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OGH 28.07.2022, 10ObS4/22v

OGH 28.07.2022, 10ObS4/22v

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dora Camba (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 6 Rs 64/21k-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der 1973 geborene Kläger mit Wohnsitz in Österreich bezieht seit eine Berufsunfähigkeitspension von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt. Er bezieht darüber hinaus seit eine „Employment and Support Allowance“ (ESA) vom britischen Department for Work and Pensions, deren Höhe seit dem umgerechnet 306 EUR monatlich beträgt.

[2] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob diese Leistung gemäß § 292 Abs 4 lit d ASVG (Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustands gewährt werden) bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers gemäß § 292 Abs 1 bis 3 ASVG außer Betracht zu bleiben hat.

[3] Bei der ESA handelt es sich um eine Leistung, die unabhängig davon gewährt wird, ob jemand arbeitet oder nicht.

[4] Auf der Homepage der Regierung des Vereinigten Königreichs (Employment and Support Allowance [ESA] – GOV.UK [www.gov.uk]) wird beschrieben, dass ESA beantragt werden kann, wenn die Arbeitsfähigkeit einer Person aufgrund einer Behinderung/Invalidität („disability“) oder eines Gesundheitszustands („health condition“) beeinträchtigt ist. Vorausgesetzt wird, dass ausreichend Beiträge aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit in Großbritannien eingezahlt wurden. Aktuell wird ESA auch an wegen COVID-19 in Quarantäne befindliche Personen ausgezahlt.

[5] Es gibt zwei Arten von ESA-Beziehern, und zwar die „work-related activity group“ und die „support group“. In der „support group“ wird anerkannt, dass die Gesundheitsstörung oder Behinderung/Invalidität die Arbeitsfähigkeit einschränkt und die Betroffenen keine arbeitsbezogenen Aktivitäten ausüben können. In der „work-related activity group“ wird festgestellt, dass jemand momentan nicht arbeiten kann, dies in Zukunft aber wieder möglich wäre.

[6] Zur Einstufung in eine dieser Gruppen wird ein „work capability assessment“ durchgeführt und festgestellt, inwieweit sich die Gesundheitsstörung bzw Behinderung/Invalidität auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

[7] Darüber hinaus ist zwischen beitragsabhängiger („contributory“) und einkommensabhängiger („income-related“) ESA zu unterscheiden. Die beitragsabhängige ESA erhalten Personen, die genügend Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben, die einkommensabhängige ESA Personen mit einem niedrigen Einkommen.

[8] Mit Schreiben vom teilte das zuständige Department for Work and Pensions dem Kläger mit:

[9] „As requested this is to confirm that you are in receipt of UK Employment and Support Allowance which is a sickness benefit that replaced Incapacity Benefit on the 27 October 2008 for customers who are unable to work due to sickness and are still of working age. UK Employment and Support Allowance is not a pension.“

[10] In einem weiteren (undatierten) Schreiben wurde dem Kläger Folgendes mitgeteilt:

[11] „As requested, I can confirm that you are in receipt of UK Employment and Support Allowance. This is a benefit that is paid when someone is unable to work due to illness or a disability. You are not receiving a Job Seekers Allowance benefit. UK Employment and Support Allowance is a benefit and not a Pension.“

[12] Die Vorinstanzen wiesen die auf Gewährung der Ausgleichszulage gerichtete Klage ab, weil die vom Kläger bezogene ESA bei der Ermittlung seines Einkommens zu berücksichtigen sei, wodurch sein Einkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG überschreite.

[13] Das Berufungsgericht ließ die Revision mangels Vorliegens von Revisionsgründen nicht zu.

[14] Rechtlich führte es aus, das Erstgericht habe zum Ausdruck gebracht, bei der vom Kläger bezogenen Leistung handle es sich um eine Leistung aufgrund von Beitragszeiten zur Abgeltung von Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger sei dieser Beurteilung in seiner Rechtsrüge nicht entgegengetreten. Auch in der Berufung werde nicht behauptet, dass der Kläger eine einkommensabhängige ESA beziehe. Unter § 292 Abs 4 lit d ASVG fielen nur solche Bezüge, die einen Mehraufwand abgelten sollten, nicht aber Leistungen zum Ausgleich der Verminderung oder des Verlusts der Erwerbsfähigkeit. Der Kläger habe nicht einmal behauptet, dass eine Bedürfnisprüfung stattgefunden habe oder Grundlage für die von ihm bezogene ESA sei. Dies gehe auch aus den Schreiben des Department for Work and Pensions nicht hervor. Aus dem undatierten Schreiben folge vielmehr, dass es sich um einen Zuschuss handle, der gezahlt werde, wenn eine Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung arbeitsunfähig sei, was ein starkes Indiz dafür bilde, dass es sich um einen Ausgleich für einen Einkommensentfall und nicht um eine Entschädigung für Mehraufwand handle.

[15] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[16] 1. Festzuhalten ist zunächst, dass sich der Kläger der (tatsächlichen) Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, er beziehe eine beitragsabhängige und keine einkommensabhängige ESA, nicht entgegentritt. Dies ist der Entscheidung auf Tatsachenebene zugrunde zu legen.

[17] 2.1. Das Ausgleichszulagenrecht geht von einem umfassenden Einkommensbegriff aus (10 ObS 37/18s SSV-NF 32/43; 10 ObS 23/17f SSV-NF 31/24 mwN). Das Nettoeinkommen ist jedes tatsächlich zufließende Einkommen des Pensionsberechtigten, es sei denn, es liegt einer der in § 292 Abs 4 ASVG aufgezählten Fälle vor (RIS-Justiz RS0085360 [T1]; RS0085296).

[18] 2.2. Nach § 292 Abs 4 lit d ASVG haben Einkünfte außer Betracht zu bleiben, die wegen des besonderen körperlichen Zustands gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und dergleichen).

[19] 2.3. Der Ausnahmekatalog des § 292 Abs 4 ASVG steht in engem Zusammenhang mit der besonderen sozialen Funktion der Ausgleichszulage. Diese soll nicht dadurch eingeengt oder gar aufgehoben werden, dass Leistungen, die schon aufgrund anderer Bestimmungen – etwa wegen des Familienstands oder wegen der besonderen persönlichen Verhältnisse – zu gewähren sind, in die Berechnung des Nettoeinkommens einbezogen werden und damit einen Ausgleichszulagenanspruch vermindern oder gar nicht erst entstehen lassen würden. Das gilt besonders für solche Zuwendungen, die dem Pensionisten zur Deckung eines bestimmten Aufwandes zukommen (RS0085356).

[20] Durch § 292 Abs 4 lit d ASVG soll gewährleistet werden, dass der Pensionist die wegen seines körperlichen Zustandes (Hilflosigkeit, Blindheit und dergleichen) gewährten besonderen Einkünfte ungeschmälert zur Deckung der mit diesem Zustand verbundenen und im Vergleich zu nicht gebrechlichen Pensionisten besonderen Bedürfnisse, insbesondere nach Wartung und Hilfe verwenden kann (RS0085387).

[21] Aus den im Klammerausdruck des § 292 Abs 4 lit d ASVG gebrauchten Wörtern „und dergleichen“ ergibt sich, dass es sich bei den in der Klammer angeführten Einkünften nur um eine beispielsweise Aufzählung handelt. Daher fallen auch andere Einkünfte, die – wie die im Klammerausdruck erwähnten Einkünfte – wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, unter diese Gesetzesstelle (10 ObS 169/89 SSV-NF 3/97; RS0085360).

[22] 2.4. Unter § 292 Abs 4 lit d ASVG fallen auch Geldrenten, mit denen im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten ersetzt werden (§ 13 Z 3 und § 14 Abs 1 Z 2 EKHG und infolge Größenschlusses auch § 1325 ABGB; 10 ObS 169/89 SSV-NF 3/97; RS0085368). Von der Rechtsprechung wurden auch die Pflegezulage gemäß § 2 Abs 1 lit c Z 2 ImpfschadenG (10 ObS 124/91 SSV-NF 5/52) und der – mit dem Bundesgesetz BGBl 1993/110 aufgehobene – Hilflosenzuschuss gemäß § 105a ASVG (10 ObS 169/89 SSV-NF 3/97) § 292 Abs 4 lit d ASVG unterstellt und bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht gelassen.

[23] 2.5. Dass es sich bei den von § 292 Abs 4 lit d ASVG erfassten Leistungen um Leistungen zur Deckung der mit einer körperlichen Beeinträchtigung verbundenen besonderen Bedürfnisse handelt, ist aus der (beispielhaften) Betrachtung dieser Leistungen ersichtlich:

[24] So hat das (in § 292 Abs 4 lit d ASVG ausdrücklich angeführte) Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten (§ 1 BPGG). Voraussetzung des Anspruchs auf Pflegegeld ist nach § 4 Abs 1 BPGG ein auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung bestehender Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf); die Anspruchshöhe hängt vom durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf (§ 4 Abs 2 BPGG), alternativ von einer an bestimmten Diagnosen geknüpften Mindesteinstufung ab (§ 4a BPGG).

[25] Die (in der Entscheidung 10 ObS 124/91 SSV-NF 5/52 unter § 292 Abs 4 lit d ASVG subsumierte) Pflegezulage gemäß § 2 Abs 1 lit c Z 2 ImpfschadenG ist (iVm § 27 HVG und § 18 KOVG) zu gewähren, wenn der Beschädigte so hilfslos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Ihre Höhe ist nach der Schwere des Leidenszustands und dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft (§ 18 Abs 2 HVG).

[26] Die in § 292 Abs 4 lit d ASVG angeführten Blindenzulagen setzen voraus, dass eine Person blind oder praktisch blind ist (vgl etwa § 19 KOVG 1957, § 6 VOG).

[27] Zu den (ebenfalls in § 292 Abs 4 lit d ASVG ausdrücklich angeführten) Schwerstbeschädigtenzulagen stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass nur solche Einkünfte von der Einrechnung in das Gesamteinkommen auszunehmen sind, die wegen eines Zustandes gewährt werden, der über den hinausgeht, der zur Rentengewährung wegen der Minderung der Arbeits- bzw Erwerbsfähigkeit geführt hat (10 ObS 203/92 SSV-NF 6/93).

[28] 2.6. Nicht von § 292 Abs 4 lit d ASVG erfasst sind hingegen die Versehrtenrente (10 ObS 68/90 SSV-NF 4/138), die Zusatzrente für Schwerversehrte gemäß § 205a ASVG (10 ObS 203/92 SSV-NF 6/93), die (abgefundenen) Betriebsrenten nach dem BSVG, sofern sie nicht nach der Sonderregel des § 148i Abs 4 BSVG von der Einkommensermittlung ausgenommen sind (10 ObS 8/09p SSV-NF 23/32) und die Beschädigtenrente nach § 2 Abs 1 lit c Z 1 ImpfschadenG (10 ObS 124/91 SSV-NF 5/52), die sämtlich am Vorliegen einer abstrakt zu bemessenden (vgl nur RS0088972) Minderung der Erwerbsfähigkeit anknüpfen.

[29] Nicht unter § 292 Abs 4 lit d ASVG fallen auch Geldrenten, durch die im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit der Vermögensnachteil zu ersetzen ist, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist (beispielsweise § 13 Z 2 und § 14 Abs 1 Z 1 EKHG und § 1325 ABGB; 10 ObS 169/89 SSV-NF 3/97; RS0085368).

[30] Diese Leistungen sind bei der Ermittlung des Einkommens eines Pensionisten gemäß § 292 Abs 1 bis 3 ASVG nicht außer Betracht zu lassen.

[31] 3.1. Der Welfare Reform Act 2007 des Vereinigten Königreichs (abrufbar unter http:\\www.legislation.gov.uk) unterscheidet in Kapitel 5 Teil 1 Nr 1 Abs 7 bei der ESA grundsätzlich zwischen der „contributory allowance“ und der „income-related allowance“. Der Oberste Gerichtshof stellte zu 10 ObS 37/18s SSV-NF 32/43 klar, dass die – auch im vorliegenden Fall zu beurteilende – contributory ESA nicht als Sozialhilfe iSd § 292 Abs 4 lit f ASVG zu qualifizieren ist; eine Beurteilung nach § 292 Abs 4 lit d ASVG war nicht Gegenstand jenes Verfahrens.

[32] 3.2. Voraussetzung für den Bezug der ESA ist nach Kapitel 5 Teil 1 Nr 1 Abs 3 lit a eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Gemäß Kapitel 5 Teil 1 Nr 1 Abs 4 liegt eine geminderte Arbeitsfähigkeit dann vor, wenn a) die Arbeitsfähigkeit durch einen körperlichen oder psychischen Zustand eingeschränkt ist und b) die Einschränkung derart ist, dass es nicht vernünftig („reasonable“) wäre, von der Person zu verlangen, dass sie arbeitet. Ob dies der Fall ist, ist gemäß Kapitel 5 Teil 1 Nr 8 zu erheben; Kapitel 5 Teil 1 Nr 9 regelt die Erhebung der Umstände, aufgrund derer beurteilt werden kann, ob von einer Person vernünftigerweise die Ausübung von „work-related activity“ verlangt werden kann.

[33] Kapitel 5 Teil 1 Nr 2 des Welfare Reform Act 2007 regelt die Höhe der „contributory allowance“ („amount of contributory allowance“).

[34] Nach Abs 1 dieser Bestimmung (Kapitel 5 Teil 1 Nr 2 Abs 1) setzt sich die Höhe der Leistung zusammen aus a) dem festgesetzten Betrag, b) wobei im Fall, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die „support component“ erfüllt sind, die Höhe dieser „component“ hinzuzuzählen ist, c) unter Vornahme der festgesetzten Abzüge im Hinblick auf jene Zahlungen, auf die Nr 3 anzuwenden ist.

[35] Die entsprechend festgesetzten Beträge der ESA – darunter die „Components“ für „wort-related activity“ und die „support component“ sind der auf www.gov.uk veröffentlichten Aufstellung „Benefit and pension rates“ der entsprechenden Jahre zu entnehmen.

[36] 3.3. Der Anspruch auf ESA – unabhängig davon, ob der Kläger zur Gruppe der Bezieher einer „work-related activity component“ oder einer „support component“ gehört – setzt sohin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands des Betroffenen voraus, wovon bereits das Berufungsgericht rechtlich ausging. Hingegen wird nicht darauf abgestellt, ob oder welche Mehraufwendungen einer Person aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands erwachsen.

[37] 4.1. Mit dem Revisionsvorbringen, es wären ergänzende Feststellungen zur Art und zum Inhalt der vom Kläger bezogenen Leistung zu treffen gewesen, wird daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.

[38] 4.2. Dass das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom (ON 21), mit dem es das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil vom (ON 9) als nichtig aufhob, auch Feststellungen zu Grund, Art und Inhalt der vom Kläger bezogenen Leistung als zweckmäßig erachtete, bindet den Obersten Gerichtshof nicht. Selbst dann, wenn das Berufungsgericht dem Erstgericht eine Rechtsansicht überbunden hätte – was hier nicht der Fall war – wäre es ohne Bedeutung, wenn es von ihr wieder abginge, wenn der Oberste Gerichtshof die erste Ansicht des Berufungsgerichts als unrichtig, die zweite jedoch als richtig bezeichnet (vgl RS0042181).

[39] 4.3. Da die außerordentliche Revision insgesamt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die am zur Post gegebene Eingabe der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision des Klägers zurück.

[2] In seiner am zur Post gegebenen, an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe bittet der Kläger den Obersten Gerichtshof um inhaltliche Überprüfung des Beschlusses vom . Darüber hinaus erstattet er Vorbringen zur Anzahl der bei der Berechnung seiner Pensionshöhe zu berücksichtigenden Beitragsmonate.

Rechtliche Beurteilung

[3] Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577; RS0116215). Die Eingabe des Klägers, mit der er die Überprüfung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom anstrebt, ist daher zurückzuweisen. Soweit der Kläger die Höhe der von ihm bezogenen Pension in Zweifel zieht, handelt es sich nicht um die Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vom Obersten Gerichtshof im Instanzenzug zu überprüfen wäre. Dies führt ebenfalls zur Zurückweisung der Eingabe.

[4] Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (auch des Ersuchens um Verfahrenshilfe) wegen der fehlenden Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann unterbleiben (RS0120029; vgl RS0005946 [T11]), weil kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00004.22V.0728.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-66347