VwGH 11.11.1993, 93/18/0457
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Die nicht in Bescheidform ergehende Mitteilung, daß eine Eingabe "zuständigkeitshalber an eine andere Beh abgetreten wurde" ist kein Bescheid (Hinweis B , 375/67, VwSlg 7110 A/1967). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1990/01/25 89/06/0163 2 |
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RS 2 | Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der "zuständigen" Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht. Diese Rechtswirkungen einer Weiterleitung nach § 6 AVG treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist. Es steht der Partei frei, so sie die Rechtsansicht der abtretenden Behörde nicht teilt, auf der Erledigung des Antrages durch diese Behörde zu beharren. Damit löst sie deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form einer Zurückweisung des Antrages aus (Hinweis E , 83/01/0399). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 89/10/0085 B VwSlg 12896 A/1989 RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-01/14/00123/92, betreffend Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem an den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland gerichteten, im "Betreff" als Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG bezeichneten Schreiben vom übersandte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) eine an ihn gerichtete Beschwerde gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz. In diesem Schreiben legte die belangte Behörde ihre Auffassung dar, warum sie sich für unzuständig hält. Von der Weiterleitung wurde der Beschwerdeführer durch Übersendung einer Ausfertigung dieses Schreibens verständigt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom , B 1413/92-3, ablehnte und sie mit Beschluß vom , B 1413/92-5, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die nicht in Bescheidform ergangene Verständigung einer Partei von der Weiterleitung eines Anbringens an die zuständige Behörde gemäß § 6 AVG nicht als Bescheid anzusehen (siehe die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, unter E.Nr. 6 und 7 zu § 6 Abs. 1 AVG zitierten Entscheidungen).
Die Beschwerde enthält nichts, was den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung veranlassen könnte. Das zentrale Argument der Beschwerde, die Partei habe im Falle wiederholter Weiterleitungen keine Möglichkeit, eine Verfahrensbeendigung herbeizuführen, überzeugt nicht, weil es einer Partei, welche die Rechtsansicht der abtretenden Behörde betreffend ihre Unzuständigkeit nicht teilt, freisteht, auf der Erledigung des Antrages durch diese Behörde zu bestehen. Damit löst sie deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form einer Zurückweisung des Antrages - aus (siehe den hg. Beschluß vom , Slg. Nr. 12.896/A).
Da es sich somit bei der angefochtenen Erledigung nicht um einen Bescheid handelt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Abgabenachricht Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1993:1993180457.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-65096