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VwGH 27.09.1994, 94/07/0073

VwGH 27.09.1994, 94/07/0073

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
RS 1
Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, daß allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 185; E , 2586/54, VwSlg 4084 A/1956; E , 85/17/0030; E VfSlg 7908/1976; B VfSlg 9443/1982).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/03/18 91/07/0144 1
Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
RS 2
Wurde durch die Gestaltungswirkung eines aufhebenden vorangehenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes der nunmehr angefochtene Bescheid in unmittelbarer Weise aus dem Rechtsbestand eliminiert, ist der Bf mit der diesbezüglichen Beschwerde klaglos gestellt (hier: Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung im Instanzenzug nach Aufhebung des seinerzeit auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Bescheides der Berufungsbehörde durch den VwGH). Die auf diese Weise bewirkte Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist einer Aufhebung des Bescheides durch die belangte Behörde, Oberbehörde oder den Verfassungsgerichtshof gleichzuhalten (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, 307).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/03/18 91/07/0144 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. III/1-33.411-93, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 der Auftrag erteilt, sämtliche Ablagerungen von Hausmüll vermengt mit Gewerbe- und Industrieabfällen sowie sämtliche weiteren wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Ablagerungen von der Teilfläche des Grundstückes 514/1 (neu), welches nicht von den widerrufenen (ehemaligen) wasserrechtlichen Bewilligungen des Landeshauptmannes vom und vom betroffen gewesen sei (wobei die Genehmigung von der Ostgrenze bis zur 320-m-Marke nach Westen gereicht habe), sowie von den Grundstücken 514/89, 514/90 und 514/91, zu beseitigen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das durch die vorerwähnten Ablagerungen kontaminierte Schottermaterial an der Grubensohle im Bereich der von den genannten wasserrechtlichen Bewilligungen nicht berührten Teilfläche des Grundstückes 514/1 (neu) sowie der drei anderen bezeichneten Grundstücke zu entfernen und anschließend die Grube bis zumindest 2 m über den höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel mit Material ohne gewässerbeeinträchtigende Anteile (z.B Kies, Sand, Schluff) aufzufüllen.

Für die Durchführung dieses wasserpolizeilichen Auftrages wurden Fristen festgesetzt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/07/0104, wurde dieser Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben, soweit mit ihm die Frist für den den Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Auftrag aufrecht erhalten wurde. Im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Erkenntnisses wies der Verwaltungsgerichtshof daraufhin, daß der angefochtene Bescheid solange nicht vollstreckt werden könne, als nicht eine neue Erfüllungsfrist verwaltungsbehördlich bestimmt worden sei.

Mit Bescheid vom bestimmte der Bundesminister die Frist zur Durchführung des wasserpolizeilichen Auftrages neu. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0138, aufgehoben.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Räumungsfrist neu fest, wobei die zu räumende Ablagerung in Abschnitte geteilt wurde, für die jeweils eigene Fristen festgesetzt wurden. Weiters wurde eine Frist für die Sanierung der Grubensohle (Bodenaustausch und Verfüllung) festgelegt.

Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0158, aufgehoben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom wurde gemäß § 4 Abs. 1 VVG die Durchführung der Ersatzvornahme für den ersten Abschnitt der zu räumenden Ablagerungsfläche angeordnet.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid vom entschied die belangte Behörde, im erstinstanzlichen Bescheid habe der Satz "Die Sanierung der Grubensohle (Bodenaustausch und - Verfüllung) ist bis spätestens abzuschließen" zu entfallen habe; im übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom , B 692/93-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, daß allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 91/07/0144 und die dort angeführte Vorjudikatur). Ein solcher unlösbarer rechtlicher Zusammenhang besteht u.a. im Verhältnis zwischen Titelbescheid und Vollstreckungsverfügung (vgl. die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0030 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Titelbescheid für die angefochtene Anordnung der Ersatzvornahme war der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom (in Verbindung mit dem durch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/07/0104, nicht aufgehobenen Teil des Bescheides derselben Behörde vom ). Die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides und nach Einbringung der gegen diesen gerichteten Beschwerde erfolgte Aufhebung des Titelbescheides durch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0158, bewirkte, daß auch der angefochtene Bescheid aus der Rechtsordnung beseitigt wurde. Damit ist aber die Beschwerdeführerin klaglos gestellt. Die dargestellte Gestaltungswirkung des aufhebenden hg. Erkenntnisses vom , Zl. 92/07/0158, hat den angefochtenen Bescheid in unmittelbarer Weise aus dem Rechtsbestand eleminiert. Die solcherart bewirkte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist einer Aufhebung des Bescheides durch die belangte Behörde, die Oberbehörde oder den Verfassungsgerichtshof gleichzuhalten (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 91/07/0144).

Das Beschwerdeverfahren war daher wegen Klaglosstelllung des Beschwerdeführers nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf die §§ 56 und 59 leg. cit., in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070073.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-65153