VwGH 25.03.1998, 98/12/0031
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die Zustellung eines "Bescheides" an eine in Wirklichkeit gar nicht zustellbevollmächtigte Person, die dann eine Kopie an die Partei des Verwaltungsverfahrens weiterleitet, ist nicht als Erlassung dieses "Bescheides" zu werten, weil § 7 ZustG das Zukommen des Schriftstückes an den Empfänger voraussetzt, für den es bestimmt war. |
Entscheidungstext
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/12/0055 B
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, in der Beschwerdesache des F in W, gegen die Erledigung des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 130.485/8-II/2/97, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht nach seinem Vorbringen und nach dem mit der Beschwerde vorgelegten "angefochtenen Bescheid" als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien verwendet.
Mit Beschwerde vom , eingebracht im Dienstweg und eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am , bekämpft der Beschwerdeführer die im Kopf dieses Beschlusses genannte, als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesministers für Inneres vom . Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der lediglich mit seinem Namen und Amtstitel sowie der Ortsangabe "Wien" versehene "angefochtene Bescheid" durch die Behörde erster Instanz der Gewerkschaft öffentlicher Dienst zugestellt. Diese sei aber von ihm weder für dieses Verfahren noch sonst bevollmächtigt gewesen. Von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst sei ihm eine Kopie des "angefochtenen Bescheides" am zugekommen. Der "angefochtene Bescheid" gelte daher gemäß § 26 Abs. 2 VwGG mit diesem Datum als zugestellt.
Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom bestätigt, daß ausgehend von einer dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde liegenden Eingabe des Rechtsbüros der Gewerkschaft öffentlicher Dienst vom , die "im Vollmachtsnamen" eingebracht worden sei, der "angefochtene Bescheid" an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst am von der belangten Behörde zugestellt worden sei.
Die Gewerkschaft öffentlicher Dienst legte über Ersuchen ein Schreiben des Beschwerdeführers vom , bei der Dienststelle des Beschwerdeführers eingebracht am , vor, in dem der Beschwerdeführer mitteilte, daß er der Gewerkschaft öffentlicher Dienst keine generelle Vollmacht erteilt habe und eine solche auch in der bereits genannten Eingabe der Gewerkschaft öffentlicher Dienst vom auch nicht behauptet worden sei.
Dienstrechtliche Bescheide könnten daher rechtsverbindlich ausschließlich an ihn selbst zugestellt werden. Die Gewerkschaft öffentlicher Dienst selbst teilte ihre "mangelnde Vertretungsbefugnis" in Angelegenheiten des Beschwerdeführers seiner Dienstbehörde erster Instanz ebenfalls mit Schreiben vom mit.
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Nach § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 330/1990 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung kann die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde im Sinne des § 26 Abs. 2 VwGG ist aber, daß der angefochtene Bescheid überhaupt erlassen, also einer Partei (- in einem Mehrparteienverfahren -) zugestellt worden ist
(vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 2728/A, und die bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 187 ff angegebene weitere Rechtsprechung).
Die vorliegende Beschwerde ist - nachdem sie vom Beschwerdeführer entsprechend dem Stempelaufdruck auf der Beschwerde am bei der Bundespolizeidirektion Wien eingebracht wurde - mit Schreiben der belangten Behörde vom schließlich am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Wäre die auf § 26 Abs. 2 VwGG gestützte Auffassung des Beschwerdeführers, daß ihm der "angefochtene Bescheid" am zugekommen sei und daher auch als zugestellt gelte, zutreffend, so wäre die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Wird nämlich ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist nach § 33 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn der Schriftsatz vor deren Ablauf entweder beim Verwaltungsgerichtshof einlangt oder von dieser Stelle an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde.
Nach der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage ist dem Beschwerdeführer aber am von der nicht vertretungsbefugten Gewerkschaft öffentlicher Dienst, an die seitens der belangten Behörde die Zustellung unzulässigerweise erfolgt war, nicht der "angefochtene Bescheid", sondern nur dessen Kopie zugekommen. Es kann daher nicht gesagt werden, daß dem Beschwerdeführer "das Schriftstück", das für ihn bestimmt war, im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung des Zustellmangels im Sinne der genannten Bestimmung ist daher nicht eingetreten.
Die Zustellung eines Bescheides an einen in Wirklichkeit gar nicht Zustellungsbevollmächtigten ist nicht als Erlassung dieses Bescheides zu werten, weil diese nur bei einer rechtswirksamen Zustellung vorliegt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz. 427, mit Judikaturhinweisen). Mangels Erlassung des "angefochtenen Bescheides" kann die Regelung des § 26 Abs. 2 VwGG im vorliegenden Beschwerdefall nicht herangezogen werden.
Wenn ein Bescheid weder wirksam zugestellt noch mündlich verkündet wurde, dann kann der Beschwerdeführer aber dadurch auch nicht in einem Recht verletzt sein (vgl. die Rechtsprechung bei Dolp, S. 427).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1998:1998120031.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-65799