Suchen Kontrast Hilfe
OGH 24.08.1976, 10Os49/76

OGH 24.08.1976, 10Os49/76

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0091997
Es genügt für die strafrechtliche Zurechnung des Verhaltens, daß der Täter eine der Bedingungen schuf, unter denen der Erfolg eintrat.
Norm
RS0093449
Die Hilfeleistungspflicht setzt kein Verschulden an der Verletzung voraus.
Norm
RS0093431
Der in § 94 Abs 1 StGB normierten Pflicht wird nicht schon entsprochen, wenn der Täter oder ein Dritter die Rettung verständigt oder ärztliche Hilfe anfordert; der primär hilfeleistungspflichtige Täter ist dieser gesetzlichen Verpflichtung erst dann entbunden, wenn der Verletzte sachkundige Hilfe von anderer Seite tatsächlich erhält.
Normen
RS0090680
Wird ein Warenhausdieb von einem Kontrollorgan bei der Tat beobachtet und noch am Tatort zur Herausgabe des Diebsguts veranlasst, so liegt nur versuchter Diebstahl vor, weil die Sachwegnahme nicht gelungen ist.
Norm
RS0093277
Auch bei einer von der Körperverletzung (§ 83 StGB) mitumfaßten Schädigung der Gesundheit, bei welcher ein das körperliche und seelische Wohlbefinden in erkennbarer Weise (nicht ganz unerheblich) beeinträchtigender Krankheitszustand hervorgerufen oder gesteigert wird, besteht Hilfeleistungspflicht.
Norm
RS0092063
Ursache ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Norm
SGG aF §12 G
RS0088104
§ 6 SGG normiert zwei Strafsätze, uzw einen gleitenden Strafsatz mit beweglicher Obergrenze für jene Täter, die das Verbrechen nicht als Mitglieder einer Bande begehen, beinhaltend zwei Strafstufen von einem bis zu fünf Jahren und bei erschwerdenden Umständen bis zu zehn Jahren schweren Kerkers und einen zweiten Strafsatz von einem bis zu zehn Jahren schweren Kerkers für Täter, die die Tat als Mitglied einer Bande begehen.
Norm
SGG aF §12 Abs1 C
RS0087924
§ 6 Abs 1 SGG setzt Handeln aus Gewinnsucht nicht voraus.
Normen
RS0092002
Bei der Beurteilung der Kausalität des Verhaltens des Täters für den eingetretenen Erfolg ist das allfällige Hinzutreten einer Fahrlässigkeit des Opfers oder eines Dritten jedenfalls dann ohne Belang, wenn der Täter eine im Zeitpunkt des Erfolgseintrittes (noch) wirksame Bedingung für den Eintritt des Erfolges geschaffen hat.
Norm
RS0089102
Eine Garantenpflicht (zufolge des Ingerenzprinzipes) besteht erst dann, wenn durch die Vorhandlung ein anderer in eine Lage qualifizierter Schutzbedürftigkeit, das ist eine solche, aus der er sich ohne fremde Hilfe nicht befreien kann, versetzt wurde.
Norm
SGG aF §12 B
RS0088492
"Gefahr (für das Leben oder die Gesundheit von Menschen) in größerer Ausdehnung" ist eine den § 85 lit b StG, § 19 LMG, § 4 Abs 1 SprStG nachgebildete Wendung einer sogenannten Gemeingefahr, dh einer Gefahr, die nicht nur mehrere Menschen, sondern eine Vielzahl von Personen, also einen größeren Personenkreis auf solche Weise erfaßt, daß sie der Täter nicht beliebig zu begrenzen vermag.
Normen
RS0093442
§ 95 Abs 2 StGB verlangt im Gegensatz zu § 94 Abs 3 StGB keine Güterabwägung. Die Unzumutbarkeit nach § 95 Abs 2 StGB besteht schon dann, wenn wichtige von der Rechtsordnung anerkannte Interessen entgegenstehen, ohne daß diese unbedingt auch höherwertig als jene des Verunglückten sein müssen.
Norm
RS0093517
Bei Beurteilung der Zumutbarkeit ist von Verhaltsweisen des Täters, die in der Regel den Vorwurf mangelnder Sorgfalt gegenüber den rechtlich geschützten Werten und sozialen Pflichten (hier: Beeinträchtigung durch Suchtgiftkonsum) nach sich ziehen, abzusehen.
Norm
RS0093522
Das Interesse an der Abwendung einer für das Leben und die Gesundheit eines anderen bestehenden Gefahr wird durch das Interesse an der Abwendung eigener strafrechtlicher Verfolgung (hier wegen Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 1 SGG) nicht unbedingt überwogen.
Norm
RS0093574
Bei Prüfung ins Gewicht fallender Interessen ist nicht auf die Rechtsgüter des Hilfeleistungspflichtigen allein abzustellen, sondern auch auf sonstige Umstände, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines rechtsmäßigen Verhaltens bei einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen maßgeblich sind.
Norm
RS0091570
Dieser Milderungsgrund kommt nur bei unechten Unterlassungsdelikten zum Tragen.
Norm
RS0093531
Die Hilfeleistungspflicht nach § 95 StGB ist von dem zusätzlichen Bestehen einer solchen für andere Personen nach § 94 StGB unberührt, solange nicht auch tatsächlich sachkundige und ausreichende Hilfe geleistet wird.
Norm
RS0093581
Wichtige Interessen, welche die Hilfeleistung unzumutbar machen, können sich auch aus der Selbstverteidigung ergeben, wobei aber Furcht vor eigener Strafverfolgung nicht grundsätzlich und in allen Fällen die Zumutbarkeit ausschließt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091997
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-70180