VwGH 27.06.1996, 96/06/0156
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des Tir ROG 1984 und des § 25 lit d Tir BauO 1989 ergibt sich, daß auch schon vor dem Inkrafttreten des Tir ROG 1994 mit dem Verwendungszweck besondere Bedeutung zukam. Hat der Benützungsbewilligungswerber für einen Freizeitwohnsitz im Jahre 1994 somit NACH Inkrafttreten des Tir ROG 1994, eine Änderung des Baubewilligungsbescheides für ein Zweifamilienwohnhaus aus 1992 beantragt, welche mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid aus 1995 ausgesprochen worden ist und ist es unbestritten, daß ein Gebäude zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tir ROG 1994, nämlich am , nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wurde, ist es unerheblich, ob bei einer Verwendung dieses Gebäudes vor dem eine RECHTMÄSSIGE Verwendung als Freizeitwohnsitz vorgelegen wäre. Ist unzweifelhaft, daß sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz nicht aus der Baubewilligung ergibt, weil in dieser kein Hinweis auf die Verwendung als Wochenendhaus bzw als Freizeitwohnsitz enthalten ist, muß nicht geprüft werden, ob iSd § 16 Abs 1 Tir ROG 1994 rechtzeitig ein Freizeitwohnsitz angemeldet wurde, da die Voraussetzungen des § 15 Abs 2 lit a Tir ROG 1994 und § 15 Abs 2 lit b Tir ROG 1994 kumulativ vorliegen müssen. |
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RS 2 | Eine Änderung des Verwendungszweckes "Wohnhaus mit zwei Wohnungen und zwei Garagen" in den Zweck als "Ferienwohnungen" unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 25 lit d Tir BauO 1989. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve1-554-75/1-1, betreffend Nutzung eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz und Erteilung einer Benützungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem beigelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses erteilt. Dieser Bescheid sowie ein Ergänzungsbescheid vom , mit dem aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom die baubehördliche Bewilligung für die geänderte Ausführung des Bauvorhabens erteilt wurde, erwuchsen in Rechtskraft. Mit Bescheid vom wurde für das genehmigte Bauvorhaben (Wohnhaus mit zwei Wohnungen und zwei Garagen) die Benützungsbewilligung für eben diesen Verwendungszweck erteilt. Gegen den Benützungsbewilligungsbescheid vom erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte, den Bescheid dahin zu ergänzen, daß bei beiden Wohnungen die Benützung als Ferienwohnung ausgesprochen werde. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom als unbegründet "zurückgewiesen" und begründend darauf hingewiesen, daß im Verfahren betreffend die Benützungsbewilligung ausschließlich darüber zu befinden gewesen sei, ob das Bauvorhaben auf Grundlage des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides plangemäß ausgeführt worden sei. Die Frage des Freizeitwohnsitzes bzw. des Vorliegens von Ferienwohnungen sei nicht Gegenstand der Benützungsbewilligung gewesen.
Mit Bescheid vom wurde weiters vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde aufgrund einer Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes des Beschwerdeführers vom ausgesprochen, daß das gegenständliche Gebäude nicht weiter als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Dies wurde damit begründet, daß mit Bescheid vom die Baubewilligung für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Garagen erteilt worden sei. In die Anmeldung als Freizeitwohnsitz sei der Hinweis aufgenommen worden, daß sich der Freizeitwohnsitz aufgrund des angeführten Baubescheides ergebe. Weder im Bauansuchen noch in der Baubeschreibung noch aus der Verhandlungsschrift gehe jedoch hervor, daß das Gebäude als Freizeitwohnsitz zu beurteilen oder zu bewilligen gewesen sei.
Sowohl in der Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes als auch in der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Versagung der Verwendung als Freizeitwohnsitz führte der Beschwerdeführer inhaltsgleich aus, daß von vorneherein vorgesehen gewesen sei, das Haus als Ferienwohnhaus entgeltlich zu vermieten. Zur damaligen Zeit sei die Bezeichnung des Bauvorhabens vollkommen unbedenklich gewesen, vom Raumordnungsgesetz 1994 sei noch keine Rede gewesen und die Wichtigkeit einer richtigen Baubezeichnung hätte daher nicht vorausgeahnt werden können. Es wurde die "Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der richtigen Beschreibung des Bauwerkes bzw. die Korrektur der Bezeichnung des Verwendungszweckes" beantragt. Probleme bei der Bewilligung der Zufahrt hätten dazu geführt, daß nicht schon vor Gültigkeit des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 eine Vermietung stattgefunden habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter I. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom betreffend die Versagung der Bewilligung zur Weiterbenützung eines Freizeitwohnsitzes abgewiesen; unter II. entschied die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom , die Vorstellung wurde als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde ausgeführt, hinsichtlich des Benützungsbewilligungsbescheides sei darauf zu verweisen, daß im Verfahren betreffend die Benützungsbewilligung ausschließlich zu prüfen sei, ob das Bauvorhaben im Sinne des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides plangemäß ausgeführt wurde. Eine darüber hinausgehende Feststellung, daß der Verwendungszweck nunmehr auf Ferienwohnung lauten sollte, könne nicht in einen Benützungsbewilligungsbescheid aufgenommen werden.
Diesbezüglich habe für den Beschwerdeführer nur die Möglichkeit bestanden, einen Freizeitwohnsitz anzumelden, wobei aufgrund nachfolgender Erwägungen die Genehmigung eines Freizeitwohnsitzes nicht möglich sei. Unter Hinweis auf § 15 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 idF LGBl. Nr. 4/1996 und auf die Bestimmung des § 15 Abs. 2 leg. cit. wurde ausgeführt, daß aufgrund der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers unstrittig sei, daß die Wohnungen zum Zeitpunkt (Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994) nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wurden. Dies ergebe sich auch daraus, daß erst im Laufe des Jahres 1994 die Fertigstellung erfolgte. Eine raumordnungsrechtlich rechtmäßige Verwendung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 sei daher denkunmöglich. Aber auch die zweite Voraussetzung, die für eine Weiterverwendung eines Freizeitwohnsitzes vorliegen müsse, nämlich die ausdrückliche Bewilligung eines Freizeitwohnsitzes, sei im Beschwerdefall unstrittig nicht gegeben. Dies ergebe sich eindeutig aus den Baubewilligungen vom bzw. vom . Es sei daher zu Recht die Feststellung getroffen worden, daß das gegenständliche Gebäude nicht weiter als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, welche Gründe den Beschwerdeführer während des Baubewilligungsverfahrens bewogen haben, den beabsichtigten Verwendungszweck als Wohnhaus mit zwei Wohnungen und zwei Garagen, nicht aber als Wochenendhaus oder Freizeitwohnsitz anzugeben. Noch vor dem Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, am , kannte das Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 den Begriff "Wochenendhäuser". Dieser Begriff war im § 16 Abs. 1 lit. d ROG 1984 definiert, er hatte sogar schon in das Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1972, mit dessen Novelle 1973 Eingang gefunden. Mit der Novelle LGBl. Nr. 88/1983 erhielt die Bestimmung folgenden Wortlaut:
"§ 16a
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
...
d) Wochenendhäuser Gebäude, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern überwiegend als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Zweitwohnstätte benützt werden sollen."
Nach § 25 lit. d der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, bedarf die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach dem Gesetz einen Einfluß haben kann, einer Bewilligung der Behörde. Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 und der zuletzt zitierten Bestimmung des § 25 lit. d TBO ergibt sich, daß auch schon vor dem Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 mit dem Verwendungszweck besondere Bedeutung zukam. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer am , somit NACH Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, eine Änderung des Baubewilligungsbescheides beantragt, welche mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom ausgesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer hat zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und der Erlassung des Bescheides vom keine Änderung des Verwendungszweckes beantragt.
Gemäß § 15 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 4/1996 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubes, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Freizeitwohnsitze nur mehr verwendet werden, die a) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz aufgrund einer Baubewilligung ergibt und b) nach § 16 Abs. 1 rechtzeitig als Freizeitwohnsitz angemeldet worden sind.
Es ist unbestritten, daß das gegenständliche Gebäude zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, nämlich am , nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wurde; bei dieser Sachlage ist es unerheblich, ob bei einer Verwendung dieses Gebäudes vor dem eine RECHTMÄSSIGE Verwendung als Freizeitwohnsitz vorgelegen wäre. Unzweifelhaft ist, daß sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz nicht aus der Baubewilligung ergibt, weil in dieser kein Hinweis auf die Verwendung als Wochenendhaus bzw. als Freizeitwohnsitz enthalten ist. Bei dieser Sachlage war nicht mehr zu prüfen, ob im Sinne des § 16 Abs. 1 TROG 1994 rechtzeitig ein Freizeitwohnsitz angemeldet wurde, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 lit. a und b TROG 1994 kumulativ vorliegen müssen.
Im Ergebnis wurde daher die Weiterbenützung als Freizeitwohnsitz mit Recht untersagt.
Gemäß § 43 Abs.2 TBO hat die Behörde die Benützungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Ansuchens zu erteilen, wenn das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung ausgeführt wurde. Wurde ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ausgeführt und stellt diese Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens dar, zu deren Vornahme auch dann, wenn das Bauvorhaben bereits ausgeführt wäre, eine Baubewilligung nicht erforderlich wäre, so kann diese Änderung zugleich mit der Erteilung der Benützungsbewilligung bewilligt werden. In allen anderen Fällen einer Abweichung von der Baubewilligung hat der Bauwerber nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Bauvorhabens anzusuchen.
Da eine Änderung des im Baubewilligungsbescheid angegebenen Verwendungszweckes (Wohnhaus mit zwei Wohnungen und zwei Garagen) in den vom Beschwerdeführer mit Berufung gegen den Bewilligungsbescheid vom beantragten Zweck als "Ferienwohnungen" der Genehmigungspflicht nach § 25 lit. d TBO unterliegt, konnte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde in seinem Berufungsbescheid die beantragte Änderung des Verwendungszweckes in der Benützungsbewilligung nicht gemäß § 43 Abs. 2 TBO bewilligen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde über den bei ihr eingebrachten Antrag auf "Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens" mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom nicht abgesprochen hat.
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1996:1996060156.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-65451