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Die Verordnung Brüssel IIb – ein erster Überblick zu Anwendungsbereich, internationaler Zuständigkeit und Kindesrückführung
Die VO Brüssel IIb wurde nach mehr als zweijähriger Diskussion in den Ratsarbeitsgruppen vom Rat beschlossen und im ABl kundgemacht. Sie wird mit operativ werden. Die Neuerungen betreffend Anwendungsbereich, internationale Zuständigkeit und Kindesrückführung werden hier zur ersten Orientierung dargestellt. Die Änderungen in den Bereichen Anerkennung und Vollstreckung, internationale Zusammenarbeit, allgemeine Bestimmungen sowie Sonstiges werden in einem weiteren Beitrag im Juniheft der iFamZ behandelt.
I. Anwendungsbereich
A. Sachlich
Zivilsachen über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe (Art 1 Abs 1 lit a);
Zivilsachen über Zuweisung, Ausübung, Übertragung und Entziehung der elterlichen Verantwortung (Art 1 Abs 1 lit b), näher umschrieben in einer Positivliste (Art 1 Abs 2) und einer Negativliste (Art 1 Abs 4) sowie einer Sondernorm für Kindesrückführungssachen (Art 1 Abs 3; s dazu Pkt III.1.).
Danach sind umfasst:
Sorgerecht und Umgangsrecht;
Vormundschaft, Pflegschaft uÄ;
Vermögensverwaltung; Schutz des Vermögens;
Heim- oder Pflegeunterbringung
und nicht umfasst:
Abstammungsangelegenheiten;
Adoptionsangelegenheiten;
Namensangelegenheiten (einsc...