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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.03.2025, RV/7500616/2024

Parkometer - Parken außerhalb des Gültigkeitsbereiches der Ausnahmebewilligung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, Zahl: ***2***, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die jeweils verhängte Geldstrafe von € 20,00 auf € 15,00 herabgesetzt wird. Die jeweils mit 4 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird mit jeweils 3 Stunden neu bestimmt.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (§ 64 Abs. 2 VStG) bleibt unverändert.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

V. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) vorgeworfen, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** (A) in 1150 Wien, ***3***, am

  • , 19:46 Uhr bis 22.00 Uhr

  • , 09:00 Uhr bis 22.00 Uhr

  • , 09:00 Uhr bis 22.00 Uhr

  • , 09:00 Uhr bis 22.00 Uhr

  • , 09:00 Uhr bis 22.00 Uhr

  • , 09:00 Uhr bis 22.00 Uhr

  • , 09:00 Uhr bis 12.58 Uhr

abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 20,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden, verhängt, sohin ein Gesamtbetrag in Höhe von € 140,00 auferlegt.

Die Bf. erhob mit Eingabe vom Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte begründend vor: Sie habe ein gültiges Parkpickerl für den Bereich 14/15.Bezirk. Diese habe sie auch für den Zeitraum gehabt, in welchem die Strafverfügung ausgestellt worden war. Vor dem Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der ***3*** habe sie vorsorglich eine Abfrage über die offizielle gv Seite im Internet gemacht, ob dort eine Gültigkeit ihres Parkpickerls gegeben sei. Da dies der Fall gewesen sei, habe sie ihr Fahrzeug in der ***3***, Hausnummer 1a, ordnungsgemäß abgestellt. Während ihres Urlaubes in Griechenland sei sie von ihrer Tochter telefonisch informiert worden, dass mehrere Anonymverfügungen per Post eingelangt seien. Sie habe die Adresse nochmals überprüft und wieder sei die Abstelladresse innerhalb des gültigen Bereichs laut ihres Bescheides gewesen. Sie habe aus der Ferne dafür gesorgt, dass ihr Auto umgeparkt wurde, zudem habe sie nach ihrer Ankunft für die Heimfahrt ein Taxi in Anspruch nehmen müssen, wodurch Zusatzkosten von € 30,00 entstanden seien. Fazit sei, dass sie ihr Fahrzeug nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne eine gültige Berechtigung zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe auch nicht fahrlässig verkürzt.

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: ***2***, wurde der Bf. von der belangten Behörde angelastet, das bereits Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** (A) in 1150 Wien, ***3***, am

1) , 19:46 Uhr bis 22.00 Uhr

2) , 09:00 Uhr bis 22.00 Uhr

3) , 09:00 Uhr bis 22.00 Uhr

4) , 09:00 Uhr bis 22.00 Uhr

5) , 09:00 Uhr bis 22.00 Uhr

6) , 09:00 Uhr bis 22.00 Uhr

7) , 09:00 Uhr bis 12.58 Uhr

abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 20,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden, verhängt, sohin ein Gesamtbetrag in Höhe von € 140,00 festgesetzt.

Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Betrag von € 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt) auferlegt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag wurde daher mit € 210,00 festgesetzt.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** vom um 19:46 Uhr bis um 12:58 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, ***3*** 1A abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung und die Anzeigen, welche von Parkraumüberwachungsorganen der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurden sowie in die angefertigten Fotos.

Bereits am wendeten Sie ein, dass Sie Ihr Fahrzeug innerhalb der Zone abgestellt hätten. Sie hätten ein gültiges Parkpickerl bis . Sie würden um Stornierung der Strafen ersuchen.

In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie zusammengefasst ein, dass Sie ein gültiges Parkpickerl für den Bereich 14./15. Bezirk besitzen würden. Sie hätten eine Abfrage über die offizielle Seite gemacht, ob die Gültigkeit Ihres Parkpicklers dort gegeben wäre. Die Abstelladresse wäre innerhalb des gültigen Bereichs laut Ihrem Bescheid. Sie wären auf Urlaub gewesen. Das Umparken und die Heimreise mit dem Taxi hätten Ihre Urlaubsfreude getrübt. In der Beilage übermittelten Sie die Taxirechnung in Kopie und einen Auszug des Stadtplanes.

Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, zumal die Übertretungen selbst unbestritten blieben.

Gemäß der Parkometerabgabeverordnung über die in Kurzparkzonen zu entrichtende Abgabe, knüpft die Abgabe an die Abstellzeit (in einer Kurzparkzone) an. Der Begriff der Abstellzeit in der genannten Verordnung ist unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu interpretieren, wonach unter "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen zu verstehen ist.

Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass unter "Abstellen" auch das Belassen des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone und nicht nur das Verbringen in die selbige zu verstehen ist. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Dauer der gegenständlichen Kurzparkzone von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr fällt das Abgestellt lassen des Kraftfahrzeuges außerhalb dieses Zeitraumes nicht mehr unter die Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung (Abgabepflicht).

Mit Gültigkeitsbeginn der Kurzparkzone an den Folgetagen tritt jedoch die Abgabepflicht erneut in Kraft, weshalb neuerliche Abgabendelikte, für die ebenfalls Verwaltungsstrafen zu verhängen sind, gesetzt wurden. Es wurde somit nicht ein einmal geschaffener rechtswidriger Zustand aufrechterhalten, sondern kamen in den vorliegenden Fällen zum ursprünglichen Verkürzungstatbestand mit fällig werden einer jeweils weiteren Parkometerabgabe zu gegenständlicher Übertretung neue Tatbestände hinzu.

Das gegenständliche Fahrzeug war laut Aktenlage von bis durchgehend an der oben genannten Tatörtlichkeit abgestellt.

Eine Überprüfung ergab, dass für das Kennzeichen ***1*** mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 13./14. Bezirk, vom zu GZ: ***4*** eine Ausnahmebewilligung von der im 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschränkung in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für den Zeitraum von bis erteilt wurde und gleichzeitig die Parkometerabgabe pauschal entrichtet wurde.

Diesem Bescheid ist jedoch auch zu entnehmen, dass die Ausnahmebewilligung in dem Gebiet abgrenzt durch Bezirksgrenze 7./15. Wiener Gemeindebezirk (Neubaugürtel) // ***3*** // Schweglerstraße // Camillo-Sitte-Gasse / Bezirksgrenze 15./16. Wiener Gemeindebezirk (Gablenzgasse), nicht gilt.

Dies ist ebenso im Geltungsbereich des Stadtplans deutlich ersichtlich. Die Tatörtlichkeit ***3*** 1A liegt außerhalb des gültigen Bereiches des gegenständlichen Parkpickerls für den 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk (ohne Stadthallenzone)

Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.

Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Aufgrund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der fristgerecht am erhobenen Beschwerde brachte die Bf. vor:

"Begründung:

Ich habe mein Fahrzeug vor meinem Auslandsurlaub in der ***3*** vor Hausnummer 1A im guten Glauben abgestellt.

Ich habe mich vor der Abreise auf der offiziellen Homepage der Stadt Wien informiert, ob meine Parkberechtigung in der ***3*** gilt, da sie im Bescheid als Grenze zur Stadthallenzone angeführt ist.

Aufgrund der Kennzeichnung im Internet, wo die Hausnummer ***3*** 1A eindeutig gelb eingezeichnet ist, also im für mein Parkpickerl gültigen Bereich, liegt, bin ich davon ausgegangen, mein Fahrzeug korrekt abgestellt zu haben. Ich nahm an, dass der rechte Parksteifen noch innerhalb des Gültigkeitsbereich meines Bescheides liegt.

Auch habe ich aus dem Urlaubsort, sobald ich durch meine Tochter von der Anonymverfügung erfahren habe, sofort das Umparken meines Fahrzeugs veranlasst, was aus der Ferne nicht ganz einfach zu organisieren war.

Ich habe erst bei einem Telefonat mit der Bearbeiterin des Straferkenntnis erfahren, dass die Gültigkeit meines Bescheides am Gehweg vor der Hausnummer ***3*** 1A endet und damit mein Fahrzeug um etwa 1 Meter außerhalb des Gültigkeitsbereichs meines Bescheides stand.

Nach diesem Telefonat war mir klar, was meine Verfehlung war. Allerdings möchte ich anmerken, dass es für einen Laien wie mich, wirklich schwer zu erkennen ist und auch unlogisch, dass eine Parkberechtigung am Gehweg endet.

Ich ersuche anzuerkennen, dass ich wirklich nicht fahrlässig die Parkometerabgabe verkürzt habe, sondern im guten Glauben und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe.

Sollten meine Argumente nicht anerkannt werden können, ersuche ich um eine Strafminderung."

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** und hat dieses Fahrzeug zwischen dem um 19:46 Uhr und um 12:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, ***3***, abgestellt.

In diesem Zeitraum wurde das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht ortsverändert und auch nicht mit einem korrekt ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein gekennzeichnet.

Nicht in Abrede gestellt wird das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges am vorher genannten (sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindlichen) Abstellort zu den genannten Tagen/Abstellzeitpunkten. Unbestritten blieb auch die Lenkereigenschaft der Bf.

Die der Bf. für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vom Magistrat der Stadt Wien am bescheidmäßig erteilte Bewilligung über die Ausnahme gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 von der im 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung für den Zeitraum bis (GZ ***4***) hatte keine Gültigkeit für den Abstellort 1150 Wien, ***3***.

Beweiswürdigung

Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt. Insbesondere wird auch durch die Bf. weder der Abstellort, noch die (durchgehende) Abstellung des Fahrzeuges von , 19:46 Uhr bis , 12:58 Uhr bestritten.

Im Gegenteil, sie bestätigte dies in ihrer Beschwerde, in dem sie ausführt, das Fahrzeug vor Antritt ihrer Reise an gegenständlicher Adresse abgestellt zu haben. Nach Kenntniserlangung von den Anonymverfügungen habe sie das Umparken des Fahrzeuges veranlasst.

Dass die der Bf. erteilte Ausnahmebewilligung für den 14./15. Wiener Gemeindebezirk keine Gültigkeit an dem beanstandeten Abstellort in 1150 Wien, ***3***, hat, ergibt sich aus dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Seite 2, in welchem die ***3*** explizit angeführt ist. Ebenso ist dies aus einer Abfrage der Homepage der Stadt Wien (Stadtplan/Parken/Parkpickerl/14.15.Bezirk) ersichtlich. Diesbezüglich gehen die Ausführungen der Bf. im Einspruch ins Leere, wonach ihr gültiges Parkpickerl die Adresse, an welcher das Fahrzeug abgestellt war, umfasste.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 1 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Nach der Judikatur des VwGH stellt das Belassen eines Fahrzeuges in der Kurzparkzone kein Dauerdelikt dar. Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes. Diese Absicht des Gesetzgebers trifft nicht nur für die Abgabepflicht selbst, sondern auch für die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion ihrer Verletzung durch das Wiener Parkometergesetz zu. Aus dem genannten Zweck der Vorschrift folgt, dass es zwischen ansonsten gleichartigen Übertretungen des Parkometergesetzes, die für verschiedene Abgabenzeiträume gesetzt werden, stets an dem zeitlichen Zusammenhang fehlt, der für fortgesetzte Delikte gefordert wird. Die dem Gesetz zu Grunde liegenden Überlegungen der Parkraumbewirtschaftung schließen es nämlich aus, selbst aufeinanderfolgende Abgabenzeiträume zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen, werden doch in jedem Zeitraum in der Regel verschiedene Parkraumwerber in ihren individuellen Interessen berührt (vgl. ).

Diese Sichtweise ist auch für das Parkometergesetz 2006 und die darauf fußende Verordnung gültig.

§ 22 Abs 2 VStG lautet: "Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen."

Nach dieser Gesetzeslage ist für jede selbständige, sei es auch nacheinander gesetzte, Handlung, die jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt, eine eigene Strafe zu verhängen. Die davon abweichenden Regeln für fortgesetzte Delikte kommen gegenständlich nicht zum Tragen.

Da sich die der Bf. für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug erteilte Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 von der im 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung nicht auf den Abstellort 1150 Wien, ***3***, erstreckte und es sich bei der Übertretung des Wiener Parkometergesetzes nicht um ein Dauerdelikt handelt, hat die Bf. den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung jeweils an den aufeinanderfolgenden Abgabenzeiträumen bis , sohin Verwaltungsübertretungen in allen sieben Fällen, verwirklicht.

Da zum Tatbestand der der Bf vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (, mwN).

Somit hätte die Verpflichtung bestanden sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften auseinanderzusetzen, insbesondere war anhand der Auflistung der Straßen in der der Bf. erteilten Ausnahmebewilligung (S.2) erkennbar, dass das Parkpickerl im Bereich der ***3*** keine Gültigkeit besaß. Wenn die Bf. in ihrer Beschwerde ausführte, dass sie sich deshalb auf der offiziellen Homepage der Stadt Wien informiert habe, ob ihre Parkberechtigung in der ***3*** gelte, da diese im Bescheid als Grenze zur Stadthallenzone angeführt sei, so ist die Bf. darauf hinzuweisen, dass im Falle von Unklarheiten über die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung, die erforderlichen Informationen bei der belangten Behörde einzuholen gewesen wären.

Angemerkt wird zudem, dass der Online-Stadtplan der Stadt Wien den Hinweis enthält, dass die Informationen und Pläne zu den Geltungsbereichen keine Rechtsgültigkeit haben, sondern lediglich der Veranschaulichung dienen. Im Übrigen ergibt sich aber auch anhand des Online-Stadtplanes, dass eine Gültigkeit der Ausnahmebewilligung der. Bf. an der verfahrensrelevanten Adresse nicht gegeben ist.

Weil die beschwerdeführende Partei ihrer Sorgfaltspflicht sohin nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Strafbemessung

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zugrundeliegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe sowie an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , und ).

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Grad des Verschuldens der Bf. als gering darstellt. Die Bf. ging davon aus, dass die Straße, in der sie ihr Fahrzeug abstellte, vom Geltungsbereich ihrer Ausnahmebewilligung umfasst war. Dass sich die Bf. diesbezüglich selbst offensichtlich nicht ganz sicher war, zeigt sich laut ihren Beschwerdeausführungen auch dadurch, dass sie nach Einsicht in ihren Bescheid zusätzlich den Stadtplan auf der Homepage der Stadt Wien zur Information heranzog und so zu der - wie sich für sie im Nachhinein herausstellte - falschen Annahme kam, dass sie ihr Fahrzeug am Tatort korrekt abstellen könne. Genau darin aber liegt das - wenn auch geringe - Verschulden der Bf., welche bei Unsicherheiten hinsichtlich des Geltungsbereiches der Ausnahmebewilligung, welche sich für sie aufgrund der Grenze zur Stadthallenzone ergeben haben, Erkundigungen bei der zuständigen Behörde hätte einholen müssen.

Dass sich aus dieser falschen Beurteilung der Gültigkeit ihres "Parkpickerls" eine Übertretung der Parkometerabgabeverordnung an sieben aufeinanderfolgenden Tagen ergab, war eine Konsequenz ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der Bf. besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Unter Berücksichtigung aller Umstände sowie vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin einsichtig und ihren Fehler eingestehend zeigte, war sowohl aus general- als auch als individualpräventiven Gründen eine Herabsetzung der Strafe als angemessen anzusehen.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 (pro Delikt) nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit (je) € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit insgesamt € 70,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Wegen der teilweisen Stattgaben/Herabsetzung der Strafen waren keine Verfahrenskostenbeiträge hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Im Übrigen hatte das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob die erteilte Ausnahmebewilligung den Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges umfasste oder nicht, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500616.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-66211