OGH 12.01.1977, 10Os127/76
OGH 12.01.1977, 10Os127/76
Rechtssätze
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Norm | FinStrG nF §31 |
RS0086391 | Der durch eine unrichtige Steuerklärung herbeigeführte Erfolg tritt mit (Erlassung und) Rechtskraft der entsprechenden Steuerbescheide ein (hier: Umsatzsteuer, Alkoholsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer). |
Normen | |
RS0086462 | Die Verfolgungsverjährung der Abgabenverkürzung beginnt, wenn die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen ist, erst mit der Zustellung des (die Abgabe verkürzt festsetzenden) Steuerbescheides an den Abgabenpflichtigen. |
Normen | |
RS0086429 | Die Verjährungsfrist für die Verfolgung eines Finanzvergehens beginnt, sobald die Straftat abgeschlossen ist; dies ist jedenfalls nicht vor Abgabe der unrichtigen Steuererklärung der Fall. |
Normen | |
RS0086922 | Keine fahrlässige (Nebentäterschaft) Täterschaft zu § 34 FinStrG durch bloß unrichtige Führung der Geschäftsbücher usw ohne sonstige konkrete Tathandlung. |
Normen | |
RS0086397 | Die Annahme eines fortgesetzten Deliktes ist bei einem Fahrlässigkeitsdelikt schon begrifflich ausgeschlossen. |
Normen | |
RS0086762 | Das auf der äußeren und der inneren Tatseite als Einheit zu wertende Verhalten (fahlässige Abgabenverkürzung durch mehrere Jahre) stellt sich als Gesamtfahrlässigkeit im Sinne eines fortgesetzten Delikts dar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086391 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-70061