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Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

OGH 21.02.2023, 7Ob220/22m

Rechtssätze


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Normen
ABGB §863
ABS Art13 Abs1
ARB 2001 Art 23.2.1
AUVB 2016 §10
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
E-ABH Art6
VersVG §1
VersVG §97
ABBF Art3
ARB 2002 Art23 Pkt2.1
ARB 2008 Art7.1.6
AUVB 2012 Art15
AUVB 2005 Art7.6
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
KK 2002 Art1.2
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ABFT 2005 Art 2.5
ARB 2013 Art7.1.1.2
Leitungswasserschadenversicherung Art 8
Rechtsschutzversicherung allg
Leitungswasserschadenversicherung Art 3 ZGEP
private Unfallversicherung Art 7.15.1 UE00
private Unfallversicherung Art 7.15.3 UE00
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Kaskoversicherung KKB 2017 Art1.1.6
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art8.2
AKHB 2015 Art21.2.1
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4.
Rechtsschutzversicherung ARB Art23.1.1
RS0112256
Die Auslegung von AVB's hat sich am Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren, ein Maßstab, der den Kriterien der §§ 914 f ABGB weitgehend entspricht. Unklarheiten sind zu Lasten des Versicherers auszulegen, weil dies die Interessen des Vertrauensschutzes erfordern, der "erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" muss aber stets beachtet werden. Risikoeinschränkende Klauseln besitzen in dem Maße keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Normen
ABGB §915
ABS allg
ABH 2004 Art 24
ABS Art13 Abs1
AUVB 2016 §10
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
E-ABH Art6
Klausel AEB Nr 266/86 allg
VersVG §97
ABBF Art3
ARB 2010 Art7
ARB 2010 Art23
AUVB 2005 Art7.6
AUVB 2006 Art7.1.3.1
AUVB 2006 Art7.1.3.2
AUVB 2012 Art15
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ABFT 2005 Art 2.5
Leitungswasserschadenversicherung Art 8
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art21.2.1
AKHB 2015 Art8.2
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4.
Rechtsschutzversicherung ARB Art23.1.1
RS0017960
Die nach objektivem Gesichtspunkt als unklar aufzufassenden allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. Zu berücksichtigen wäre allerdings in allen Fällen der einem objekten Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Prölls - Martin VVG 24. Auflage, 24 f).
Normen
ABGB §914 I
ABGB §915
EHVB 1993 allg
KSchG §5j
ARB 2002 allg
UVB 2017 §7a 6.
Leitungswasserschadenversicherung AWBP Art 8
RS0123773
Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat nicht nur für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten, sondern auch für jene Rechtsinstitute, die bei der Prüfung, ob Deckung in den vereinbarten Rechtsschutzbausteinen besteht, unter die Allgemeinen Versicherungsbedingungen subsumiert werden müssen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* Gesellschaft m.b.H. & CO KG, *, vertreten durch Dr. Hannes Lederer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Josef M. Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 7.304,20 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 130/22x-34, womit das Urteil des Bezirksgerichts Silz vom , GZ 2 C 122/21v-30, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 833,88 EUR (darin enthalten 138,98 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Zwischen den Streitteilen besteht ein Bündelversicherungsvertrag, der das Risiko „Leitungswasserschaden“ umfasst. Vertragsgrundlagen sind unter anderem die „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung A96“ und die „Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserschadenversicherung – Deckungsvariante Premium FL03“.

[2] Die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung A96 (ABS) lauten auszugsweise:

Artikel 3 – Sicherheitsvorschriften

[…]

2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Versicherungsfalles trotz Ablaufes der in Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war.

[...]“

[3] Die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserschadenversicherung – Deckungsvariante Premium FL03 (AWBP) lauten auszugsweise:

Welche Sicherheitsmaßnahmen sind zu treffen? – Artikel 8

Die gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. Wenn diese nichts Strengeres festlegen gelten die Bestimmungen der Ergänzenden Bedingungen für die Sachversicherung (EBS), sowie folgende:

• Waren, die unter Erdniveau aufbewahrt werden, müssen mindestens 12 cm über dem Fußboden gelagert werden;

[…]

Bei Verletzung der Sicherheitsvorschriften kommen die im Artikel 3 ABS angeführten Rechtsfolgen zur Anwendung.

[…]“

[4] Das Hotel der Klägerin weist ein Obergeschoß (OG), ein Erdgeschoß (EG) und fünf Untergeschoße (UG) auf. Es ist in steiler Hanglage errichtet, sodass die ostseitige Rückseite, eine der Längsseiten des Gebäudes, im Bereich der fünf UG bis zur Fußbodenkonstruktion des EG und die beiden südlichen und nördlichen Schmalseiten in diesem Bereich keilförmig, dem Geländeverlauf folgend, eingeschüttet sind. Die dem Hang abgewandte Westseite ist in allen Geschoßen, vom OG bis einschließlich zum fünften UG freistehend. In einigen UG befinden sich Hotelzimmer mit Balkonen nach Westen. Der Hauptzugang zum Hotel erfolgt hangseitig ebenerdig auf dem Niveau des EG. Auch das unterste Geschoß ist ebenerdig von der freistehenden Seite zugänglich. Das Fußbodenniveau des fünften UG ist auf der gesamten Vorderseite über Erdniveau situiert. Es ist über die parallel zum Baukörper verlaufende Straße zugänglich.

[5] Am kam es im hangseitigen Lüftungsraum des fünften UG zu einem Wasserschaden, nachdem im Rahmen von Bauarbeiten die Hauptwasserleitung beschädigt worden war. Dabei ergoss sich das Wasser massiv, ähnlich eines Baches, über das fünfte UG und floss im Wege der westseitigen Gebäudeöffnungen hangabwärts ab. Auch in die Lager 4 und 5 trat Wasser ein. Dort kam es zu einem Wasserstand von jedenfalls weniger als 12 cm, weil das Wasser über einen Öffnungsquerschnitt im Mauerwerk ungehindert abfließen konnte. Im Lager 4 waren zahlreiche Gegenstände der Klägerin unmittelbar auf dem Boden in Schachteln gelagert. Diese Waren wurden durch das Wasser beschädigt. Der Klägerin entstand dadurch ein Schaden in Höhe von 7.304,20 EUR der von der Beklagten nicht ersetzt wurde.

[6] Die Klägerin begehrt Zahlung von 7.304,20 EUR sA. Beim Lagerort der zerstörten Sachen handle es sich nicht um eine unterhalb des Erdbodens gelegene Räumlichkeit, weil das gesamte Hotel in den Hang gebaut sei, sodass das UG 5 als auf Straßenniveau liegend anzusehen sei. Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet gewesen, besondere Sicherheitsmaßnahmen bei der Lagerung der Gegenstände zu veranlassen. Im Übrigen habe die Klägerin auch kein grob fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

[7] Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Das fünfte UG sei nach der technischen Definition als unter dem Erdniveau liegend anzusehen. Da die Waren entgegen Art 8 AWBP nicht mindestens 12 cm über dem Fußboden gelagert worden seien, sei die Beklagte leistungsfrei.

[8] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe unter dem Wortlaut „unter Erdniveau“ Räumlichkeiten, die an allen vier Gebäudeseiten zur Gänze unter Erdniveau gelegen seien, nicht aber solche, die auf einer Seite gänzlich frei von Erdreich seien, sodass diese ebenerdig betreten werden könnten. Auch der Zweck der Klausel, die Ansammlung von Wasser in unteren Bereichen zu verhindern, bringe kein anderes Auslegungsergebnis, weil das Wasser auch im fünften UG habe abfließen können.

[9] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge, schloss sich den Ausführungen des Erstgerichts an und ließ die Revision mangels einschlägiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu.

[10] Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen wird; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[11] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

[13] 1. Dass der Versicherungsnehmer gemäß Art 8 AWBP Waren, die unter Erdniveau aufbewahrt werden, mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern hat, ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine (vorbeugende) Obliegenheit, was insbesondere der Verweis auf Art 3 ABS deutlich zum Ausdruck bringt (vgl RS0080068; RS0080063; Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler³ § 6 VersVG Rz 90; vgl die abweichende Bedingungslage in 7 Ob 227/15f [Risikoausschluss]).

[14] 2.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

[15] 2.2. Den Adressatenkreis von Allgemeinen Versicherungsbedingungen bilden Versicherungsnehmer, sodass es – wie dargelegt – auf das Verständnis der durchschnittlichen versierten Versicherungsnehmer ankommt (siehe auch 7 Ob 25/19f mwN). Eine Auslegung „unter Berücksichtigung der technischen Fachsprache“, wie sie die Beklagte vornimmt, ist somit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht zu entnehmen. Auch handelt es sich bei „unter Erdniveau“ nicht um einen dem Inhalt nach unstrittigen Rechtsbegriff (vgl RS0123773), sodass die in Punkt 2.1. dargelegten Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind.

[16] 2.3. Der mit der Klausel verfolgte Zweck liegt ersichtlich darin, die höhere Schadensneigung im Rahmen einer Leitungswasserversicherung bei in tiefer gelegenen Gebäudeteilen situierten Waren zu reduzieren, sammelt sich doch Wasser grundsätzlich dem Gesetz der Schwerkraft folgend in den unteren Bereichen an und kann dort nur langsamer oder gar nicht ablaufen (7 Ob 227/15f). Ein Raum ist dann unter Erdniveau, wenn dessen Fußboden niedriger liegt, als das Gelände um das Gebäude; bei gestufter oder unebener Geländeumgebung, wenn er niedriger als die niedrigste Stelle des Geländes liegt (vgl Schimikowski in Reusch/Schimikovski/Wandt, Sachversicherung4 § 14 Rn 96 mwN; vgl auch Jula in Bruck/Möller, VVG9 § 11 AWB 2010 A Rz 2 mwN, der diesfalls auf das Bodenniveau im Bereich der Ausgangstür[en] verweist). Da im vorliegenden Fall das Fußbodenniveau des fünften UG auf der gesamten Vorderseite über Erdniveau situiert ist und das Wasser im Wege der westseitigen Gebäudeöffnungen ungehindert abfließen konnte, war die Klägerin nicht verpflichtet, die beschädigten Waren mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern. Der Beklagten ist daher der Nachweis der Verletzung der Aufbewahrungsobliegenheit durch die Klägerin nicht gelungen.

[17] 3. Die Revision ist somit nicht berechtigt.

[18] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00220.22M.0221.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-67351