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IRZ 1, Jänner 2011, Seite 2

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser,

durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden in § 256 a HGB erstmals für alle Kaufleute geltende Vorschriften zur Währungsumrechnung im Jahresabschluss sowie in § 308 a HGB für den Konzernabschluss niedergelegt und die bereits zuvor bestehende geschäftszweigspezifische Vorschrift in § 340 h HGB geändert. Das BilMoG kodifizierte damit erstmals die Methode der Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Posten. Anders als bis dahin üblich, ist einheitlich auf den Devisenkassamittelkurs abzustellen. Zu auftretenden Auslegungsfragen hat nun das IDW im November 2010 mit einem Entwurf zu den Besonderheiten der handelsrechtlichen Fremdwährungsumrechnung bei Instituten (IDW ERS BFA 4) Stellung genommen. Gegenstand sind alle nicht dem Handelsbestand zugeordneten, auf fremde Währung lautenden bilanzwirksamen und nicht bilanzwirksamen Geschäfte von (Kredit-)Instituten für eigene Rechnung, die in derselben Währung besonders gedeckt oder bzgl. des Währungsrisikos nicht einer für handelsrechtliche Zwecke gebildeten Bewertungseinheit i.S.d. § 254 HGB zugeordnet sind. Den Details der Fremdwährungsumrechnung widmet sich Paul Scharpf in seinem Beitrag und kl...

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