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OGH 28.02.1962, 12Os49/62

OGH 28.02.1962, 12Os49/62

Rechtssätze


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Norm
RS0086393
Gemäß dem § 19 Abs 2 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Sachen im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten. Der gemeine Wert setzt sich aber, wie der OGH zur analogen Bestimmung des § 401 Abs 2 der AbgO ausgesprochen hat (EvBl 1954/474), aus mehreren Komponenten zusammen und besteht nicht nur aus dem reinen Sachwert, sondern erhöht sich durch Transportkosten, Spesen, Zölle usw und stellt sich erst dann als der tatsächliche Wert der Sache dar.
Norm
RS0086565
Die Frage, ob Zoll hinterzogen wurde, kann nur darnach beurteilt werden, ob der im Zeitpunkt der Einfuhr nach den damaligen Tarifsätzen zu entrichtende Zoll bezahlt wurde, nicht aber nach den zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Zollsätzen.
Norm
ZollG 1955 §55 Abs2 litf
RS0083961
Zur Warenerklärung (Benennung der Ware mit der handelsüblichen Bezeichnung).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0086393
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-70967