OGH 15.01.1974, 10Os2/74
OGH 15.01.1974, 10Os2/74
Rechtssätze
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Normen | |
RS0097379 | Schriftliche Mitteilungen von Informationscharakter unterliegen ebenso wie hierüber vom Bevollmächtigten selbst gemachte Aufzeichnungen nicht der Herausgabepflicht nach § 143 StPO. |
Normen | |
RS0097389 | Ist es nicht möglich, im Zuge einer Hausdurchsuchung bei einem Rechtsanwalt dessen Papiere an Ort und Stelle zu sichten, um die dem Beweisthemenverbot des § 152 Abs 1 Z 2 StPO unterliegenden auszuscheiden, so ist mit der Versiegelung und gerichtlichen Hinterlegung der Papiere vorzugehen und die Entscheidung der Ratskammer einzuholen. In einem solchen Fall wird diese auch dann auf Durchsuchung zu lauten haben, wenn erst durch sie das Gericht in die Lage versetzt werden kann zu beurteilen, ob und welche dieser Papiere dem genannten Beweisthemenverbot unterliegen. |
Normen | |
RS0097399 | Beiziehung eines Vertreters der Rechtsanwaltskammer bei Hausdurchsuchungen bei Rechtsanwälten (ErlJABl 1972/13). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097379 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-70131