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VwGH 27.06.1994, 93/12/0095

VwGH 27.06.1994, 93/12/0095

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §45 Abs1;
RS 1
Im Wiederaufnahmeverfahren überprüft der VwGH nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen wiederaufzunehmen

(Hinweis B , 86/10/0155).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/12/06 90/04/0297 1
Norm
VwGG §45 Abs1;
RS 2
Die (behauptete) unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften durch den VwGH kann nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor diesem Gerichtshof führen (Hinweis B , 2654/79).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/12/0096

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G in W, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom , Zlen. 92/12/0127 und 0129, betreffend die Zurückweisung seines Antrages auf Feststellung des Bestandes eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien und die Wiederaufnahme des durch Berufungsbescheid vom , Zl. P 1826, abgeschlossenen Verfahrens über die Auflösung seines Dienstverhältnisses zur Stadt Wien abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme der genannten Verfahren nicht stattgegeben.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf das bereits den Gegenstand der Wiederaufnahme bildende Vorerkenntnis sowie den die Ergänzung vom wörtlich wiedergegebenen hg. Beschluß vom , OZ 4, verwiesen.

Über den Antrag vom und dessen Ergänzung vom hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht, oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte, oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Der Beschwerdeführer macht weder in seinem Antrag noch in der Ergänzung hiezu einen der im § 45 Abs. 1 VwGG genannten Wiederaufnahmsgründe geltend. Mit seinem Antrag (vgl. Wiedergabe im hg. Beschluß vom , Zl. 93/12/0095, 0096-4) verkennt der Wiederaufnahmswerber vielmehr das Wesen der Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft darin nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse, so wie er die Bescheide der Verwaltungsbehörden überprüft, sondern er kann das Verfahren nur unter einer der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 VwGG wiederaufnehmen (vgl. hg. Beschluß vom , Zl. 771/78 und vom , Zl. 85/10/0155). Auch eine behauptete unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften durch den Verwaltungsgerichtshof kann nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor diesem Gerichtshof führen (vgl. hg. Beschluß vom , Zl. 2487/58, vom , Zl. 1599/75 und vom , Zl. 2654/79). Bemerkt sei noch, daß zwar der Wiederaufnahmeantrag ein Formgebrechen insofern aufweist, als die Unterschrift eines Rechtsanwaltes fehlt (§ 24 Abs. 2 VwGG), sich jedoch die Behebung dieses Formgebrechens auf Grund der Vorschriften des § 62 VwGG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG erübrigt, weil die Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmebegehrens von vornherein offenkundig war (vgl. hiezu hg. Beschluß vom , Zl. 1244/75 und die dort angegebene Judikatur).

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §45 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120095.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-65053