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OGH 12.01.1977, 10Os127/76

OGH 12.01.1977, 10Os127/76

Rechtssätze


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Norm
FinStrG nF §31
RS0086391
Der durch eine unrichtige Steuerklärung herbeigeführte Erfolg tritt mit (Erlassung und) Rechtskraft der entsprechenden Steuerbescheide ein (hier: Umsatzsteuer, Alkoholsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer).
Normen
RS0086462
Die Verfolgungsverjährung der Abgabenverkürzung beginnt, wenn die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen ist, erst mit der Zustellung des (die Abgabe verkürzt festsetzenden) Steuerbescheides an den Abgabenpflichtigen.
Normen
RS0086429
Die Verjährungsfrist für die Verfolgung eines Finanzvergehens beginnt, sobald die Straftat abgeschlossen ist; dies ist jedenfalls nicht vor Abgabe der unrichtigen Steuererklärung der Fall.
Normen
RS0086922
Keine fahrlässige (Nebentäterschaft) Täterschaft zu § 34 FinStrG durch bloß unrichtige Führung der Geschäftsbücher usw ohne sonstige konkrete Tathandlung.
Normen
FinStrG nF §31
FinStrG nF §34
StGB §28 D
RS0086397
Die Annahme eines fortgesetzten Deliktes ist bei einem Fahrlässigkeitsdelikt schon begrifflich ausgeschlossen.
Normen
RS0086762
Das auf der äußeren und der inneren Tatseite als Einheit zu wertende Verhalten (fahlässige Abgabenverkürzung durch mehrere Jahre) stellt sich als Gesamtfahrlässigkeit im Sinne eines fortgesetzten Delikts dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086391
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-70061