Suchen Hilfe
OGH 08.01.2021, 6Ob251/20k

OGH 08.01.2021, 6Ob251/20k

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der C***** GmbH, FN*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Eintragung der Neufassung des Gesellschaftsvertrags, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 6 R 164/20m-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erforderliche erhebliche Rechtsfrage muss im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels sowie im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel vorliegen (RS0112921; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 62 Rz 32).

[2] Die von der Revisionsrekurswerberin als erheblich angesehene Rechtsfrage wurde vom Obersten Gerichtshof jedoch bereits in der Entscheidung 6 Ob 64/20k mit eingehender Begründung beantwortet. Demnach müssen unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleichbehandelt werden. Eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils in den Fällen der Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird.

[3] Die Ausführungen im Revisionsrekurs zeigen keinen Grund auf, von dieser Auffassung abzugehen.

[4] Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00251.20K.0108.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-69015