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OGH 03.06.1975, 10Os42/75

OGH 03.06.1975, 10Os42/75

Rechtssätze


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Normen
RS0089013
Es geht nicht an, sich zum Zweck des Günstigkeitsvergleichs nach dem § 61 StGB die im neuen Recht vorgesehenen Strafdrohungen im Hinblick auf § 1 Abs 2 erster Satz StGB generell um jenen Teil verkürzt zu denken, die der vergleichbaren Strafdrohung alten Rechtes allenfalls übersteigt.
Norm
RS0091975
Wenn das neue Recht für eine bestimmte strafbare Handlung in der konkreten Strafsanktion eine höhere Strafe androht als das alte und wenn sich das alte Recht im einzelnen Fall auch nicht unabhängig von der Strafdrohung aus anderen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen über den Versuch, über den Rückfall, über Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe ungünstiger als das neue erweist, ist auf die vor dem Inkrafttreten des StGB begangenen Taten altes Recht anzuwenden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089013
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-70168