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Kein Recht auf Vorsteuerabzug bei Geltendmachung außerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist
Entscheidung: „NARE-BG“ EOOD, C-429/23.
Normen: Art 184, 186 MwStSyst-RL.
S. 562 Art 184 MwStSyst-RL in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom geänderten Fassung iVm Art 186 MwStSyst-RL in der durch die Richtlinie 2010/45/EU geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Neutralität der Mehrwertsteuer sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und Verwaltungspraxis nicht entgegenstehen, nach der einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Vorsteuer, die vor seiner mehrwertsteuerlichen Registrierung entrichtet wurde, mit der Begründung versagt wird, dass er diesen Abzug nach Ablauf der in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehenen Ausschlussfrist mittels einer auf die Berichtigung einer vor Ablauf dieser Frist abgegebenen Mehrwertsteuererklärung abzielenden Erklärung beantragt habe, ungeachtet des Umstands, dass iZm der COVID-19-Pandemie nationale Maßnahmen zur Verlängerung der Fristen für die Erklärung und Entrichtung bestimmter Steuern erlassen wurden, zu denen die Mehrwertsteuer nicht gehörte.