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BFGjournal 3, März 2025, Seite 100

Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Entscheidung: und RV/7103283/2023; Revision zugelassen, Amtsrevision angekündigt.

Norm: § 12 Abs 1 Z 10 KStG 1988.

Die Bestimmung des § 12 Abs 1 Z 10 KStG 1988 verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art 49 AEUV. Das Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG 1988 wirkt hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit faktisch zwischen inlands- und auslandsansässigen Empfängern diskriminierend. Die Rechtfertigung dieser Diskriminierung scheitert an der fehlenden Anwendbarkeit auf rein künstliche Konstrukte sowie am pauschal ausgestalteten Abzugsverbot, welches nicht bloß den fremdunüblichen Teil der Zinsen oder Lizenzgebühren erfasst. Im Übrigen ist die Möglichkeit eines Gegenbeweises in der inländischen Regelung nicht vorgesehen. Das Abzugsverbot gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG 1988 ist iSd geltungserhaltenden Reduktion auf Fälle des Missbrauchs und Fälle, in denen ein ungewöhnlich hoher, fremdunüblicher Zinssatz zur Anwendung gelangt, einzuschränken. Die Bestimmung des Art 54 des liechtensteinischen SteG betreffend den Eigenkapital-Zinsabzug normiert fiktive Betriebsausgaben. Es handelt sich dabei um eine Steuerermäßung iSd Bestimmung des § 12 Abs 1 Z 10 lit c dritter Teilstrich KStG 1988. Das Vorliegen einer Steuerermäßigung iSd Bestimmung des § 12 Abs 1 Z 10 lit c dr...

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