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VwGH 28.02.1996, 95/07/0190

VwGH 28.02.1996, 95/07/0190

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1002;
GmbHG §15a;
GmbHG §18 Abs1;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §23 Abs6;
RS 1
Die Gesellschafter einer GmbH sind nicht zuständig, einem Rechtsanwalt eine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung beim VwGH zu erteilen, da nach § 18 Abs 1 GmbHG die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Zur Erteilung einer Vollmacht sind daher die Geschäftsführer zuständig, nicht die Gesellschafter. Sind Geschäftsführer nicht vorhanden, besteht die Möglichkeit einer Notbestellung durch das Gericht nach § 15a GmbHG.
Normen
RS 2
Da das Vollstreckungsverfahren ein neues Verfahren ist, bedeutet eine Vollmacht in einem anderen Verfahren nicht die Vertretungsbefugnis im Vollstreckungsverfahren.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/23 91/06/0190 2
Normen
RS 3
Dem Stillschweigen des Bevollmächtigten gegenüber der Behörde nach Zustellung eines Vorhaltes (hier im Abgabenfestsetzungsverfahren) kommt im konkreten Fall kein Erklärungsgehalt gegenüber der Behörde zu, weil die unberechtigte Zustellung nicht zu einem aktiven Verhalten verpflichtet. Auf welche Weise Anbringen an die Abgabenbehörde in einem Abgabenfestsetzungsverfahren, das der Bundesabgabenordnung unterliegt, heranzutragen sind, läßt sich § 85 BAO entnehmen. Rein passives Verhalten läßt sich danach nicht als Anbringen verstehen. Die Gebrauchnahme von Dispositionsrechten der Partei gemäß § 83 Abs 1 BAO und § 9 Abs 1 ZustG durch Erklärung gegenüber der Abgabenbehörde ist Anbringen iSd § 85 BAO.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/10 93/14/0140 3 (hier Zustellung der Androhung einer Ersatzvornahme)
Normen
RS 4
Der Mangel einer Vertretungsvollmacht kann nicht dadurch geheilt werden, daß der nicht ausgewiesene Vertreter Vertretungshandlungen setzt.
Normen
RS 5
Die Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des § 7 ZustG noch des § 9 Abs 1 zweiter Satz ZustG vorliegt (Hinweis E , 87/02/0150).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/27 93/17/0075 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die namens der H C, Gesellschaft mbH in G, durch DDr. P, Rechtsanwalt in F, eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. UR-060228/50 e.o. - 1995 Re/Kl, betreffend Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde wurde namens der H. C. Ges.m.b.H. von Rechtsanwalt DDr. P. eingebracht, der sich in der Beschwerde aber weder auf eine ihm erteilte Vollmacht berief noch eine solche vorlegte. Vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, bekanntzugeben, ob er zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde zu deren Einbringung bevollmächtigt gewesen sei, antwortete Rechtsanwalt DDr. P., er sei vor Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde von den beiden Gesellschaftern der H. C. Ges.m.b.H. mündlich bevollmächtigt worden, die Beschwerde einzubringen.

Die Gesellschafter einer Ges.m.b.H. sind nicht zuständig, eine derartige Vollmacht zu erteilen, da nach § 18 Abs. 1 GmbH-Gesetz die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Zur Erteilung einer Vollmacht waren daher die Geschäftsführer zuständig, nicht die Gesellschafter. Waren Geschäftsführer nicht vorhanden, bestand die Möglichkeit einer Notbestellung durch das Gericht nach § 15a GmbH-Gesetz.

Im übrigen liegt auch kein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Rechtsanwalt DDr. P. hat in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verwaltungsverfahren erklärt, er sei im Vollstreckungsverfahren nicht zur Vertretung der H. C. Ges.m.b.H. bevollmächtigt; eine Vollmacht habe ihm nicht erteilt werden können, weil die H. C. Ges.m.b.H. über keine Geschäftsführer verfüge. Er habe die Berufung nur aus Gründen der advokatorischen Vorsicht eingebracht. Trotzdem wurde der angefochtene Bescheid der H. C. Ges.m.b.H. z.H. des Rechtsanwaltes DDr. P. zugestellt.

Unbestritten ist, daß Rechtsanwalt DDr. P. zur Vertretung der H. C. Ges.m.b.H. im Verfahren zur Erlassung des Behandlungsauftrages nach § 32 AWG, der den Titelbescheid für das nachfolgende, den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Vollstreckungsverfahren darstellt, bevollmächtigt war. Da das Vollstreckungsverfahren aber ein neues Verfahren ist, bedeutet die Vollmacht in dem zur Erlassung des Titelbescheides führenden Verfahren nicht die Vertretungsbefugnis im Vollstreckungsverfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/06/0190).

Das Unterbleiben einer Reaktion des Rechtsanwaltes DDr. P. auf die an ihn erfolgte Zustellung der Androhungen der Ersatzvornahme ist schon deswegen ohne Bedeutung, weil die unberechtigte Zustellung nicht zu einem aktiven Verhalten verpflichtete (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0140).

Ebenfalls keine Bedeutung kommt der Teilnahme von Rechtsanwalt DDr. P. an der Berufungsverhandlung vom zu. Abgesehen davon, daß der Mangel einer Vertretungsvollmacht nicht dadurch geheilt werden kann, daß der nicht ausgewiesene Vertreter Vertretungshandlungen setzt, hat Rechtsanwalt DDr. P. schon in der Berufung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es ihm an der erforderlichen Vollmacht mangle und daß er alle Vertretungshandlungen nur "vorsichtshalber" setze.

Der angefochtene Bescheid war an die H.C. Ges.m.b.H. zu Handen von Rechtsanwalt DDr. P. adressiert und wurde auch an den genannten Rechtsanwalt zugestellt.

Die Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des § 7 ZustellG noch des § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustellG vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/17/0075, vom , Zl. 83/17/0318, u.a.). Gegenüber der H. C. Ges.m.b.H. wurde daher der angefochtene Bescheid - wie übrigens auch der erstinstanzliche Bescheid - nicht erlassen. Es fehlt daher zudem an einem tauglichen Anfechtungsobjekt.

Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Mangels Vorhandenseins eines Rechtssubjektes, dem die Beschwerdeführung rechtlich zugerechnet werden könnte, fehlte es an der Voraussetzung für einen Abspruch über den Aufwandersatz.

Zusatzinformationen


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Normen
ABGB §1002;
ABGB §1009;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs1;
GmbHG §15a;
GmbHG §18 Abs1;
VVG §10 Abs1;
VVG §4;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §23 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Bescheidbegriff Allgemein
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung
Vertretungsbefugter juristische Person
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070190.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-65303