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OGH 15.12.1971, 11Os190/71

OGH 15.12.1971, 11Os190/71

Rechtssätze


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Norm
RS0086512
Ein zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes geeigneter, "böser Vorsatz" liegt in der Regel und insbesondere auch nach den Straftatbeständen des FinStrG (hier § 35 Abs 1 lit a FinStrG) auch dann vor, wenn der tatbestandsmäßige Erfolg mit den vom Täter bezweckten Folgen seiner Handlung untrennbar verbunden ist und damit gleichfalls gewollt wird.
Norm
RS0086517
Die vorsätzliche Nichterfüllung der dem Angeklagten bekannten Mitwirkung am Zollverfahren - auch bloß in der Absicht, die Beförderungssteuer nicht zu bezahlen - durch Nichtstellung der von ihm in das österreichischen Zollgebiet eingebrachten, zur Durchfuhr bestimmten Waren umfaßt als notwendige Folge auch das Wollen des Unterbleibens einer zollamtlichen Behandlung dieser Ware.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086517
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-70445