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EKBSG bewegt sich innerhalb des Regelungsspielraums der Notfallmaßnahmen-VO
Entscheidung: (Abweisung einer Beschwerde gegen die Vorschreibung des EKB-S für den Zeitraum bis ).
Normen: §§ 1 bis 11 EKBSG idF BGBl I 2022/220; Art 3 bis 13 Notfallmaßnahmen-VO (EU) 2022/1854.
Rechtssatz: Der VfGH hegt keine Zweifel, dass sich die Regelungen des EKBSG innerhalb des den Mitgliedstaaten durch die Notfallmaßnahmen-VO der EU eröffneten Regelungsspielraums bewegen.
Vor dem Hintergrund der besonderen Situation einer massiven Störung des Strommarktes (vgl dazu auch die Erwägungen der Notfallmaßnahmen-VO) kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er zur Bewältigung der krisenbedingten Entwicklungen am Strommarkt für einen angemessenen, begrenzten Zeitraum eine Abgabe auf Überschusserlöse der Stromerzeuger vorsieht.
In diesem Zusammenhang soll die Abgabe Mehrerlöse belasten, die - typisierend betrachtet - über einer an den begründeten Investitionserwartungen vor der Krise ausgerichteten Obergrenze liegen, ohne Erzeuger insbesondere erneuerbarer Energien daran zu hindern, aus den verbleibenden Erlösen ihre notwendigen Investitions- und Betriebskosten zu decken.
Zugleich soll die Abgabe Mittel zur Finanzierung von Unterstützungsleistunge...