OGH 15.01.1974, 10Os2/74
OGH 15.01.1974, 10Os2/74
Rechtssätze
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Normen | StPO idF Strafprozessreformgesetz (ab 2008) §119 Abs1 StPO idF Strafprozessreformgesetz (ab 2008) §120 Abs1 B StPO idF Strafprozessreformgesetz (ab 2008) §157 Abs1 Z2 StPO §143 StPO §152 Abs1 Z2 StPO §281 Abs1 Z2 StPO §281 Abs1 Z3 |
RS0097381 | Geschützt ist nach §§ 143, 152 Abs 1 Z 2 StPO nur die Information des Bevollmächtigten durch den Klienten, nicht dagegen sonstiges Belastungsmaterial, das etwa vom Bevollmächtigten verwahrt wird. Der Beschlagnahme unterliegen daher auch in Verwahrung eines Rechtsanwaltes befindliche Urkunden und sonstige Schriftstücke seiner Klienten, die nicht erst zu Informationszwecken hergestellt wurden. |
Normen | |
RS0097389 | Ist es nicht möglich, im Zuge einer Hausdurchsuchung bei einem Rechtsanwalt dessen Papiere an Ort und Stelle zu sichten, um die dem Beweisthemenverbot des § 152 Abs 1 Z 2 StPO unterliegenden auszuscheiden, so ist mit der Versiegelung und gerichtlichen Hinterlegung der Papiere vorzugehen und die Entscheidung der Ratskammer einzuholen. In einem solchen Fall wird diese auch dann auf Durchsuchung zu lauten haben, wenn erst durch sie das Gericht in die Lage versetzt werden kann zu beurteilen, ob und welche dieser Papiere dem genannten Beweisthemenverbot unterliegen. |
Normen | |
RS0097399 | Beiziehung eines Vertreters der Rechtsanwaltskammer bei Hausdurchsuchungen bei Rechtsanwälten (ErlJABl 1972/13). |
Normen | |
RS0097379 | Schriftliche Mitteilungen von Informationscharakter unterliegen ebenso wie hierüber vom Bevollmächtigten selbst gemachte Aufzeichnungen nicht der Herausgabepflicht nach § 143 StPO. |
Norm | |
RS0097423 | Den Gegenstand, deren Herausgabe im § 143 Abs 2 StPO jedermann zur Pflicht gemacht wird, ist die Information, die der Verteidiger mit seinem Klienten aufgenommen hat, nicht zuzuzählen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097381 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-70131