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VwGH 03.08.2000, 99/15/0170

VwGH 03.08.2000, 99/15/0170

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Unter den Begriff der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) fallen auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), wie zB Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Wenn nun einerseits § 191 Abs 1 lit c BAO ausdrücklich anordnet, daß der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ergeht, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, andererseits § 191 Abs 2 BAO aber ausdrücklich bestimmt, daß bei bereits beendigten Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Bescheid an diejenigen zu ergehen hat, denen in den Fällen des § 191 Abs 1 lit c BAO gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, so kann dies nur bedeuten, dass dort, wo der Abgabenbehörde wenn auch nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten - wie zB Kanzleigemeinschaften von Rechtsanwälten - , der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange sie besteht. Unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs 2 BAO aber jedenfalls, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Ein solcher Bescheid entfaltet keine Rechtswirkung mehr.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0192 B RS 1
Normen
RS 2
Ein Feststellungsbescheid gem § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen (Hinweis B , 88/14/0192; B , 93/15/0080). Auch Umsatzsteuerbescheide und Gewerbesteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengesellschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis E , 91/14/0140).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0118 E RS 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, in der Beschwerdesache 1. des JK in W, und 2. des WH in W, beide vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer und Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom , RV/5-06/05/99, betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1993, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem an die "J.Köchelhuber & W.Hajek Ges.n.b.R." gerichteten angefochtenen Bescheid, der das Ausfertigungsdatum trägt, entschied die belangte Behörde über Berufungen betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1993.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, 1. von Johann Köchelhuber und 2. von Walter Hajek erhobene Beschwerde. In der Beschwerde wird dargelegt, dass der angefochtene Bescheid nach Ansicht der Beschwerdeführer ins Leere gegangen sei, weil die angesprochene Gesellschaft nach bürgerlichem Recht im Jahr 1994 aufgelöst worden sei und somit nicht mehr bestehe. Die Beschwerde gegen den "(Schein)bescheid" werde aus advokatorischer Vorsicht erhoben.

Über Aufforderung gab die belangte Behörde bekannt, dass die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (am ) bereits aufgelöst und beendet gewesen sei.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. den hg. Beschluss vom , 91/13/0234).

Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs 1 lit c BAO in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

§ 191 Abs 2 BAO lautet:

"Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs 1 lit a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs 1 lit c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind".

Gemäß § 19 Abs 1 UStG 1972 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 der Unternehmer. Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein (vgl. Kolacny/Mayer, UStG, Anm. 1 zu § 19).

Gemäß § 4 Abs 1 GewStG ist Steuerschuldner der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind) ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 191 Abs. 1 lit c BAO in Verbindung mit § 191 Abs. 2 leg. cit., dass dort, wo der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht (vgl den hg Beschluss vom , 93/15/0080). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 96/15/0118, ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, keine Rechtswirkungen entfaltet. Auch Umsatzsteuerbescheide und Gewerbesteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengesellschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 91/14/0140).

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die JK&WH Ges.n.b.R. jedenfalls im Zeitpunkt der (versuchten) Zustellung der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Erledigung der belangten Behörde nicht mehr bestanden hat. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde ist sohin an eine nicht mehr existierende Gesellschaft ergangen und konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten. (vgl. nochmals das hg Erkenntnis 96/15/0118).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2000:1999150170.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-65968