VwGH 26.04.1996, 96/17/0083
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Mit Konkurseröffnung geht die Wahrnehmung aller abgabenrechtlichen Belange von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften auf den Masseverwalter über, sodaß einem ehemaligen Geschäftsführer kein Beschwerderecht zukommt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/14/0141 B RS 3 |
Normen | KO §1; VwGG §34 Abs1; |
RS 2 | Nach Konkurseröffnung ist nur mehr der Masseverwalter, nicht aber der Gemeinschuldner berechtigt, hinsichtlich eines Anspruches, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betriff, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2125/64 B VwSlg 3239 F/1965 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Abgaben sind während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insoferne den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners gemäß § 82 Abs 1 EStG 1972 betrifft die Konkursmasse. Ein angefochtener (auch schon erstinstanzlicher) Bescheid kann daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten des § 1 Abs 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Es muß vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt werden, sodaß ein Haftungsbescheid an ihn zu richten ist. Wenn aber ein angefochtener Bescheid an den Gemeinschuldner gerichtet ist, ist er als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen. Die Beschwerde des Masseverwalters gegen einen solchen ins Leere gehenden Bescheid ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen (Hinweis B , 89/15/0058). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH B 1991/01/16 90/13/0298 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache der L-Ges.m.b.H. "im Konkurs" in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - L 16 u. 17/95, betreffend Anzeigenabgabe für den Zeitraum Mai 1992 bis Dezember 1994, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Über das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom , 3 S 344/94-1, der Anschlußkonkurs eröffnet. Zum Masseverwalter bzw. zu dessen Stellvertreter wurden die Rechtsanwälte Dr. H und Dr. G bestellt.
1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Berufungen der Gemeinschuldnerin gegen zwei Bescheide des Magistrates der Stadt Wien vom und vom betreffend Vorschreibung von Anzeigenabgabe für die Zeiträume Mai 1992 bis September 1994 und Oktober 1994 bis Dezember 1994 ab, lediglich die Vertauschung der ziffernmäßigen Beträge der Bemessungsgrundlage und der Abgabe in einem der erstinstanzlichen Bescheide wurde von der belangten Behörde richtiggestellt.
Der Bescheid der belangten Behörde richtet sich - ebenso wie offenbar auch die erstinstanzlichen Bescheide - an die Gemeinschuldnerin und erging an diese zu Handen ihres steuerlichen Vertreters, der X und Y Partnerschaft, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft.
1.3. Dagegen erhob die Gemeinschuldnerin, vertreten durch die genannte Steuerberatungsgesellschaft, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F, die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
2.0. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:
2.1. Mit der Eröffnung des Konkurses ist die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange der Beschwerdeführerin auf den Masseverwalter übergegangen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 87/14/0141, und vom , Zl. 91/14/0109). Nach Konkurseröffnung ist nur mehr der Masseverwalter, nicht aber die Gemeinschuldnerin berechtigt, hinsichtlich einer Abgabenforderung, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betrifft, eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. die Judikaturhinweise in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 445). Schon aus diesem Grund und ungeachtet des im folgenden Punkt 2.3. erwähnten Umstandes, daß die Abgabenbescheide nach Konkurseröffnung noch an die beschwerdeführende Gemeinschuldnerin adressiert worden sind, steht der vorliegenden Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.
2.2. Die Beschwerde war somit mangels Beschwerdelegitimation der Gemeinschuldnerin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.
2.3. Darüberhinaus weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß bereits im Verwaltungs-(Abgaben-)verfahren nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners getreten ist, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern die Gemeinschuldnerin repräsentiert, festzusetzen (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 90/13/0298). Der angefochtene Bescheid konnte daher (ebensowenig wie schon die erstinstanzlichen Bescheide) gegenüber der Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden (vgl. auch dazu den oben zitierten hg. Beschluß vom und den hg. Beschluß vom , Zl. 89/17/0037, 0038).
2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Masseverwalter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1996:1996170083.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-65544