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OGH 18.02.2005, 10Ob5/05s

OGH 18.02.2005, 10Ob5/05s

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kaltrina N*****, geboren am , vertreten durch die Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, Bezirke 17, 18, 19, 1190 Wien, Gatterburggasse 14, als Jugendwohlfahrtsträger, über deren Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 480/04w, 44 R 481/04t-124, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hernals vom , GZ 23 P 9/00g-107 und 108, bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen betrifft, zurückgewiesen.

2. In Ansehung des Begehrens auf Unterhaltsherabsetzung wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Minderjährige ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, der Vater ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro (ehemals Bundesrepublik Jugoslawien).

Mit Beschluss vom wurde die Unterhaltspflicht des Vaters zuletzt mit S 3.200 (EUR 232,55) monatlich festgesetzt. ad 1.: Mit Schriftsatz vom (ON 100) beantragte der Jugendwohlfahrtsträger die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in der Höhe von EUR 232,55 monatlich und verwies auf die Verordnung (EG) Nr 859/2003 des Rates vom zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom (ON 108) ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Jugendwohlfahrtsträger erhobenen Rekurs keine Folge. Die vom Jugendwohlfahrtsträger zitierte Verordnung (EG) Nr 859/2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen über Familienleistungen auf Drittstaatsangehörige ziele offenbar darauf ab, aus Drittstaaten stammende Wanderarbeitnehmer innerhalb des EWR mit Bürgern eines Mitgliedstaats gleichzustellen. Sie wirke sich daher nicht zugunsten der Minderjährigen aus, weil diese Verordnung keine Anwendung in Situationen finde, die mit keinem Element über die Grenze eines einzigen Mitgliedstaats hinauswiesen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Situation eines Drittstaatsangehörigen - wie hier - ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufweise. Sowohl das unterhaltsberechtigte Kind, als auch der unterhaltspflichtige Vater seien Staatsangehörige eines Drittstaates; beide hätten ausschließlich eine Beziehung zu Österreich, aber keine zu einem anderen Mitgliedstaat des EWR. Aus der Aktenlage gehe nicht hervor und es werde auch im Rekurs nicht behauptet, dass der Vater bzw die Minderjährige jemals in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft bzw berufstätig gewesen seien oder ein anderes „Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats" hinausweise. Der Revisionsrekurs sei im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, weil zu dieser Rechtsfrage keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs, auf den entsprechend der Übergangsbestimmung des § 203 Abs 7 AußStrG (BGBl I 2003/111) noch die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden sind, ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes unzulässig. Das Rekursgericht sieht die erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG darin, dass zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verordnung (EG) Nr 859/2003 bei der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen anwendbar sei, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof erst nach der Entscheidung des Rekursgerichtes in seinen, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidungen 6 Ob 151/04f vom und 6 Ob 269/04h vom die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes gebilligt. Nach diesen Ausführungen, denen sich auch der erkennende Senat anschließt, ist zwar davon auszugehen, dass der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen UVG eine Familienleistung im Sinn von Art 4 Abs 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom geänderten und aktualisierten Fassung ist. Daher haben die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Art 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Leistung (SZ 74/61). Bosnien und Herzegowina ist aber kein Mitgliedstaat, sodass diesem Staat angehörige Kinder, die in Österreich wohnen, gemäß § 2 Abs 1 UVG keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Aus Art 1 der im Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers zitierten Verordnung (EG) Nr 859/2003 lässt sich für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt des Jugendwohlfahrtsträgers nichts gewinnen. Der letzte Halbsatz dieser Bestimmung („....wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und und ihre Situation mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist") bringt vielmehr zum Ausdruck, dass die Anwendung der Verordnung, wie in Punkt 12 ihrer Erwägungen unmissverständlich ausgeführt wird, eine Beziehung der Situation zu einem weiteren Mitgliedstaat voraussetzt, wenn der Anspruchswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.

In Österreich findet diese Verordnung zudem nur auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die die Voraussetzungen des österreichischen Rechts für einen dauerhaften Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllen (Anhang II der Verordnung Nr 859/2003). Ob diesem (weiteren) Erfordernis entsprochen ist, ist hier nicht ausschlaggebend, weil der als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu fordernde Gemeinschaftsbezug, wonach Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen müssen (vgl 10 Ob 60/03a mwN), fehlt. Sowohl das unterhaltsberechtigte Kind als auch der unterhaltspflichtige Vater sind Staatsangehörige eines Drittstaates; beide haben ausschließlich eine Beziehung zu Österreich, aber zu keinem weiteren Mitgliedstaat. Das Kind fällt daher auch nach Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Wanderarbeitnehmerverordnung nicht unter deren Bestimmungen. In den nicht vom Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung erfassten Fällen ist der nationale Gesetzgeber grundsätzlich frei, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft (6 Ob 269/04h, 6 Ob 151/04f mwN). Nach dem hier allein zur Anwendung kommenden innerstaatlichen Recht hat das Kind keinen Anspruch auf Vorschüsse, weil es weder österreichischer Staatsangehöriger noch staatenlos ist (§ 2 Ab 1 UVG).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht im Wesentlichen derjenigen der Entscheidungen 6 Ob 151/04f und 6 Ob 269/04h. Die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG müssen aber noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben sein. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn in - wenngleich nach der Entscheidung des Rekursgerichtes ergangenen - Entscheidungen zu der maßgebenden Rechtsfrage bereits eingehend Stellung genommen wurde (ÖA 2000, 210 mwN; RIS-Justiz RS0112769).

Der gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gerichtete Revisionsrekurs der Minderjährigen erweist sich somit als nicht zulässig.

ad 2.: Was die Entscheidung über das Begehren auf Unterhaltsherabsetzung betrifft, widerspricht die Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof dem Gesetz:

Mit Beschluss vom (ON 107) setzte das Erstgericht den für die minderjährige Kaltrina zu zahlenden monatlichen Unterhalt für den Zeitraum vom bis auf Beträge zwischen EUR 30 und EUR 140 und ab bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes auf EUR 30 herab und wies das darüber hinausgehende Begehren des Vaters ab.

Diesen Beschluss bekämpfte die Minderjährige und begehrte die Herabsetzung des Unterhaltes auf lediglich EUR 190 monatlich ab . Im Übrigen blieb der Beschluss unbekämpft. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Minderjährigen nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 dieses Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Gegenstand der Rekursentscheidung war eine Unterhaltsdifferenz von monatlich EUR 160. Damit liegt der für den Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes maßgebende dreifache Jahreswert (RIS-Justiz RS0042366) deutlich unter EUR 20.000. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin zutreffend das Rechtsmittel verbunden mit einem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG).

Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über das Unterhaltsherabsetzungsbegehren vom Erstgericht „an den Obersten Gerichtshof im Wege des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien" vorgelegt (vgl ON 131). Das Rekursgericht hat dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, ohne vorher eine Entscheidung über den von der Rechtsmittelwerberin gemäß § 14a AußStrG gestellten Abänderungsantrag getroffen zu haben. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch für die Entscheidung sowohl über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch über die Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat (§ 14a Abs 3 und 4 AußStrG). Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wird das Erstgericht das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über das Unterhaltsherabsetzungsbegehren neuerlich dem Rekursgericht vorzulegen haben.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kaltrina N*****, geboren am , vertreten durch die Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, Bezirke 17, 18, 19, 1190 Wien, Gatterburggasse 14, als Jugendwohlfahrtsträger, über deren Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 480/04w, 44 R 481/04t-124, mit dem unter anderem der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom , GZ 23 P 9/00g-107, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Bestätigung der Unterhaltsherabsetzung auf EUR 30 monatlich für den Zeitraum vom bis als nichtig aufgehoben. Das Unterhaltsverfahren ist in diesem Umfang durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Vaters am unterbrochen.

Im Übrigen, also hinsichtlich der Unterhaltsherabsetzung auf EUR 30 monatlich für die Zeit ab , wird dem Revisionsrekurs keine Folge gegeben.

Die Revisionsrekursbeantwortung des Vaters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 3.200 (EUR 232,55) für die Minderjährige verpflichtet.

Über seinen Antrag setzte das Erstgericht mit Beschluss vom (ON 107) den von ihm zu leistenden monatlichen Unterhalt für die Zeit vom bis auf EUR 110, vom bis auf EUR 95, vom bis auf EUR 55, vom bis auf EUR 30, vom  bis  auf EUR 140, vom bis auf EUR 90 und ab bis auf weiteres auf EUR 30 herab. Das darüber hinausgehende Herabsetzungsbegehren des Vaters wurde abgewiesen.

Diesen Beschluss bekämpfte die Minderjährige mit Rekurs vom und begehrte die Herabsetzung des Unterhaltes auf lediglich EUR 190 monatlich ab . Im Übrigen blieb der Beschluss unbekämpft.

Am wurde über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Vaters zur AZ 31 S 3/04v des Bezirksgerichtes Hernals das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde dem Schuldner die Eigenverwaltung nicht entzogen. Dieser Beschluss wurde am  öffentlich bekannt gemacht.

Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom dem Rekurs der Minderjährigen keine Folge. Es sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Antrag der Minderjährigen auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs mit dem Vorbringen, der Beschluss des Rekursgerichtes vom  über die Unterhaltsfestsetzung sei im Hinblick auf die am erfolgte Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Vaters nichtig.

Aufgrund des Beschlusses des erkennenden Senates vom wurde der Akt dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag der Minderjährigen auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches erneut vorgelegt. Das Rekursgericht änderte seinen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Es begründete dies damit, dass nach ständiger Rechtsprechung auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen zur Unterbrechung eines anhängigen Unterhaltsfestsetzungsverfahrens analog § 7 Abs 1 KO führe und eine dennoch gefällte Entscheidung im Außerstreitverfahren nichtig sei. Diese Nichtigkeitsfolge trete auch dann ein, wenn die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens - wie im vorliegenden Fall - zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht aktenkundig gewesen sei.

Dem Vater wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Äußerung zum Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Dieser Beschluss wurde dem Vater durch postamtliche Hinterlegung zugestellt, die Abholfrist begann am . Die mit datierte und am zur Post gegebene Äußerung ist verspätet, weil sie erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist zur Post gegeben wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und teilweise auch berechtigt.

1. Zur Anfechtung der Entscheidung, soweit sich diese auf die Zeit bis einschließlich bezieht:

Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ist der Konkurseröffnung gleichzuhalten. Das Schuldenregulierungsverfahren ist gemäß §§ 181 ff KO ein Konkursverfahren, weshalb dessen Eröffnung das Verfahren zur Bemessung des bis dahin geschuldeten Unterhalts (als Konkursforderung) unterbricht (1 Ob 86/04k mwN). Das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters wurde am eröffnet; daher sind die bis zu diesen Zeitpunkt fällig gewordenen Unterhaltsbeträge als Konkursforderungen zu behandeln. Dabei ist auf § 1418 letzter Satz ABGB Bedacht zu nehmen, wonach Alimente wenigstens einen Monat voraus bezahlt werden, sodass der für September 2004 fällig gewordene Unterhaltsbetrag zur Gänze Konkursforderung ist (1 Ob 86/04k mwN).

Die angefochtene Entscheidung war daher im Umfang der Bestätigung der Unterhaltsherabsetzung für die Zeit vom  bis  als nichtig aufzuheben (9 Ob 40/03b mwN) und war auszusprechen, dass das Unterhaltsherabsetzungsverfahren für diesen Zeitraum durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Vaters am  unterbrochen ist. Zur Aufnahme des gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens bedarf eines Aufnahmeantrags (analog §§ 164 f ZPO), der hier nicht gestellt wurde. Bis über einen solchen Antrag ein Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort. Damit ist das Verfahren über den die Zeit vom  bis betreffenden Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters nach wie vor unterbrochen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie eine Einsicht in die Insolvenzdatei zeigt, das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit rechtskräftigen Beschluss vom mittlerweile wieder aufgehoben wurde (§ 200 Abs 4 KO), weil auch in diesem Fall die Aufnahme des Verfahrens eines Parteiantrags und eines Aufnahmebeschlusses bedarf (3 Ob 61/03x; 9 Ob 321/98s mwN; RIS-Justiz RS0037128).

2. Entscheidung über den Unterhalt ab :

Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung sind keine Konkursforderungen; sie können daher auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt auch für Begehren auf Unterhaltserhöhung und -herabsetzung (ÖA 1994, 30; EvBl 1991/64).

Da im Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen die vom Rekursgericht für den Zeitraum ab bestätigte Herabsetzung des Unterhalts auf EUR 30 monatlich keine Argumente vorgetragen werden, war die angefochtene Entscheidung insoweit zu bestätigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00005.05S.0218.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-69860