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VwGH 20.12.1993, 93/02/0226

VwGH 20.12.1993, 93/02/0226

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358 ;
VStG §51 Abs7;
VwGG §27;
RS 1
Weist ein unabhängiger Verwaltungssenat (UVS) ein Rechtsmittel (welches an ihn von einem anderen UVS gem § 6 AVG weitergeleitet wurde) mangels örtlicher Zuständigkeit zurück, so ist damit über das Rechtsmittel nicht endgültig entschieden. Es steht dem Beschuldigen daher frei, beim ursprünglich angerufenen UVS auf der Erledigung des Rechtsmittels zu beharren, wodurch eine Entscheidungspflicht dieser Behörde ausgelöst wird (Hinweis B , 89/10/0085).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VWGH E 1993/04/14 93/18/0092 3

Entscheidungstext

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

94/05/0370 E VS VwSlg 14475 A/1996;

(RIS: abwh)

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/19/01058/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am gegen 11.15 Uhr auf der Freilandstraße (B 15) im Gemeindegebiet von Ma. Lanzendorf als

Verantwortliche der Probefahrtkennzeichen W ... diese einer

namentlich genannten Person überlassen, ohne daß eine Probefahrt vorgelegen sei; somit habe sie diese Kennzeichen mißbräuchlich verwendet. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 6 KFG begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde zunächst vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien unter Berufung auf § 51 Abs. 1 VStG dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zur Erledigung weitergeleitet. Von dieser Behörde wurde die Berufung jedoch dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit der Rechtsansicht rückgemittelt, daß die Zuständigkeit zur Erledigung beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien liege.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom wurde die erwähnte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, daß der Tatort entsprechend dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Maria Lanzendorf (und daher nicht in Wien) gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom , Zl. B 2083/92, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Entsprechend dieser Vorschrift ist nicht zweifelhaft, daß für die Erledigung der Berufung gegen das erwähnte Straferkenntnis vom der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (und sohin nicht die belangte Behörde) zuständig ist, ergibt sich doch aus dem Schuldspruch, daß die Behörde erster Instanz als Tatort eine Straße im Gemeindegebiet von Ma. Lanzendorf, welches in Niederösterreich gelegen ist, bezeichnet hat. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Rechtsansicht der belangten Behörde in Hinsicht auf ihre örtliche Unzuständigkeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde durch die Zurückweisung der Berufung nicht "eine Sachentscheidung verhindert", weil es ihr freisteht, beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich auf der Erledigung der Berufung zu beharren, womit die Beschwerdeführerin eine Entscheidungspflicht dieser Behörde auslöst (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0092). Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte die Berufung nicht zurückweisen dürfen, da sie "ja nicht als erste Instanz angerufen wurde", ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358 ;
VStG §51 Abs7;
VwGG §27;
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen
Unzuständigkeit
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020226.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-64966