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OGH 15.12.1971, 11Os190/71

OGH 15.12.1971, 11Os190/71

Rechtssätze


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Normen
RS0089347
Ein zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes geeigneter "böser Vorsatz" liegt in der Regel und insbesonders auch nach den Tatbeständen des FinStrG nicht nur dann vor, wenn der tatbestandsmäßige strafgesetzwidrige Erfolg vom Täter geradezu erstrebt, begehrt oder bezweckt wird, welche Schuldform in der Rechtslehre als "Absicht" (Rittler 2.Auflage I 183; Jescheck 199) bezeichnet wird, sondern auch dann, wenn er als mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung untrennbar verbunden erkannt und damit gleichfalls gewollt wird, welche Schuldform von Beling 51 und Rittler 2.Auflage I 185 als "dolus principalis" und von Jescheck 200 als "direkter Vorsatz" oder "dolus directus" bezeichnet wird. Wenngleich hier das Willensmoment hinter das Wissensmoment zurücktritt, sind beide Faktoren, die den bösen Vorsatz ausmachen, vorhanden.
Norm
RS0099129
Die Frage, ob der Angeklagte nach den tatsächlichen Feststellungen mit der zu einem bestimmten Delikt erforderlichen bösen Vorsatz gehandelt hat, ist eine Rechtsfrage (vgl Entscheidung Nr 22 zu § 281 StPO Gebert-Pallin-Pfeiffer).
Norm
RS0086522
Den Tatbestand des Schmuggels verwirklicht auch, wer eingangsabgabenpflichtige Waren durch Österreich durchführt, ohne sie beim Überschreiten der österreichischen Zollgrenze dem Zollamt zu stellen.
Norm
RS0088862
Böser Vorsatz liegt nicht nur dann vor, wenn das tatbestandsmäßige Unrecht geradezu erstrebt, begehrt oder bezweckt wird, sondern auch dann, wenn der Täter das verbrecherische Übel als mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung untrennbar ansieht und damit gleichfalls will (dolus principalis nach Beling und Rittler, dolus directus im Sinne nach § Jescheck).
Norm
RS0088963
Der Täter handelt dann mit dolus eventualis, wenn er das verbrecherische Übel zwar nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar, sondern bloß als möglich verbunden mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung betrachtet, es aber doch in Kauf nimmt, darin einwilligt, es billigt und damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben anders nicht erreichbar ist.
Norm
RS0086517
Die vorsätzliche Nichterfüllung der dem Angeklagten bekannten Mitwirkung am Zollverfahren - auch bloß in der Absicht, die Beförderungssteuer nicht zu bezahlen - durch Nichtstellung der von ihm in das österreichischen Zollgebiet eingebrachten, zur Durchfuhr bestimmten Waren umfaßt als notwendige Folge auch das Wollen des Unterbleibens einer zollamtlichen Behandlung dieser Ware.
Norm
RS0086512
Ein zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes geeigneter, "böser Vorsatz" liegt in der Regel und insbesondere auch nach den Straftatbeständen des FinStrG (hier § 35 Abs 1 lit a FinStrG) auch dann vor, wenn der tatbestandsmäßige Erfolg mit den vom Täter bezweckten Folgen seiner Handlung untrennbar verbunden ist und damit gleichfalls gewollt wird.
Normen
RS0086789
Der zum Vergehen nach dem § 35 Abs 1 FinStrG erforderliche Vorsatz verlangt, daß der Täter wenigstens eine Gefährdung der Zwecke des Zollverfahrens bedacht und beschlossen hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089347
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-70445