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OGH 28.04.2021, 7Ob70/21a

OGH 28.04.2021, 7Ob70/21a

Rechtssätze


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Normen
RS0074230
Der Missachtung der Bindungswirkung einer materiell rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ist ebenfalls das Gewicht eines von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrundes beizumessen.
Normen
ABGB §864a
Reiseversicherung Art 2 UVKU 1572
private Krankenversicherung VI. (3) BVB
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art ARB 2000
RS0014646
Objektiv ungewöhnlich ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss also ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Insbesondere dann, wenn nur ein beschränkter Adressatenkreis angesprochen wird, kommt es auf die Branchenüblichkeit und den Erwartungshorizont der angesprochenen Kreise an.
Norm
RS0014627
Die Ungewöhnlichkeit eines Inhaltes ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen. Die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit gerade für den anderen Teil ist daher ausgeschlossen.
Normen
ABGB §879 Abs3 E
AUVB 2016 §10
Reiseversicherung Art 2 UVKU 1572
Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung ARt Teil B.11.1.1.
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art ARB 2000
RS0016914
Durch die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB wurde eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist.
Normen
RS0037089
Die Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB geht der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB nach.
Normen
ABGB §6
ABGB §864a
ABGB §914 I
ABGB §915
ABE 2008 Art13
ABE 2010 Art13
ABH 2004 §25.5
ABVN Art4.1.3
AHVB allg
AKB/EA 96 Art6
AKKB 1997 Art6
AUVB 2016 §10
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
FSG §19
HGB §346 B
KFG §122
VersVG §1 Abs1
AVB 1999 Pkt5.9.a
ABEH 1996 Art4.5
ABBF Art3
BEFLS Klipp & Klar Art4
AUVB 2006 Art7.1.3.1
AUVB 2006 Art7.1.3.2
AUVB 2005 Art7.6
KK 2002 Art 1.2
ERV-RVB ÖAMTC 2009 Art 14.1.4.
ARB 2007 Art24
ARB 2010 Art7
ARB 2010 Art23
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ARB 2013 Art7.1.1.2
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Kaskoversicherung KKB 2017 Art1.1.6
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art8.2
AKHB 2015 Art21.2.1
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4.
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
RS0008901
Allgemeine Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.
Normen
ABGB §863
ABS Art13 Abs1
ARB 2001 Art 23.2.1
AUVB 2016 §10
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
E-ABH Art6
VersVG §1
VersVG §97
ABBF Art3
ARB 2002 Art23 Pkt2.1
ARB 2008 Art7.1.6
AUVB 2012 Art15
AUVB 2005 Art7.6
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
KK 2002 Art1.2
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ABFT 2005 Art 2.5
ARB 2013 Art7.1.1.2
Leitungswasserschadenversicherung Art 8
Rechtsschutzversicherung allg
Leitungswasserschadenversicherung Art 3 ZGEP
private Unfallversicherung Art 7.15.1 UE00
private Unfallversicherung Art 7.15.3 UE00
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Kaskoversicherung KKB 2017 Art1.1.6
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art8.2
AKHB 2015 Art21.2.1
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4.
Rechtsschutzversicherung ARB Art23.1.1
RS0112256
Die Auslegung von AVB's hat sich am Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren, ein Maßstab, der den Kriterien der §§ 914 f ABGB weitgehend entspricht. Unklarheiten sind zu Lasten des Versicherers auszulegen, weil dies die Interessen des Vertrauensschutzes erfordern, der "erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" muss aber stets beachtet werden. Risikoeinschränkende Klauseln besitzen in dem Maße keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Normen
ABH 1996 Art2.2.4
AKKB 1997 Art6
ARB 1988 Art17 Pkt2.2.2
ARB 2008 Art7.1.6
AHVB 2004 Art 7.5.3.
AHVB-KWT 2016 Art2.2.3
AUVB 2016 §10
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
FSG §19
KFG §122
MKRB 2019 Art7.1.7
Luftfahrt Haftpflichtversicherung AHVB 2009 idF 2012 Art 7.5.1
Rechtsschutzversicherung allg
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
AKHB 2015 Art8.2
AKHB 2015 Art21.2.1
RS0107031
Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen.
Normen
ABGB §915
ABS allg
ABH 2004 Art 24
ABS Art13 Abs1
AUVB 2016 §10
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
E-ABH Art6
Klausel AEB Nr 266/86 allg
VersVG §97
ABBF Art3
ARB 2010 Art7
ARB 2010 Art23
AUVB 2005 Art7.6
AUVB 2006 Art7.1.3.1
AUVB 2006 Art7.1.3.2
AUVB 2012 Art15
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ABFT 2005 Art 2.5
Leitungswasserschadenversicherung Art 8
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art21.2.1
AKHB 2015 Art8.2
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4.
Rechtsschutzversicherung ARB Art23.1.1
RS0017960
Die nach objektivem Gesichtspunkt als unklar aufzufassenden allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. Zu berücksichtigen wäre allerdings in allen Fällen der einem objekten Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Prölls - Martin VVG 24. Auflage, 24 f).
Normen
ABGB §864a
ABGB §914 IIIh
ABGB §915
ABE 2008 Art13
ABE 2010 Art13
ABH 2004 Art25.5
AKB/EA 96 Art6
ABS allg
ABVN Art4.1.3
AKHB 2015 Art8
AVB allg
BUZ allg
ABEH 1996 Art4.5
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
Klausel AEB Nr 266/86 allg
ARB 2001 Art 23.2.1: AUVB 2012 Art15
AUVB 2016 §10
VersVG §1 Abs1
ABBF Art3
ARB 2002 Art23 Pkt2.1
ARB 2007 Art24
ARB 2010 Art7
ARB 2010 Art23
BEFLS Klipp & Klar Art4
AUVB 2006 Art7.1.3.1
AUVB 2006 Art7.1.3.2
AUVB 2005 Art7.6
ARB 2008 Art7.1.6
KK 2002 Art 1.2
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
ERV-RVB ÖAMTC 2009 Art 14.1.4.
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ABFT 2005 Art2.5
ARB 2013 Art7.1.1.2
Rechtsschutzversicherung allg
Leitungswasserschadenversicherung Art 3 ZGEP
private Unfallversicherung Art 7.15.3 UE00
private Unfallversicherung Art 7.15.1 UE00
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Rechtsschutzversicherung Art ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Kaskoversicherung KKB 2017 Art1.1.6
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
private Unfallversicherung Art 6 UB00
private Unfallversicherung Art21 UB00
private Unfallversicherung Art21 UD00
private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art21.2.1
AKHB 2015 Art8.2
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4
Rechtsschutzversicherung ARB Art23.1.1
RS0050063
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl VR 1992/277; VR 1992/284).
Normen
ABE 2017 Art14.3.2.3
AHVB 2004 Art7.5.3.
ARB 2008 Art7.1.6
ARB 2014 Art3.3.
AUVB 2016 §10
AVB Art2.1.b
AWB 2009 Art2.4.
VersVG §6 Abs3
VersVG §15a
Luftfahrt Haftpflichtversicherung AHVB 2009 idF 2012 Art 7.5.1
Haushaltsversicherung Art 2.2.1. ABHE 2017
Rechtsschutzversicherung allg
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
AKHB 2015 Art21.2.1
AKHB 2015 Art8.2
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
RS0080166
Bei der Risikobegrenzung wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme. Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen nur für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung.
Normen
ABE 2017 Art14.3.2.3
ABWH/RV 06.2014 Art3.5
ABWH/RV 06.2014 Art3.7
ARB 2008 Art7.1.6
AUVB 2016 §10
AVB Art2.1.b
VersVG §6
Luftfahrt Haftpflichtversicherung AHVB 2009 idF 2012 Art 7.5.1
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
RS0080068
Mit einem Risikoausschluss begrenzt der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz. Diese Umstände kann der Versicherungsnehmer nicht durch sein späteres Verhalten beeinflussen oder kontrollieren. Demgegenüber stellt die von der Einhaltung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer abhängig gemachte Deckungspflicht des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber auf das Gebot gewissen Handlungen bzw Unterlassungen ab, an deren Einhaltung der Versicherer ein legitimes Interesse hat.
Normen
ABGB §879 BIIp
AHVB Art5 PIII Z4 lita
AHVB Art7 Pkt10
AUVB 2016 §10
RS0016777
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Allmählichkeitsklausel gröblich benachteiligen sollte. Ihr Wortlaut und ihre Zielsetzung sind eindeutig und bieten zu keinem Zweifel Anlass. Dem Versicherer steht es frei, bestimmte Risken vom Versicherungsschutz auszunehmen. Voraussetzung ist, dass dies für den Versicherungsnehmer klar erkennbar geschieht. Würde man den gegenteiligen Standpunkt vertreten, käme man zu dem Ergebnis, dass ein Versicherer grundsätzlich für alle nur denkbaren Schäden einstehen muss, jede Sachversicherung oder Haftpflichtversicherung also einen zwangsweise genormten Inhalt hat. Dies würde dem Prinzip der Vertragsfreiheit widersprechen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* V*, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch die Musey rechtsanwalt gmbH in Salzburg, wegen 58.479,85 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 157/20a-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 57 Cg 24/20p-19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.271,06 EUR (darin enthalten 378,51 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung der Beklagten (AUVB 2012 idF 7.2015) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes

[...]

Artikel 19

Was ist nicht versichert? [...]

1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle:

[…]

1.2 die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;

[…]“

[2] Der Kläger lieferte sich mit S* B* am gegen 19:30 Uhr auf der P* ein illegales Straßenrennen, bei dem es zu einem schweren Unfall kam. Der Kläger geriet mit seinem Pkw im Zuge eines verbotenen Überholmanövers unter Mitbenützung eines Abbiegestreifens und Überfahren einer Sperrlinie bei einer Geschwindigkeit von 215 bis 230 km/h ins Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Der dadurch aus dem Fahrzeug gerissene Motor traf den Pkw des S* B*. Zuletzt kollidierte der Pkw des Klägers noch mit einem herannahenden unbeteiligten Fahrzeug. Bei diesem Unfall erlitten der Kläger und weitere Personen schwere Verletzungen.

[3] Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom (AZ 41 Hv 11/19b) wurde der Kläger wegen mehrerer Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall StGB sowie nach § 88 Abs 3 erster Fall, Abs 4 zweiter Satz, erster Fall StGB, sowie des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, weil er für den im Pkw des S* B* mitfahrenden S* H* grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit herbeiführte, schuldig erkannt.

[4] Tatsächlich war dem Kläger bewusst und hielt er es ernstlich für möglich, dass er durch dieses Überholmanöver für den Beifahrer des S* B* eine Gefahr für Leben und Gesundheit herbeiführt und fand sich damit ab.

[5] Der Kläger begehrt die Zahlung von 58.479,85 EUR sA und die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten. Er sei lediglich wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit in der Begehungsform der groben Fahrlässigkeit verurteilt worden, weshalb der Risikoausschluss nach Art 19.1.2 AUVB, der Vorsatz voraussetze, nicht vorliege.

[6] Die Beklagte bestreitet. Aufgrund des illegalen Straßenrennens, der gesetzten Fahrmanöver des Klägers im öffentlichen Straßenverkehr und der daraus resultierenden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung sei der Risikoausschluss des Art 19.1.2 AUVB erfüllt. Das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB könne auch vorsätzlich begangen werden. Der Kläger habe es bei seiner Fahrweise billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer komme.

[7] Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Risikoausschluss des Art 19.1.2 AUVB liege vor. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut könne das Delikt des § 89 StGB nicht nur grob fahrlässig, sondern auch vorsätzlich begangen werden. Der Kläger habe die tatbestandsmäßigen Umstände des nach § 6 Abs 3 StGB qualifizierten Verhaltens in seinen Verwirklichungswillen aufgenommen und es zudem zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sein Verhalten eine von ihm verschiedene Person konkret an Leib oder Leben gefährdet.

[8] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Klägers entfalte keine Bindungswirkung für den am Strafverfahren nicht beteiligten Unfallversicherer dahingehend, dass keine strengere Deliktsbeurteilung als im Strafverfahren vorgenommen werden dürfe. Die festgestellte vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit des S* H* führe nach Art 19.1.2 AUVB zum Ausschluss der Deckungspflicht und somit zur Leistungsfreiheit der Beklagten.

[9] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Erstreckung der Bindungswirkung des Strafurteils auf den Unfallversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör gehabt habe, nicht vorliegen. Ebenso fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Folgeanspruch gegen den Unfallversicherer aus einem illegalen Straßenrennen.

[10] Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[11] Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

[13] 1.1 Das Berufungsgericht billigte die Feststellungen des Erstgerichts, dass der Kläger das Fahrmanöver durchführte, wobei ihm bewusst war und er es ernstlich für möglich hielt, dass er dadurch für den Beifahrer des gegnerischen Fahrzeugs eine Gefahr für Leib und Gesundheit herbeiführt, womit er sich damit abfand.

[14] 1.2 Der Kläger rügt die Missachtung der materiell rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung als nichtig.

[15] 1.3 Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung des rechtskräftigen verurteilenden Strafurteils bewirkt eine nicht im Katalog der Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO genannte Nichtigkeit (RS0074230; insb 2 Ob 117/12p, 6 Ob 3/15g).

[16] 1.4 Das Berufungsgericht verneinte in seiner rechtlichen Beurteilung die vom Kläger im Rahmen der Rechtsrüge behauptete Missachtung der Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils in Bezug auf die dort angenommene Schuldform.

[17] 1.5 Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in der Revision ebenso wenig bekämpft werden (RS0042981), wie vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz (RS0043111; RS0042963). Die Verneinung einer Nichtigkeit kann in dritter Instanz weder als Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache geltend gemacht werden (6 Ob 3/15g mwN). Ein förmlicher Beschluss ist dabei nicht erforderlich; es genügt – wie hier – auch eine (eindeutige) Verneinung in den Entscheidungsgründen (RS0042963 [T30, T31]; 1 Ob 113/18a).

[18] 1.6 Die behauptete – aber rechtskräftig verneinte – Nichtigkeit unterliegt daher nicht mehr der revisionsgerichtlichen Überprüfung.

[19] 2.1 Nach der der Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB vorgehenden Geltungskontrolle gemäß § 864a ABGB (RS0037089) ist nur eine Klausel objektiv ungewöhnlich, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also auch nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht; der Klausel muss somit ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen (RS0014646). Die Ungewöhnlichkeit eines Inhalts ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen. Die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren (RS0014627).

[20] 2.2 Gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiden beiderseitigen Hauptleistungen festlegt nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0016914 [T4, T32]).

[21] 2.3 Maßstab für das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden. Es soll verhindert werden, dass der Verbraucher durch ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (RS0037107 [T6], RS0115219).

[22] 2.4.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031).

[23] 2.4.2 Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; RS0080068).

[24] 3.1 Nach dem Risikoausschluss gemäß Art 19.1.2 AUVB besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist.

[25] 3.2.1 Zweck des Ausschlusses ist es, Unfälle aus dem Versicherungsschutz auszunehmen, die sich aufgrund der besonderen Gefahrensituation durch den Versuch oder die Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen ereignen (Maitz AUVB [2017] 219 f). Der Ausschluss des Versicherungsschutzes setzt dabei keine strafrechtliche Verurteilung oder überhaupt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens voraus (zur insoweit vergleichbaren deutschen Bedingungslage Grimm/Kloth Unfallversicherung AUB6, B. Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen [AUB 61] Rn 52).

[26] 3.2.2 Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass jedem Versicherungsnehmer das Wissen zugemutet werden muss, dass einem (Unfall-)Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen (vgl RS0016777). Sie sind insoweit grundsätzlich weder ungewöhnlich noch im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend (7 Ob 169/17d). Dies gilt umso mehr vor dem bereits dargestellten Zweck der Bestimmung, eine erhöhte Gefahrensituation – wie in der Unfallversicherung üblich – aus dem Versicherungsschutz auszunehmen.

[27] 3.2.3 Die Klausel ist damit weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 897 Abs 3 ABGB.

[28] 3.3 Nach dem insoweit völlig klaren – und damit auch nicht nach § 6 Abs 3 KSchG intransparenten – Wortlaut der Bestimmung ist der Versicherer leistungsfrei, wenn die strafbare Handlung vorsätzlich versucht oder begangen wird (Maitz AUVB aaO; Grimm/Kloth aaO Rn 51; Dörner in Langheid/Wandt Münchener Kommentar zum VVG2 § 178 Rn 136; Burmann/Heß in Berz/Burmann Handbuch des Straßenverkehrsrechts Werkstand: 42. EL, L. Unfallversicherung Rn 39; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch3 § 47 Unfallversicherung Rn 59).

[29] 3.4 Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Versicherer nach Art 19.1.2 AUVB leistungsfrei ist, wenn der Unfall bei einer strafbaren Handlung eintritt, die vorsätzlich versucht oder begangen wird. Das vom Kläger gewünschte Auslegungsergebnis, der Risikoausschluss setze eine gerichtlich strafbare vorsätzliche Handlung voraus, welche durch ein Strafgericht auch abgeurteilt wurde, findet keine Deckung im insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung.

[30] 4.1 Grundvoraussetzung für eine Verwirklichung des § 89 StGB ist ein Verhalten, das für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines vom Täter verschiedenen Menschen sozial adäquat gefährlich ist. Der im Vergleich zur Tötung und Körperverletzung wesentlich geringere Erfolgsunwert der Gefährdung eines Menschen trägt nach dem Konzept des StGB eine gerichtliche Bestrafung nur dann, wenn ein entsprechend gesteigerter Verhaltensunwert vorliegt. Das gilt auch für die Vorsatzvariante des in Rede stehenden Delikts. Dabei wird vom Gesetz konkret verlangt, dass das vom Täter gesetzte Verhalten die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit gemäß § 6 Abs 3 erfüllt oder in einem den Bedingungen des § 81 Abs 2 genügenden Rauschzustand erfolgt ist (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK-StGB2 § 89 Rz 8 und 9). Für den Fall der vorsätzlichen Begehung ist zu verlangen, dass sich diese auf eine der beiden in Frage kommenden Deliktsvarianten bezieht. Der Täter muss also alle tatbildmäßigen Umstände des – entweder nach § 6 Abs 3 oder nach § 81 Abs 2 qualifizierten – Verhaltens in seinen Verwirklichungswillen mit aufgenommen haben und es zudem zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass sein Verhalten eine von ihm verschiedene Person konkret am Leben oder Leib gefährdet (Burgstaller/Schütz aaO Rz 13).

[31] 4.2 Dem Kläger war bewusst und hielt er es auch ernstlich für möglich, dass sein festgestelltermaßen ungewöhnliches und auffallend sorgfaltswidriges Verhalten im Zuge des illegalen Straßenrennens die Gefahr für Leib und Leben einer von ihm verschiedenen Person herbeiführt, womit er sich abfand. Ausgehend von diesen den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Kläger den Tatbestand des § 89 StGB vorsätzlich verwirklichte, zutreffend, wogegen er auch keine stichhaltigen Argumente bringt.

[32] 5. Vor diesem Hintergrund bejahten die Vorinstanzen richtig die Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Risikoausschlusses des Art 19.1.2 AUVB.

[33] 6. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO.

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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2022:E131752
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-69282