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SWK 10, 1. April 2025, Seite 539

Die Gebäudeentnahme zum Buchwert und ihre Folgefragen bei außerbetrieblicher Vermietung

Was ist bei der Vermietung eines ab 1. 7. 2023 entnommenen Gebäudes zu beachten?

Sebastian Gensluckner

Seit nunmehr bald zwei Jahren ist die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert möglich. Doch es sind nach wie vor nicht alle Folgefragen geklärt, die sich aus dieser auf den ersten Blick unscheinbaren Änderung der Rechtslage ergeben. Dieser Beitrag beleuchtet einige dieser Themenstellungen, die vor allem bei der Vermietung des entnommenen Gebäudes auftreten.

1. Der Weg zur Buchwertentnahme

Seit Einführung des AbgÄG 2023 können Gebäude zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen entnommen werden (sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs 3 EStG vorliegt).

Nach der Rechtslage vor dem AbgÄG 2023 war bei der Entnahme von Grundstücken zu differenzieren: Nur Grund und Boden konnte zum Buchwert entnommen werden, Gebäude waren hingegen mit dem Teilwert anzusetzen. Diese „gesplittete“ Betrachtung der Grundstücksentnahme wurde damit gerechtfertigt, dass Gebäude im Gegensatz zu Grund und Boden einem anderen Wertverzehr unterliegen, der sich im betrieblichen Bereich durch außerordentliche Wertminderungen (Teilwertabschreibung, außerordentliche AfA) steuerlich auswirken kann; allfällige spätere Wertaufholungen sollten noch im Betriebsvermögen erfasst werden. Diese Begründun...

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