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VwGH 21.04.2006, AW 2006/04/0008

VwGH 21.04.2006, AW 2006/04/0008

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Nichtstattgebung - Zurückverweisung einer Gewerberechtssache gemäß § 66 Abs. 2 AVG - Der VwGH hat in der Vergangenheit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde, die sich gegen einen auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid richtet, nicht grundsätzlich ausgeschlossen (Hinweis B vom , AW 2006/10/0008, mwN).
Normen
RS 2
Nichtstattgebung - Zurückverweisung einer Gewerberechtssache gemäß § 66 Abs. 2 AVG - Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag, der gemäß § 371a GewO 1994 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf den mit der Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens verbundenen Aufwand verweist, so kann dieser - soweit er überhaupt vom Beschwerdeführer zu tragen ist - schon deshalb nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, weil er der Vervollständigung der Entscheidungsgrundlage bezüglich der beantragten Genehmigung dient und daher im (bei der Abwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu berücksichtigenden) Interesse des Genehmigungswerbers an einem raschen Abschluss des Genehmigungsverfahrens liegt (hingegen könnte im Fall der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung das Ermittlungsverfahren während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weder von der Behörde erster Instanz noch von der belangten Behörde fortgesetzt werden). Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb die von der Erstbehörde zu ergänzenden Ermittlungen im Fall der Stattgabe der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof "obsolet" würden und im fortgesetzten Verfahren nicht auch von der belangten Behörde verwertet werden können. Was das Recht des Genehmigungswerbers nach § 78 Abs. 1 GewO 1994, die Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu errichten und zu betreiben, betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auch im Falle einer Amtsbeschwerde nur ein Nachteil in Betracht kommt, welcher dem Beschwerdeführer selbst erwächst (Hinweis B , AW 2002/17/0009). Ein solcher Nachteil ist nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Landeshauptmannes von Salzburg, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-35/10066/9-2005, betreffend Zurückverweisung einer Gewerberechtssache gemäß § 66 Abs. 2 AVG (mitbeteiligte Parteien: 1.) P, 2.) Dipl. Ing. R,

3.) Dr. Dipl. Ing. F, 4.) Mag. Dr. H, 5) M), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , mit dem die gewerbebehördliche Genehmigung für eine näher genannte Betriebsanlage erteilt worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen.

Den Antrag, der dagegen gemäß § 371a GewO 1994 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die beschwerdeführende Partei einerseits damit, dass die auf Grund des angefochtenen Bescheides von der Erstbehörde zu setzenden Verfahrensschritte mit hohem Kosten- und Zeitaufwand verbunden wären. Dieser Aufwand, der dann obsolet werde, wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufhebe, stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Andererseits erwachse auch dem Genehmigungswerber im Falle der sofortigen Umsetzung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil dieser von seinem Recht nach § 78 Abs. 1 GewO 1994 nicht mehr Gebrauch machen könne.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde, die sich gegen einen auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid richtet, nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2006/10/0008, mwN).

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wenn die beschwerdeführende Partei auf den mit der Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens verbundenen Aufwand verweist, so kann dieser - soweit er überhaupt von der beschwerdeführenden Partei zu tragen ist - schon deshalb nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, weil er der Vervollständigung der Entscheidungsgrundlage bezüglich der beantragten Genehmigung dient und daher im (bei der Abwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu berücksichtigenden) Interesse des Genehmigungswerbers an einem raschen Abschluss des Genehmigungsverfahrens liegt (hingegen könnte im Fall der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung das Ermittlungsverfahren während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weder von der Behörde erster Instanz noch von der belangten Behörde fortgesetzt werden). Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb die von der Erstbehörde zu ergänzenden Ermittlungen im Fall der Stattgabe der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof "obsolet" würden und im fortgesetzten Verfahren nicht auch von der belangten Behörde verwertet werden können.

Was das Recht des Genehmigungswerbers nach § 78 Abs. 1 GewO 1994, die Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu errichten und zu betreiben, betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auch im Falle einer Amtsbeschwerde nur ein Nachteil in Betracht kommt, welcher der beschwerdeführenden Partei selbst erwächst (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2002/17/0009). Ein solcher Nachteil ist nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht
Entscheidung über den Anspruch
Unverhältnismäßiger Nachteil
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006040008.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-66044