Suchen Kontrast Hilfe
VwGH 10.10.2001, 98/03/0259

VwGH 10.10.2001, 98/03/0259

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Bei der Beurteilung des Verschuldens iSd § 69 Abs 1 lit b AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (Hinweis E , 86/02/0048).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0173 E RS 1
Norm
RS 2
Konnte eine Tatsache oder ein Beweismittel (hier: Urkunden im Archiv des Vermessungsamtes in anderer als lateinischer Schrift) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden, dann liegt, wenn die Partei dies unterließ, ein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (Hinweis E , 95/07/0117).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0063 E RS 1 (hier betreffend das Ergebnis einer Fahrgastzählung)
Norm
RS 3
Das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG dient nicht dazu, eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (Hinweis E , 96/01/0242).
Normen
RS 4
Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführerin die Fahrgastzählung auch schon während des die beantragte Kraftfahrlinienkonzession betreffenden Verfahrens vornehmen und die "nunmehr übermittelten Zahlen" - also einen geringeren Einnahmenverlust, als von der mitbeteiligten Partei behauptet - darstellen hätte können; die Beschwerdeführerin vermag es auch nicht, schlüssige Gründe dafür vorzutragen, es sei ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen, den im Verwaltungsverfahren erhobenen - der Beschwerdeführerin daher bekannten - Einwand der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Einnahmenverluste durch bereits in diesem Verwaltungsverfahren gewonnene Beweise zu entkräften.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Leoben, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: für Verkehr, Innovation und Technologie) vom , Zl. 242.566/3-II/C/14/98, betreffend Wiederaufnahme eines eine Kraftfahrlinienkonzession betreffenden Verfahrens (mitbeteiligte Partei: O Gesellschaft mbH in Leoben, vertreten durch Dr. Michael Augustin, 8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 6/P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Stadtgemeinde Leoben, Stadtwerke-Verkehrsbetriebe (in der Folge: Beschwerdeführerin), beantragte am 30. September, am 10. Oktober und am die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke Göss - Leoben, Zentrum - Judendorf. In dem über den Antrag der Beschwerdeführerin durchgeführten Ermittlungsverfahren machte die O Gesellschaft mbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei) den Ausschließungsgrund gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b Kraftfahrliniengesetz 1952 idF BGBl. Nr. 128/1993 geltend und gab an, dass sie im Falle einer Konzessionserteilung an die Beschwerdeführerin bei ihrer Linie Leoben - Proleb - Köllach mit einem Einnahmenverlust von 31 % der Gesamteinnahmen und bei der Linie Leoben - Trofaiach mit einem geringeren Verlust von 1,1 % rechnen müsse.

Dieser Einwand wurde der Beschwerdeführerin mit der Aufforderung, binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme zu den von der mitbeteiligten Partei befürchteten Einnahmenverlusten brachte die Beschwerdeführerin vor, dass diese Befürchtungen unbegründet seien, ohne dies durch selbst erhobene Daten bzw. Zählungen zu untermauern.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wurde der Beschwerdeführerin die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie Citybusverkehr Göss - Leoben, Zentrum - Judendorf auf einer näher beschriebenen Strecke, unter Vorschreibung eines näher umschriebenen Bedienungsverbotes erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei Berufungen. Gegen den über die Berufung der mitbeteiligten Partei erlassenen (deren Berufung abweisenden) Bescheid der belangten Behörde vom erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher diese mit Beschluss vom , Zl. 97/03/0160, zurückwies. Der Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, blieb unbekämpft.

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG und begründete dies damit, dass durch Fahrgastzählungen der Steirischen V GmbH, die der Beschwerdeführerin am zugemittelt worden seien, neue Tatsachen und Beweismittel - nämlich weit geringere Einnahmeneinbussen als von der mitbeteiligten Partei behauptet - hervorgekommen seien. Aus einem dem Wiederaufnahmeantrag beigelegten Schreiben der Steirischen V GmbH vom geht hervor, dass die "Frequenzzählung" in der Woche vom 17. bis zum 23. November "1998" (gemeint: 1997) durchgeführt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme vom ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Antrag auf Wiederaufnahme habe sich die Antragstellerin darauf gestützt, durch eine Fahrgastzählung seien neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die sie im Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend habe machen können. Dieser Ansicht sei nicht zu folgen, da es ihr im Laufe des Verfahrens jederzeit freigestanden wäre, durch ihre Organe eigene Zählungen vornehmen zu lassen und in Kenntnis des Beförderungspreises die behaupteten Einnahmenverluste der mitbeteiligten Partei zu relativieren, was auch aus dem dem Wiederaufnahmeantrag beigelegten Schreiben vom hervorgehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach der zitierten Bestimmung nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/10/0107). Daher ist der Beschwerdeführerin zunächst entgegenzuhalten, dass das von ihr dem Wiederaufnahmeantrag beigelegte Schreiben vom (über Verkehrszählungen im November 1997), welches ihr am zugekommen sei, kein "neu hervorgekommenes Beweismittel" darstellt, auf das sie sich zur Begründung ihres Wiederaufnahmeantrages rechtens stützen konnte.

Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die Beschwerdeführerin eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/10/0107).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann somit auch der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, die Beschwerdeführerin hätte die Fahrgastzählung auch schon während des Verfahrens vornehmen und die "nunmehr übermittelten Zahlen" - also einen geringeren Einnahmenverlust, als von der mitbeteiligten Partei behauptet - darstellen können. Die Beschwerdeführerin vermag es auch nicht, schlüssige Gründe dafür vorzutragen, es sei ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen, den im Verwaltungsverfahren erhobenen - der Beschwerdeführerin daher bekannten - Einwand der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Einnahmenverluste durch bereits in diesem Verwaltungsverfahren gewonnene Beweise zu entkräften.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass auf Grund der im Verwaltungsverfahren geltenden Offizialmaxime und des Grundsatzes der materiellen Wahrheit die Behörde es unterlassen habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, da sie sich nur auf die Angaben der mitbeteiligten Partei gestützt habe.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht dazu dient, eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/01/0242).

Die Beschwerde erweist sich demnach als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta
nova producta
Verschulden
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030259.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-65728