OGH 21.10.1971, 12Os141/71
OGH 21.10.1971, 12Os141/71
Rechtssätze
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Normen | |
RS0036592 | In analoger Anwendung der im Strafverfahren nicht unmittelbar geltenden Bestimmung des § 108 ZPO gilt den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, als tatsächlich zugekommen gilt ein Schriftstück, wenn der Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung ausgefolgt erhalten hat, sodaß er darüber verfügen kann. |
Norm | |
RS0086841 | Flüchtig im Sinne des § 231 FinStrG ist ein eines Finanzvergehens Verdächtiger, der sich im Ausland aufhält, selbst dann, wenn er sich im Ausland bloß deshalb aufhält, weil er dort seinen ständigen Wohnsitz hat, sofern er nur seinen Aufenthalt im Ausland dazu benützt, sich dem inländischen Gericht nicht zu stellen. |
Normen | |
RS0097257 | Eine Vernehmung im Zuge von Vorerhebungen ist - insbesondere bei Anwendung des § 427 StPO - einer solchen während der Voruntersuchung gleichzusetzen. |
Norm | |
RS0086564 | Bei der Beurteilung der Frage, ob durch das Verhalten des Täters eine Hinterziehung von Eingangsabgaben oder Ausgangsabgaben bewirkt wurde, ist nicht von der (hypothetischen) Annahme, daß im Falle ordnungsgemäßen Vorgehens keine Abgabenverkürzung eingetreten wäre, sondern von der tatsächlichen Handlungsweise des Täters auszugehen. Im konkreten Fall war die Einlagerung von ausländischen Blechen außerhalb des Zollagers nur unter der Bedingung gewährt worden, daß die Ware erst nach Erlangung der Devisengenehmigung verarbeitet werden dürfe. Im Falle der Einholung der Devisengenehmigung wäre die Entrichtung von Eingangsabgaben entfallen. Da die Verarbeitung der Bleche aber sowohl ohne vorherige Einholung der devisenbehördlichen Genehmigung noch auch ohne vorherige Zahlung der Eingangsabgaben erfolgte, liegt eine Abgabenhinterziehung vor. |
Norm | |
RS0086836 | Der Angeklagte, der sich vorwiegend zur Berufsausübung im Ausland aufhält, ohne daß gesagt werden kann, er wolle dort seinen ständigen Aufenthalt nehmen, wird jedenfalls dann als flüchtig im Sinne des § 231 FinStrG betrachtet werden müssen, wenn er Gerichtsladungen nicht Folge leistet. Der Umstand, daß er nach seiner Ausforschung einen österreichischen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung vor dem Strafgericht bevollmächtigte, schließt die Behandlung als flüchtig im Sinne der zitierten Gesetzesstelle allein noch nicht aus. |
Norm | |
RS0101620 | In der Regel liegt kein Wiedereinsetzungsgrund (im Sinne einer Stattgebung des Einspruches gegen das Abwesenheitsurteil) vor, wenn der Angeklagte zur Hauptverhandlung wegen beruflicher Verhinderung nicht erschienen ist, sofern der von ihm vor der Hauptverhandlung wegen dieser beruflichen Verhinderung gestellte Vertagungsantrag als unbegründet abgewiesen wurde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036592 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-70787