VwGH 14.04.1993, 92/13/0311
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §27; |
RS 1 | Kein RS. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/13/0312
92/13/0313
92/13/0314
92/13/0315
92/13/0316
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, in den Beschwerdesachen der H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Abgabensachen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit einem Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen einen Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien betreffend Ergänzung der Begründung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerbescheiden 1985 und 1986. Mit Bescheid vom wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am rechtswirksam zugestellt (vgl. den ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/13/0151). Da somit die Voraussetzung für die Erhebung der insgesamt sechs eingebrachten Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht gegeben waren (vgl. § 27 VwGG), waren diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Dabei ist die in der "Gegenäußerung" der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, es liege keine Gegenschrift der belangten Behörde vor, weil diese vom Präsidenten dieser Behörde und nicht vom Vorsitzenden eines Berufungssenates unterfertigt ist, schon deswegen unzutreffend, weil der mit Berufung bekämpfte Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz im § 260 Abs. 2 BAO nicht genannt ist.
Die für die Beurteilung einer Verletzung der Entscheidungspflicht maßgeblichen Akten wurden dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt bzw. lagen dem Gerichtshof bereits zur Zl. 92/13/0151 vor, sodaß eine Vorgangsweise nach § 38 Abs. 2 VwGG von vornherein nicht in Betracht kam. Ebenso war daher auch wie ausgeführt ein Vorlageaufwand zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da die belangte Behörde nur eine Gegenschrift erstattet und nur einen Bescheid - wenn auch in sechsfacher Ausfertigung - vorgelegt hat, gebühren Schriftsatz- und Vorlageaufwand nur im einfachen Ausmaß.
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §27; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1993:1992130311.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-64919