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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2025, RV/3100129/2022

Eingabengebühr nach § 24a VwGG: tatsächliche Entrichtung wurde nicht nachgewiesen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Sammelbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr: Finanzamt Österreich/FAÖ) vom , Erf. Nr. Nr1xx, betreffend Festsetzung von Gebühr (Eingabengebühr nach § 24a VwGG) und Gebührenerhöhung (§ 9 Abs. 1 GebG) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Herr A (= Beschwerdeführer, Bf) hatte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XX vom , Zl VK-Nr2xxx, (betr. Übertretungen nach der StVO und dem KFG) Beschwerde erhoben.
Im hiezu ergangenen abweisenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ. LVwG-Nr111, wurde in der Rechtsmittelbelehrung ua. darauf hingewiesen, dass bei Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten ist.

2. Der Bf hat mit Schreiben vom die außerordentliche Revision erhoben, die lt. Eingangsstempel beim Verwaltungsgerichtshof am eingelangt und zu GZ. Ra222 erfasst worden ist. Daneben wurde die ao Revision beim Landesverwaltungs-gericht am überreicht.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat diesbezüglich zum Betreff "Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG" den Bf mit Schreiben vom aufgefordert, die für eine Revision zu zahlende Eingabengebühr in Höhe von € 240 beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, Bankverbindung: BAWAG P.S.K., IBAN: ATxxxx, binnen 7 Tagen zu entrichten und dem Landesverwaltungsgericht eine Einzahlungsbestätigung vorzulegen.

3. Mit amtlichem Befund "über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren", eingelangt am , hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mitgeteilt, dass der Bf hinsichtlich der Einbringung der Außerordentlichen Revision betr. die Beschwerde gg. die Strafverfügung LVwG-Nr111 der Aufforderung zur Zahlung der Eingabengebühr von € 240 nicht nachgekommen ist.

4. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom , Erf. Nr. Nr1xx, dem Bf wegen nicht vorschriftsgemäßer Entrichtung die Eingabengebühr gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) im Betrag von € 240 sowie gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl 1957/267 idgF., eine (zwingende) Erhöhung von 50 % der nicht entrichteten Gebühr, ds. € 120, vorgeschrieben.

5. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wendet der Bf ein, diese Forderung sei haltlos und existiere nicht, da der vorgeschriebene Betrag vollständig am zu "BH XX, VK-Nr2xxx, ATyyyy" bezahlt worden sei.

6. Nachgereicht wurden in Kopie zwei Zahlungsbelege des Bf, woraus hervorgeht:
a) Überweisung von € 32,00 am an die BH XX, IBAN ATyyyy; Verwendungszweck: VK-Nr2xxx
b) Überweisung von € 210,00, ohne ersichtliches Datum, an die BH XX, IBAN ATyyyy; Verwendungszweck: VK-Nr2xxx

7. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) v. wurde - nach Darstellung des Sachverhaltes und der betr. gesetzlichen Bestimmungen - vom Finanzamt ua. dahin begründet, dass hinsichtlich der Eingabengebühr für Revisionen die Gebührenschuld gemäß § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Revision beim VwGH, dh. gegenständlich am entstanden sei. Die beiden Zahlungen von € 32 und € 210 würden ganz offensichtlich ein anderes Verfahren betreffen (im Einzelnen: siehe die BVE v. ).

8. Mit Schreiben v. wurde ohne weitere Begründung die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragt.

II. Sachverhalt:

In dem beim Landesverwaltungsgericht zu Zl. LVwG-Nr111 behängenden Beschwerdeverfahren des Bf war am ein abweisendes Erkenntnis ergangen. Darin wurde weiters ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Laut dortiger Rechtsmittelbelehrung ist ua. eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, einzubringen beim LVwG binnen 6 Wochen ab Zustellung, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und ist eine Eingabengebühr von € 240,00 zu entrichten.
Die dagegen vom Bf mit Schreiben v. erhobene außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgerichtshof am eingelangt (siehe Eingangsstempel) und als solche zur Geschäftszahl Ra222 protokolliert worden.
In der Folge hat das LVwG, dem die ao Revision mit Eingang überreicht wurde, den Bf mit Schreiben vom aufgefordert, anläßlich der erhobenen ao Revision die Eingabengebühr von € 240 binnen 7 Tagen zu entrichten und eine Zahlungsbestätigung dem LVwG vorzulegen.
Da der Bf dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, hat das LVwG dem Finanzamt mit einen amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren durch den Bf übermittelt.
Das Finanzamt hat daraufhin mit gegenständlich bekämpftem Bescheid die Gebühr gemäß § 24a VwGG sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG festgesetzt.

Die beiden vom Bf nachgereichten Zahlungsbelege betreffen Überweisungen in Höhe von € 32 und € 210 jeweils an die Bezirkshauptmannschaft (BH) XX (zu Konto IBAN ATyyyy) und jeweils zum Verwendungszweck: VK-Nr2xxx. Dabei handelt es sich um das vor dem LVwG bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XX v. (betr. Übertretungen nach der StVO und dem KFG).

III. Beweiswürdigung:

Der obige entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

IV. Rechtslage:

Nach § 1 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl 1957/267 idgF. unterliegen ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt (§§ 10 bis 14 GebG) den Gebühren.
Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Der Eingabengebühr unterliegen nach Abs. 5 dieser Bestimmung nicht:
1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen …

Nach Artikel 133 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF. erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) idF. BGBl. I Nr. 104/2019 bestimmt ua. Folgendes:

"Schriftsätze § 24
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:
1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den
Verwaltungsgerichtshof;
2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer
Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem
es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
(2) Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Dies gilt nicht für
1. Revisionen und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem
Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser
Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden,
die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren
Behörden oder Organen eingebracht werden;
2. Revisionen und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand
angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde
oder eines Gemeindeverbandes.
(3) Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, dass jeder vom Verwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, kann die Beigabe von Ausfertigungen unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 4 und 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen. Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift. …

§ 24a
Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. ....
….
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn
diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt
der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit
diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein
entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel
(idF ab : des Finanzamtes Österreich) zu entrichten. Die Entrichtung der
Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut
bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe
anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des
Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf
Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen
und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die
Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für
jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte
(Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch
einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden
Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift
bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die
Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. ....
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren,
Verkehrsteuern und Glücksspiel (idF ab : das Finanzamt Österreich) zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957,
BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."

Entstehung der Gebührenschuld:

Unter "Überreichung" iSd § 24a Z 3 VwGG ist das Einlangen beim Einbringungsgericht zu verstehen (vgl. zB ; ).
Die "Überreichung der Eingabe" erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist ().
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Weder die Ablehnung der Behandlung einer Revision, noch die Zurückweisung oder die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - zB weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts nicht behoben wurde - können etwas daran ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist (vgl. ; ; ; siehe zu vor in: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 160-161 zu § 14 TP 6 GebG mit weiteren Hinweisen).
Erst weitere Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG gebührenfrei (vgl. dazu Fellner, aaO, Rz 103 zu § 14 TP 6 GebG unter Hinweis auf die Kostenentscheidung im Erkenntnis ).

Nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel - ab : dem Finanzamt Österreich - zu übersenden.

§ 9 Abs 1 GebG 1957 ("Gebührenerhöhung") lautet:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

V. Erwägungen:

Im Gegenstandsfall ist in Streit gezogen, ob der Bf die aufgrund der erhobenen ao Revision gemäß § 24a Z 1 und 3 VwGG zu entrichtende, im Zeitpunkt der Überreichung der ao Revision fällig gewordene Eingabengebühr in Höhe von € 240 - laut seinem Vorbringen - tatsächlich bereits entrichtet hat.

Wie aus den zum Nachweis beigebrachten Überweisungsbelegen (siehe eingangs Pkt. I. 6.) deutlich hervorkommt, sind die Zahlungen des Bf in Höhe von € 32 am und von € 210 unbekannten Datums, entgegen dem Inhalt des LVwG-Aufforderungsschreibens v. entsprechend der Bestimmung nach § 24a Z 4 VwGG, nicht auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bei der BAWAG P.S.K., sondern unter Angabe des Verwendungszweckes "VK-Nr2xxx" jeweils auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft XX erfolgt. Nach Ansicht des BFG kann daraus nur gefolgert werden, dass es sich diesbezüglich um die Zahlung von Kosten, Gebühren oder Strafen in Zhg. mit dem an den Bf ergangenen Straferkenntnis der BH XX vom , Zl VK-Nr2xxx (betr. Übertretungen nach der StVO und dem KFG), gehandelt haben wird, jedenfalls aber nicht um die erst nachfolgend mit Erhebung der ao Revision entstandene Gebührenschuld nach § 24a Z 1 und 3 VwGG.

Für das BFG steht damit zweifelsfrei fest, dass diese beiden Zahlungen ein anderweitiges Verfahren betroffen haben und die Eingabengebühr gem. § 24a VwGG vom Bf nicht entrichtet wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann insofern von einer "haltlosen Forderung" keine Rede sein.

Wird aber eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Nach § 24a Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid (nur) zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Nach Obigem ist definitiv von der Nichtentrichtung der betr. Eingabengebühr zum Fälligkeitszeitpunkt auszugehen und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einem Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. 501/77 ua.).

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge akzessorisch dazu ().

In Anbetracht obiger Sach-und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung war anhand der Lösung einer Tatfrage, konkret durch Beurteilung vorgelegter Zahlungsnachweise, zu treffen. Mangels zu lösender Rechtsfrage, noch dazu von "grundsätzlicher Bedeutung", ist daher eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24a Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 24a Z 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 24a Z 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100129.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAF-66217