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Missbräuchliche Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist auch dann zu untersagen, wenn keine nationalen Missbrauchsvorschriften bestehen
Entscheidung: UP CAFFE, C-171/23.
Norm: Art 287 MwStSyst-RL.
Die MwStSyst-RL in der durch die Richtlinie (EU) 2016/856 des Rates vom geänderten Fassung ist im Licht des Grundsatzes des Verbots der missbräuchlichen Praktiken dahin auszulegen, dass wenn feststeht, dass die Gründung einer Gesellschaft eine missbräuchliche Praxis darstellt, mit der bezweckt wird, weiterhin in den Genuss der Regelung über die Mehrwertsteuerfreigrenze gemäß Art 287 Z 19 MwStSyst-RL für eine Tätigkeit zu kommen, die zuvor im Rahmen dieser Regelung von einer anderen Gesellschaft ausgeübt wurde, die MwStSyst-RL verlangt, dass die so gegründete Gesellschaft diese Regelung nicht in Anspruch nehmen kann, auch wenn es in der nationalen Rechtsordnung keine spezifischen Bestimmungen gibt, in denen das Verbot solch missbräuchlicher Praktiken verankert ist.