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ASoK 4, April 2025, Seite 119

Das deutsche Arbeitskräfteüberlassungsgesetz neu gelesen

Bundesagentur für Arbeit geht neue Wege

Stefan Schuster

Unser deutscher Nachbar macht mit seiner Interpretation des deutschen Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (dAÜG) Furore. Während die Anwendung des dAÜG hierzulande bislang unstrittig auf die physische Anwesenheit abgestellt hat, geht die deutsche Bundesagentur für Arbeit neue Wege. Sie sind nicht nur neu, sondern auch überraschend, und stellen die Frage, welchen Einfluss diese Sicht auf die österreichische Anwendung haben könnte.

1. Zum dAÜG im Allgemeinen

Für die Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzliche eine behördliche Erlaubnis, welche auf ein Jahr befristet und wiederholt verlängert werden kann, nötig. Nach drei Jahren kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden (§ 2 dAÜG). Von Arbeitnehmerüberlassung ist dann die Rede, wenn die Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen. Ausnahmen zur Bewilligungspflicht gibt es etwa zwischen Konzernunternehmen. Ebenso vom Anwendungsbereich des dAÜG ausgeschlossen sind Überlassungen in ein deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Ausland. Allerdings ist eine Überlassung nach Deutschland von einem derartigen Unternehmen nicht zulässig.

Begrifflich unterscheidet d...

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