertrages vom 12. und sowie im Jahr 1990 (als der Weiterverkauf der Bilder an die M***** A***** Ltd stattfand) die Inhaberin der Gründerrechte an der M***** Anstalt war (US 5 f). Nach Ansicht des Erstgerichtes handelte es sich bei der M***** Anstalt um eine hundertprozentige "Tochter" der A***** H***** B.V. (US 6 f). Den Angeklagten Alois W***** beurteilte das Erstgericht als "keinen gewerblichen Kunsthändler, der selbständig, nachhaltig und in Gewinnerzielungsabsicht und am allgemeinen Wirtschaftsleben teilnehmend" Werke der Malerin verkaufte (US 7).

Nach weiteren Urteilsfeststellungen übernahm die A***** B***** GmbH die Vorfinanzierung des Nachlass-Ankaufs durch die A***** H***** B.V., wozu sie Darlehen aufnahm, weshalb die M***** Anstalt den vereinbarten Kaufpreis nicht an die A***** H***** B.V., sondern an die A***** B***** GmbH bezahlte. Schließlich konstatierte das Erstgericht, dass im Kaufvertrag vom zwischen der M***** Anstalt und der M***** A***** Ltd nicht der tatsächlich bezahlte Preis von 2,150.000 Schweizer Franken, sondern nur ein Preis von 1,700.000 S aufschien.

Wie die Beschwerdeführerin mit Recht geltend macht, wird im angefochtenen Urteil zwar erwähnt, dass es sich bei der M***** Anstalt um eine im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragene "Anstalt" im Sinn der §§ 534 ff des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts handelt, aber dieser (dem österreichischen Privatrecht fremden) Einrichtung - wie die Generalprokuratur in ihrer überzeugenden Stellungnahme zutreffend aufzeigt - nicht konsequent Rechnung getragen. Im Urteil wird ohne Erörterung der hier aktuellen Ausformung der Anstalt einerseits zusammenfassend auf "Gründerrechte" und "Eigentum" an der Anstalt abgestellt und ein "Mutter-Tochter-Verhältnis" angenommen (US 6 f), andererseits zwischen Inhaberschaft an den Gründerrechten und "Firmenkauf" entscheidend differenziert (US 9).

Eine Anstalt wie die genannte ist eine im "Personen- und Gesellschaftsrecht" (im Folgenden kurz PGR) genannten dritten Teil des liechtensteinischen Zivilgesetzbuches geregelte juristische Person, die - außer bei unsittlichem oder widerrechtlichem Zweck - mit der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister entsteht (Art 538 PGR). Die Anstalt ist als rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes, ins Öffentlichkeitsregister als Anstaltsregister eingetragenes Unternehmen festgelegt, das einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist und nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat oder eine andere Form der Verbandsperson aufweist (Art 534 PGR). Die vom Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit lässt verschiedene Ausformungen zu (näher Wanger, Liechtensteinisches Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht4, 81). Eine Anstalt kann von einer Einzelperson, einer Firma, einem Gemeinwesen oder von Gemeindeverbänden oder einer sonst nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Verbandsperson gegründet und betrieben werden (Art 535 PGR).

Der Gründer einer Anstalt erwirbt durch die Gründung bestimmte organschaftliche Rechte an der Anstalt, die als Gründerrechte bezeichnet werden und übertragbar und vererblich sind. Der oder die Inhaber der Gründerrechte bilden das oberste Organ der Anstalt (Art 541, 543 Abs 1 PGR). In Ansehung gegenwärtiger oder zukünftiger Vorteile aus dem Anstaltsvermögen besteht, solange nicht Dritte als Begünstigte eingesetzt worden sind, die gesetzliche Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstiger ist (Art 545 PGR). Die Übertragung der Gründerrechte unter Lebenden geschieht durch Abtretung, über die in der Praxis eine Zessionsurkunde ausgestellt wird (Wanger aaO 97).

Vor diesem Hintergrund erweist sich im Sinn des Beschwerdevorbringens die Urteilsbegründung als unzureichend (Mayerhofer, StPO4, § 281 Z 5 E 114), soweit in Ansehung der dem Freispruch zugrunde gelegten Annahme, Inhaber der Gründerrechte an der M***** Anstalt sei bei Abschluss der Kaufverträge in den Jahren 1987 und 1990 nicht Alois W*****, sondern die A***** H***** B.V. gewesen, vom Erstgericht - dem Vorbringen des Genannten im abgabenrechtlichen Berufungsverfahren folgend (S 79/VI) - das Schreiben des Angeklagten an Prof. Ernst F***** vom mit der unschlüssigen Argumentation als nicht aussagekräftig abgetan wird, das Schreiben beziehe sich "nicht auf die Gründerrechte, sondern auf einen Firmenkauf" (US 9). Wie der Begründung der aktuellen erstinstanzlichen Abgabenbescheide zu entnehmen ist, wurde von Alois W***** in dem Schreiben mitgeteilt, er selbst habe die Firma M***** Anstalt gegen Übernahme ihrer Verbindlichkeiten von Prof. F***** gekauft, und um Zusendung einer unterfertigten Zessionserklärung ersucht (S 303/III). Damit war aber im Schreiben ein Bezug zur Abtretung der Gründerrechte hergestellt, der vom Erstgericht ohne plausible Begründung verneint wurde. Der Begründungsmangel betrifft eine entscheidende Tatsache, weil im Fall der einwandfreien Annahme, dass Alois W***** die Rechte an der M***** Anstalt zustanden, unter den in der Anklageschrift in Ansehung der Einstufung dieser Anstalt als "Briefkastenfirma" genannten, im Urteil - wie bemängelt wird - teils unerörtert gebliebenen Umständen diesem Angeklagten gemäß § 21 BAO die Einkünfte aus der Tätigkeit als Kunsthändler zugerechnet werden können (vgl das Erkenntnis des , S 589 ff/V). Ist aber in diesem Sinn die von Alois W***** vorgeblich für die M***** Anstalt entfaltete Tätigkeit ihm selbst zuzurechnen, liegt fallbezogen schon darin ein Anhaltspunkt für die Annahme einer gewerblich ausgerichteten Tätigkeit des Genannten.

Lediglich vollständigkeitshalber festzuhalten ist, dass eine im Sinn der Tätererwartung erfolgreiche Bemäntelung abgabenrechtlich relevanter Tatsachenzusammenhänge eine Inanspruchnahme von Rechtseinrichtungen, die das Gesetz für legale Gebarungsabläufe eröffnet, geradezu begriffsessentiell voraussetzt.

Vom aufgezeigten Begründungsfehler ist auch das im Zusammenhang gerügte, ebenfalls dem Berufungsvorbringen im Abgabenverfahren entnommene (vgl S 79/IV) Beweiswürdigungsargument betroffen, die Verantwortung des Angeklagten, er habe den kurz nach Zession der Gründerrechte errichteten Mandatsvertrag vom (mit dem er nach den Urteilsannahmen Kurt K***** mit der Treuhandschaft für die M***** Anstalt beauftragte) als Prokurist der A***** H***** B.V. unterschrieben, sei nicht zu widerlegen, weil der Vertrag keine Aussage treffe, in welcher Funktion W***** ihn abgeschlossen habe (US 9).

Zu Recht wird weiters eine Erörterung des vom Angeklagten mit 4.800 Holländischen Gulden genau in der Höhe einer früheren Beteiligung der A***** H***** B.V. angegebenen Kostenaufwandes für die Abtretung der Rechte an der M***** Anstalt vermisst. Angesichts des beweismäßig indizierten Umstandes, dass der Abtretungspreis durch die "Übernahme sämtlicher Schulden der M***** Anstalt" erfolgen sollte (zB S 255/V), ist die vom Angeklagten behauptete Betragsgleichheit einer früheren Beteiligung und des Aufwandes für die M***** Anstalt mit der Lebenserfahrung kaum vereinbar. Es hätte daher im Sinn der Beschwerde einer eingehenden Befassung mit der Darstellung des Angeklagten bedurft, die M***** Anstalt sei bei exakt gleichen Kosten an Stelle der zuerst vorgesehenen Firma I***** von der A***** H***** B.V. erworben worden und der Vorgang habe daher keine Betragsänderung des entsprechenden Ansatzes in der Bilanz der holländischen Gesellschaft erfordert (US 8, 11).

Die von der Beschwerdeführerin sohin insoweit zutreffend aufgezeigten Mängel des Urteils zwingen, ohne dass es noch einer Erörterung der übrigen Einwände (Z 9 lit a und 10) bedürfte, zur Urteilsaufhebung und Anordnung der Verfahrenserneuerung. Wegen nach Lage des Falles umfassend untrennbaren Sachzusammenhanges der die beiden Angeklagten betreffenden Verdachtsaspekte strahlen die für die kassatorische Entscheidung hinsichtlich Alois W***** maßgebenden Erwägungen auch auf die erstgerichtlichen Urteilsgründe aus, soweit sie Renate W***** betreffen. Denn in ihrer Stellungnahme zum Croquis der Generalprokuratur vertretenen Standpunkt zuwider ist eine abschließende Gewichtung der Verfahrensergebnisse zum Tatverdacht gegen die Zweitangeklagte vor einer Finalisierung des Verfahrens gegen Alois W***** nicht zielführend.

Im zweiten Rechtsgang wird primär nach Maßgabe des - das gerichtliche (auch Finanz-)Strafverfahren leitenden - Grundsatzes materieller Wahrheitsforschung (§ 254 StPO) sowie des in § 258 Abs 2 StPO verankerten Gebotes, die Verfahrensergebnisse auf ihre Beweiskraft nicht nur einzeln sondern auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, in den Prozessstoff und sodann mit substantieller Abwägung in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sein, dass aktenkundigen Anhaltspunkten zufolge - nach vorausgegangener Insolvenz des Erstangeklagten - die Firmen "A***** H***** B.V.", "A***** B***** GmbH" und "M***** Anstalt" in einer Weise dem wirtschaftlichen Alleineinfluss der beiden Angeklagten zugeführt wurden, die in die Richtung eines dementsprechend klärungsbedürftigen Handlungskonzeptes (vor allem des Angeklagten Alois W*****) weisen, wobei die Fragen der permanenten Verwahrung verfahrensrelevanter Bilder in einer der Zweitanklagten gehörigen Eigentumswohnung und die diesem Verwahrungsverhältnis zugrundeliegende Vertragskonstruktion mitzuberücksichtigen sein werden. Gegebenenfalls wäre aus der Sicht wirtschaftlicher Sondierung im Sinn des § 21 Abs 1 BAO mitzubeachten, dass selbst einer (mängelfrei allerdings bisher nicht fundierten) Stellung der Firma "A***** H***** B.V." als Inhaberin der Gründerrechte an der "M***** Anstalt" eine die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten tangierende Bedeutung zukommen kann.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
Jus-Extra OGH-St 3139 = SSt 63/149
XPUBLEND
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00006.01.1122.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-70988