OGH 14.03.1997, 12Os159/96
Rechtssätze
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RS0103984 | Bestimmungstäter und Beitragstäter (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) müssen grundsätzlich mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, das heißt in ihrer Person dessen subjektiven Tatbestand zur Gänze erfüllen. Bei unrechtsbezogenen Sonderdelikten (Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und Untreue nach § 153 Abs 1 StGB) hat sich der Vorsatz des Extraneus zudem auf eine (zumindest bedingt) vorsätzliche (nicht aber wissentliche) Mitwirkung des Intraneus (Beamten; Machthabers) zu erstrecken. Verlangt der Tatbestand eines Sonderdeliktes aber einen spezifizierten Vorsatz (zum Beispiel Wissentlichkeit nach § 5 Abs 2 StGB), so muss dieser besondere Vorsatz auch bei den (extranen) Beteiligten gegeben sein. Wenngleich "doppelte Wissentlichkeit" (also auch Wissentlichkeit auf Seiten des extranen Bestimmungstäters, dass der Beamte seine Befugnis wissentlich missbraucht) nicht mehr gefordert wird, genügt es andererseits nicht, dass der Extraneus einen Befugnismissbrauch des Beamten (Intraneus) bloß ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. |
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RS0104980 | Falsch im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Beweismittel dann, wenn es bei seinem Gebrauch geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken, sei es, weil es unecht ist, sei es, weil es einen unrichtigen Inhalt hat. |
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RS0103663 | Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) sind Deliktsobjekte des Vergehens der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB. Sie kommen demnach auch als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zum schweren Betrug nach dem zweiten (nicht aber nach dem ersten Fall) des § 147 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht. |
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RS0090382 | Zur Strafbarkeit des Beitragstäters bei der Untreue ist auf der subjektiven Tatseite vorauszusetzen, daß er einen zumindest bedingt vorsätzlichen Befugnismißbrauch durch den Machthaber für gewiß hält (wie 10 Os 76/85 mit näherer Begründung und Bezugnahme auf die Kritik Kienapfels in RZ 1987,19 f). |
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RS0090558 | Zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 153 StGB ist in subjektiver Hinsicht - neben einem wenigstens bedingt auf Vermögensschädigung gerichteten Vorsatz - bezüglich des Befugnismissbrauchs durch den Machthaber Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) erforderlich: Dieses Erfordernis gilt für jeden Täter, und zwar unabhängig von der Art seiner Tatbeteiligung, weil er ansonsten den Tatbestand auf der subjektiven Tatseite nicht verwirklicht. Bei der Untreue hängt aber außerdem das deliktstypische Unrecht der Tat davon ab, dass der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung an der Tat - ohne sie unmittelbar ausführen zu müssen - in bestimmter Weise, und zwar vorsätzlich, mitwirkt; in solchen Fällen muss sich der tatbestandsmäßige Vorsatz eines anderen Tatbeteiligten, der selbst nicht in diesem speziellen persönlichen Pflicht-Verhältnis steht, auch auf den unrechtsbegründenden Vorsatz des Qualifizierten erstrecken. Beitragstäterschaft zur Untreue setzt demnach auf der subjektiven Tatseite voraus, dass der betreffende Täter einen vorsätzlichen Befugnismissbrauch durch den im besonderen Verpflichtungsverhältnis stehenden Mitwirkenden für gewiss hält. |
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RS0107023 | In dem bei der Inskription vorgelegten Maturazeugnis wird unter Angabe der jeweiligen Leistungsbeurteilung lediglich wahrheitsgemäß bestätigt, daß sich der Angeklagte vor der zuständigen Externistenprüfungskommission der Reifeprüfung unterzogen und diese bestanden hat. Daß er sich die Zulassung durch Umgehung zahlreicher Vorprüfungen erschlichen hat, findet in dieser (echten) Urkunde keinen wie immer gearteten Niederschlag und ändert an ihrer inhaltlichen Richtigkeit somit nichts (12 Os 45/96). Sie wurde daher zu Unrecht als falsches Beweismittel ("Lugurkunde") beurteilt. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred R***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 3 c Vr 13.161/94-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Manfred R***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
(zu A) Anfang 1990 im einverständlichen Zusammenwirken mit Charlotte G***** einen Beamten, nämlich die als Vertragsbedienstete des Bundes in der Organisationseinheit der Externistenprüfungskommission (§ 42 SchUG) tätige Sigrun K*****, durch das an Charlotte G***** gerichtete Ersuchen, ihm das Antreten zur Externistenmatura ohne die Ablegung mehrerer noch ausstehender Zulassungsprüfungen zu ermöglichen (US 5), dazu bestimmt, als Beamtin mit dem Vorsatz, dem Staat in seinem Recht auf Kontrolle der den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Zulassung zur Externistenmatura und des Zugangs zu Universitäten und Hochschulen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen, indem sie für tatsächlich nicht abgelegte Vorprüfungen aus Deutsch, Englisch, Latein, Mathematik, Physik und Chemie im Prüfungskatalog positive Noten eintrug, ein mit datiertes Vorprüfungszeugnis ausstellte und es dem Angeklagten zukommen ließ, sodaß dieser am trotz mangelnder Voraussetzungen zur Externistenhauptmatura antreten konnte;
(zu B) am durch Vorlage des solcherart erlangten "falschen" Maturazeugnisses bei der Inskription an der juridischen Fakultät der Universität Wien ein falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Z 5, 5 a, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Zu Recht macht er zunächst einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Schuldspruchs wegen § 302 Abs 1 StGB (A) geltend.
Nach den insoweit maßgebenden Urteilsannahmen rechnete der Beschwerdeführer bei der mit Charlotte G***** als Leiterin der Maturaschule N***** mit dem Ziel abgesprochenen Intervention, zur Externistenhauptmatura ohne die Ablegung zahlreicher noch ausstehender Vorprüfungen antreten zu können, zumindest ernstlich damit, daß bei der - ihm im Detail nicht bekannten - Durchführung dieses Planes ein Beamter durch Eintragung fingierter Prüfungsnoten zum Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt bestimmt werden sollte und fand sich damit ab (US 5 und 6).
Diese Feststellungen reichen für den Tatbestand der Bestimmungstäterschaft zum Mißbrauch der Amtsgewalt nicht aus:
Denn der Bestimmende muß mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln. Ist demnach dafür ein spezifischer Vorsatz verlangt, so muß derselbe auch beim Bestimmungstäter gegeben sein. Da § 302 StGB den wissentlichen Befugnismißbrauch und darüber hinaus den - nur in diesem Umfang bedingt möglichen - Vorsatz voraussetzt, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen (Leukauf/Steininger Komm3 § 302 RN 34), sind die subjektiven Voraussetzungen auch beim Bestimmungstäter nur dann erfüllt, wenn dieser den Befugnismißbrauch des als unmittelbaren Täter in Betracht kommenden Beamten für gewiß hält (15 Os 124/96; Leukauf/Steininger aaO § 12 RN 36).
Da das Erstgericht rechtsirrtümlich eine derartige - nach den Beweisergebnissen auf Grund der Verantwortung des Angeklagten (S 38/II) durchaus indizierte - Konstatierung nicht getroffen hat, war der solcherart mit einem materiellrechtlichen Feststellungsmangel behaftete Schuldspruch laut Punkt A des Urteilssatzes schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zu kassieren (§ 285 e StPO).
Im Ergebnis zu Recht wendet der Beschwerdeführer aber auch gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (B) das Vorliegen eines Feststellungsmangels ein (Z 9 lit a).
Entgegen der Beschwerdeauffassung ging das Erstgericht zwar an sich zutreffend davon aus, daß - nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung (EvBl 1995/21) - nicht nur echte, sondern auch inhaltlich unrichtige Beweismittel Deliktsobjekt des § 293 StGB sein können; es beurteilte aber das vom Angeklagten bei der Inskription an der Universität Wien vorgelegte Maturazeugnis mit dem Hinweis, es "dokumentiere auch, daß sämtliche Voraussetzungen für die Erlangung der Maturareife erfüllt seien" (US 7), rechtsirrig als sogenannte "Lugurkunde". Tatsächlich wird darin unter Angabe der jeweiligen Leistungsbeurteilung lediglich wahrheitsgemäß bestätigt, daß sich der Angeklagte vor der zuständigen Externistenprüfungskommission der Reifeprüfung unterzogen und diese bestanden hat (S 443, 445/I). Daß er sich die Zulassung durch Umgehung zahlreicher Vorprüfungen erschlichen hat, findet in dieser (echten) Urkunde keinen wie immer gearteten Niederschlag und ändert an ihrer inhaltlichen Richtigkeit somit nichts (12 Os 45/96).
Schon allein deshalb, weil der Beschwerdeführer an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien inskribierte, ist allerdings nach Lage des Falles die - im übrigen auch gleichgelagerten Sachverhalten dieses Verfahrenskomplexes entsprechende (vgl 12 Os 175/96) - Annahme indiziert, daß der Angeklagte zugleich oder in engem zeitlichen Zusammenhang damit neben dem Externistenreifezeugnis, in welchem Latein als Prüfungsfach nicht aufscheint (S 443, 445/I), auch eine - tatsächlich inhaltlich unrichtige - Urkunde zum Nachweis der für diese Studienberechtigung erforderlichen Kenntnisse der lateinischen Sprache vorgelegt hat. Auch der Schuldspruch laut Punkt B des Urteilssatzes ist daher mit einem Feststellungsmangel behaftet, welcher zu seiner Aufhebung und der Anordnung einer neuen Hauptverhandlung zwingt (§ 285 e StPO).
Damit erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer anläßlich der Inskription vom das in Kopie im Akt erliegende Vorprüfungszeugnis, in dem (ua) die Ablegung der Vorprüfung über Latein mit positiver Beurteilung unrichtig beurkundet wurde (S 439/I), mitvorgelegt und dadurch den Tatbestand des § 293 Abs 2 StGB objektiv erfüllt hat. Sollte der Nachweis allerdings erst wesentlich später erfolgt sein, etwa durch Vorlage des Externistenprüfungszeugnisses über Latein vom (S 447, 449/I), welches nach der Verantwortung des Angeklagten schon im Jahr 1990 ausgestellt worden sein soll (S 44/II), wäre allerdings zu berücksichtigten, daß dieser Vorgang wegen der zeitlichen Distanz zu der unter Anklage gestellten Tat nicht mehr vom historischen Anklagesachverhalt mitumfaßt wäre (Mayerhofer StPO4 § 262 E 24 f).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00159.96.0314.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-70829