OGH 28.08.2024, 7Ob107/24x
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Rechtssätze
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Normen | ARB allg Rechtsschutzversicherung allg |
RS0081927 | Im Deckungsprozess sind Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht. |
Normen | ARB allg ARB 1995 Art9 ARB 2005 allg ARB 2009 Art 9.2.2 Rechtsschutzversicherung allg |
RS0081929 | In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen. |
Normen | ARB allg ARB 1995 Art9 ARB 2005 allg |
RS0116448 | Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob "keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht, hat sich am Begriff "nicht als offenbar aussichtslos" des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. "Offenbar aussichtslos" ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbes bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand). |
Normen | ARB 1994 Art9 Pkt2.2 ARB 2005 allg ARB 2009 Art 9.2.2 Rechtsschutzversicherung allg |
RS0124256 | Der Grundsatz in der Rechtsschutzversicherung, dass im Deckungsprozess die Beweisaufnahmen und die Feststellungen zu im Haftpflichtprozess relevanten Tatfragen zu unterbleiben haben und daher dem Versicherer eine vorweg genommene Beweiswürdigung verwehrt ist, gilt allgemein und damit auch für die Prüfung der Frage, ob nach Artikel 9.2.2 ARB 1994 ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose - im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses aufgrund einer nachträglichen Prognose - nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt. |
Normen | |
RS0117144 | Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, wie insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges genügt. |
Normen | Klipp & Klar 2010 Art6.1 VersVG §179 |
RS0131134 | Erfrierungen sind zwar Gesundheitsschädigungen, aber keine Unfallereignisse, da sie allmählich anstatt „plötzlich“ auftreten. Sie können daher nur unter den Versicherungsschutz fallen, wenn sie durch ein Unfallereignis verursacht wurden. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J* E*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Z*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 33 R 12/24p-31, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 53 Cg 1/23b-26, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.639,40 EUR (darin enthalten 439,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten liegen deren Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2005) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 9
Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
[…]
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,
2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikel 6 (Versicherungsleistungen) bereit zu erklären;
2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d.h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;
2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.“
Rechtliche Beurteilung
[2] Da die Beklagte in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[3] 1.1. Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Unfallversicherungsvertrag gewährte die Beklagte dem Kläger gemäß Art 9.2.2. ARB 2005 Deckung für die eigenen Kosten, lehnte jedoch die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten ab („gemischte Deckungsablehnung“).
[4] Strittig ist im Revisionsverfahren nur die Beurteilung, ob das Klagebegehren des Klägers gegenüber dem Unfallversicherer im Sinn des Art 9.2.2. ARB 2005 keine oder – wovon das Berufungsgericht ausging – entsprechend Art 9.2.1. ARB 2005 doch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
[5] 1.2. Im Deckungsprozess ist grundsätzlich aufgrund der Klagserzählung und des Versicherungsvertrags zu klären, ob Rechtsschutz zu gewähren ist (7 Ob 161/16a [Punkt 2.]; 7 Ob 123/18s [Punkt 2.]).
[6] 2.1. In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RS0081929). Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt (RS0117144 [T3]). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0081929 [T3]).
[7] 2.2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass dann, wenn der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage abhängt, dies nicht die Annahme rechtfertigt, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl Art 9.2.2. ARB 2005) besteht (RS0081927 [T6] = RS0081929 [T2] = RS0116448 [T2] = RS0117144 [T4] = RS0124256 [T3]). Eine Vorwegnahme des Ergebnisses des zu deckenden Prozesses im Deckungsprozess durch Klärung der dort gegenständlichen – bisher noch nicht gelösten – Rechtsfragen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt ebenso wenig in Betracht wie die Vorwegnahme der Klärung der Tatfragen (7 Ob 161/16a [Punkt 3.1 und 3.3]; 7 Ob 123/18s [Punkt 3.2]; [] 7 Ob 65/22t [Rz 15]). Dies gilt auch für die vorliegende Konstellation.
[8] 3.1. Der erkennende Fachsenat hat sich bereits mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen eine Erfrierung beim Bergsteigen durch die Unfallversicherung gedeckt ist. Er ist dabei zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass Erfrierungen zwar Gesundheitsschädigungen sind, aber – an sich – keine Unfallereignisse, weil Erfrierungen allmählich und gerade nicht „plötzlich“ auftreten. Sie können daher nur dann unter den Versicherungsschutz fallen, wenn sie durch ein Unfallereignis verursacht wurden, weil sich das Erfordernis der Plötzlichkeit lediglich auf das von außen auf den Körper wirkende Ereignis bezieht, nicht jedoch auf die Unfallfolge (Gesundheitsschädigung) (RS0131134; 7 Ob 79/16t [Punkt 3.2.] = SZ 2016/101; 7 Ob 32/17g [Punkt 4.] = SZ 2017/114; 7 Ob 66/20m [Punkt 2.]).
[9] 3.2. In diesem Zusammenhang sprach der Oberste Gerichtshof aber auch aus: Wenngleich das Vorliegen eines Unfalls im Regelfall eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten voraussetzt, kann eine gleichwertige, ebenfalls zur Annahme eines Unfalls führende Situation dann vorliegen, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von Außen auf den Körper einwirkendes Ereignis – ohne eine Verletzung am Körper – in einer wesentlichen körperlichen Funktionalität (zB Fortbewegungsmöglichkeit) so beeinträchtigt wird, dass er dadurch in eine hilflose Lage gerät, die dann zumindest mitursächlich für den relevanten Gesundheitsschaden ist (7 Ob 32/17g [Punkt 5.4.]).
[10] 3.3. Das Berufungsgericht erachtete den Schwächeanfall eines Bergsteigerkollegen des Klägers (die beide an einer organisierten Expedition teilnahmen), der ein längeres Ausharren in eisiger Kälte zur Folge hatte, ebenso wie den darauffolgenden, von einer anderen Bergsteigergruppe verursachten Stau am Eingang zu einem Pass als Alpinereignisse, die der Kläger bei einem gewöhnlichen Ablauf seines Abstiegs aus dem Hochgebirge nicht hätte vorhersehen müssen. Im Prozess gegen den Unfallversicherer berufe er sich darauf, durch diese Ereignisse vermehrt der Einwirkung von Kälte ausgesetzt worden zu sein, was das Entstehen seiner Erfrierungen gefördert habe. Eine gewisse Ausweglosigkeit sei der Situation, die der Kläger vorbringe und die auf einer unglücklichen Verkettung näher dargestellter Umstände beruhe, nicht abzusprechen.
[11] Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der in der Rechtsprechung des Senats (7 Ob 32/17g) erwogene Ausnahmegrund eines plötzlich von außen ohne unmittelbare Verletzung auf den Körper einwirkenden Ereignisses, durch das der Versicherungsnehmer in einer wesentlichen körperlichen Funktionalität so beeinträchtigt werde, dass er dadurch – unausweichlich – in eine hilflose Situation gerate, die dann zumindest mitursächlich für einen relevanten Gesundheitsschaden sei, nach seinen Behauptungen im Unfallversicherungsprozess vorliegen könnte, ist im Einzelfall nicht korrekturbedürftig. Zum oben wiedergegebenen Sachvorbringen des Klägers fehlte zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
[12] 3.4. Vor diesem Hintergrund erlaubt sich ohne vorgreifende Würdigung der im zu deckenden Prozess zu klärenden Rechtsfrage des Vorliegens eines Unfalls (nach den Bedingungen des Unfallversicherungsvertrags) nicht die Beurteilung, dass das Unterliegen des Klägers wahrscheinlicher ist als sein Obsiegen. Die Voraussetzungen für eine teilweise Deckungsablehnung mangels Aussicht auf hinreichenden Erfolg nach Art 9.2.2. ARB 2005 konnte die Beklagte, wovon das Berufungsgericht vertretbar ausging, damit nicht aufzeigen.
[13] 3.5. Da dem Kläger auf der Grundlage von Art 9.2.1. ARB 2005 Deckung zu gewähren ist, braucht auf von ihm angeschnittene Rechtsfragen zu Art 9.2.2. ARB 2005 nicht eingegangen werden. Ebenso erübrigt sich die von ihm angeregte Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens.
[14] 4. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[15] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 ZPO. Der Kläger hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00107.24X.0828.001 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-67240