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VwGH 28.04.1999, 98/13/0187

VwGH 28.04.1999, 98/13/0187

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Ebenso wenig wie die Substitution eines Rechtsanwaltes durch einen anderen Rechtsanwalt für sich allein unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Klienten des substituierenden Rechtsanwaltes und dem Substituten begründet (Hinweis B , 85/18/0268, VwSlg 12860 A/1989) begründete der Abschluss eines

Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen einer Gesellschaft A und einer Gesellschaft B unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen der Gesellschaft B und einer weiteren Gesellschaft C (dem Bf). Mangels einer solchen Vertragsbeziehung hat die Gesellschaft C der Gesellschaft B auch keine Zustellvollmacht iSd § 9 Abs 1 ZustG erteilt, sodass die Gesellschaft B nicht Zustellungsbevollmächtigte der Gesellschaft C ist. Auch wenn A daher von C eine gültige Zustellungsbevollmächtigung erhalten hat, kann die Zustellung eines Bescheides an B nicht als rechtswirksame Zustellung an C gelten. Voraussetzung für eine Beschwerdeführung vor dem VwGH ist aber, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde, also durch Zustellung (oder mündliche Verkündung) rechtlich existent geworden ist. Mangels rechtswirksamer Zustellung (oder mündlicher Verkündung) ist dies aber hinsichtlich der gegenständlich angefochtenen Erledigung der belBeh nicht der Fall. Ein Bescheid iSd Art 131 Abs 1 B-VG liegt der Beschwerde somit nicht zugrunde, weshalb diese gem § 34 Abs 1 und § 34 Abs 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/13/0186 B

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, in der Beschwerdesache der Dkfm. Dr. W GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in Liezen, Rathausplatz 3, gegen die Erledigung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl RV/177-07/06/97, betreffend Widerruf der Aussetzung der Einhebung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine im Instanzenzug ergangene Erledigung der belangten Behörde, welche an die Beschwerdeführerin, zu Handen der G GmbH Liezen gerichtet war und bei dieser am einging.

In der Beschwerde wird ua darauf hingewiesen, dass mit Schreiben der G GmbH Liezen vom eine ordnungsgemäße Vertretungsvollmacht vorgelegt worden sei, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass die gegenständliche Vollmacht eine Zustellvollmacht beinhaltet habe.

In der Beschwerde wird als Verfahrensmangel ua gerügt, dass ein im Rahmen des Berufungsverfahrens von der Abgabenbehörde ausgefertigter Vorhalt vom weder der Abgabepflichtigen noch der G GmbH Liezen zugestellt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete in der Folge das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher ua darauf hingewiesen wurde, dass nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Übernahme des Vorhaltes vom , am die Vollmacht der G GmbH Leoben vom und der G OHG Liezen vom aufrecht gewesen sei. Die Zurücklegung der Vollmacht der G GmbH Leoben, datiert mit , sei erst am beim Finanzamt eingelangt. Aus den von der belangten Behörde mit der Gegenschrift vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt:

Laut einer mit datierten Vollmacht betraute die Beschwerdeführerin die G OHG (Zweigstelle Leoben) mit ihrer Vertretung. Die Vollmacht erhielt auch eine Zustellvollmacht. In der Folge erging an die Beschwerdeführerin zu Handen der G OHG ein Bescheid (datiert ) über den Widerruf einer Aussetzung der Einhebung von Abgaben. Unter Berufung auf eine Vollmacht erhob die G GmbH Leoben gegen diesen Bescheid Berufung. Mit Schriftsatz der G GmbH Leoben vom ersuchte diese im Auftrag und in Vollmacht der Beschwerdeführerin in Zukunft sämtliche Schriftstücke an eine neue Zustelladresse in Wien durchzuführen. In einem weiteren Schreiben der G GmbH Leoben bezog sich diese auf ihr Schreiben vom und teilte mit, dass die Zustelladresse wie bisher eine bestimmte Adresse in Leoben sei. Aktenkundig ist weiters ein Schreiben einer G GmbH Liezen vom , wonach eine "Vollmacht unserer Klientin" (der Beschwerdeführerin) vorgelegt werde, welche auch "eine Zustellvollmacht beinhaltet", sowie eine Vollmacht vom , mit welcher die G OHG Geschäftsstelle Liezen von der Beschwerdeführerin mit der Vertretung betraut wird. Diese Vollmachtsurkunde enthält im letzten Absatz einen Passus, wonach ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die oben bevollmächtigte G OHG mit der G GmbH Liezen einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen habe, wodurch die G GmbH Liezen berechtigt sei, die an die Bevollmächtigte erteilten Aufträge laut Auftragsbestätigung, die "mir bei Erteilung des Auftrages in Fotokopie ausgehändigt wurde", zu bearbeiten. Es folgt der Satz: "Im Sinne des § 9 (1) ZustellG gilt diese Vollmacht auch für die Zustellung von Schriftstücken." Mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , teilte die G GmbH Leoben mit, dass "wir" die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin "mit sofortiger Wirkung zurückgelegt haben".

Dieser Sachverhalt muss dahin beurteilt werden, dass eine rechtswirksame Zustellung der an die Beschwerdeführerin zu Handen der G GmbH Liezen gerichteten, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung der belangten Behörde nicht erfolgte, weil die G GmbH Liezen weder eine entsprechende Vollmacht vorgelegt noch sich auf eine solche berufen hat. Mit Vollmacht vom wurde die G OHG (Geschäftsstelle Liezen) mit der steuerlichen Vertretung betraut, wobei diese Vollmacht auch eine Zustellvollmacht beinhaltet. Der ausdrückliche Hinweis in dieser Vollmacht darauf, dass die G OHG mit der G GmbH Liezen einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen habe, kann jedoch nicht als Zustellvollmacht der Beschwerdeführerin an die G GmbH Liezen beurteilt werden. Ebensowenig wie die Substitution eines Rechtsanwaltes durch einen anderen Rechtsanwalt für sich allein unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Klienten des substituierenden Rechtsanwaltes und dem Substituten begründet (vgl den hg Beschluss vom , 85/18/0268, und die dort zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes), begründete der in der Vollmacht vom erwähnte Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen G OHG und G GmbH Liezen unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der G GmbH Liezen. Mangels einer solchen Vertragsbeziehung hat aber die Beschwerdeführerin der G GmbH Liezen auch keine Zustellvollmacht erteilt. Die G GmbH Liezen war daher nicht Zustellungsbevollmächtigte der Beschwerdeführerin. Die Ausfolgung der (nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen) behördlichen Erledigung an die G GmbH Liezen kann daher nicht als rechtswirksame Zustellung beurteilt werden.

Voraussetzung für eine Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde, also durch Zustellung (oder mündliche Verkündung) rechtlich existent geworden ist. Mangels rechtswirksamer Zustellung (oder mündlicher Verkündung) ist dies aber hinsichtlich der gegenständlich angefochtenen Erledigung der belangten Behörde nicht der Fall.

Ein Bescheid im Sinne des Art 131 Abs 1 B-VG liegt der Beschwerde somit nicht zugrunde, weshalb diese gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Prozeßvollmacht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130187.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-65813