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Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

OGH 20.02.2024, 2Ob242/23m

Rechtssätze


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Norm
RS0133866
Eine „Lebensgemeinschaft“ im Sinne des § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, andererseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte.
Normen
RS0047000
Lebensgemeinschaft setzt im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2021 verstorbenen G*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellerinnen 1. E*, vertreten durch Dr. Josef Sailer und Dr. Romana Schön, Rechtsanwälte in Bruck an der Leitha, und 2. R*, vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer Paumgarten Naschberger und Partner GmbH & Co KG in Kufstein, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 55 R 49/23v-138, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. In der Entscheidung 2 Ob 173/21m befasste sich der Senat ausführlich mit der Bestimmung des § 725 Abs 1 ABGB und formulierte folgenden Rechtssatz (RS0133866):

[2] Eine „Lebensgemeinschaft“ iSd § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, anderseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte.

[3] 2. Auf dieser Grundlage hat das Rekursgericht das stets einzelfallbezogen zu beurteilende (RS0047000 [T1]) Vorliegen einer Lebensgemeinschaft in nicht korrekturbedürftiger Weise verneint. Die aufrecht verheiratete und mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft lebende Erstantragstellerin hatte mit dem Erblasser zwar sehr regelmäßigen Kontakt und auch eine sexuelle Beziehung (in nicht feststellbarer Intensität), es lag jedoch weder eine Wohn- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Zudem bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser selbst die Erstantragstellerin als seine Lebensgefährtin angesehen hätte.

[4] 3. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00242.23M.0220.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-66680