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VwGH 25.03.1992, 92/03/0038

VwGH 25.03.1992, 92/03/0038

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art132;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Der Begriff Verwaltungsstrafsachen im Art 132 B-VG ist umfassend zu verstehen und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme und Wiedereinsetzungsanträge

(Hinweis B , 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/27 90/03/0160 1
Normen
AVG §34 Abs2;
AVG §56;
B-VG Art132;
VwGG §11 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Die Verhängung der Ordnungsstrafe stellt einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, der im Beschwerdefall in einem Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen erging und grundsätzlich denselben Vorschriften unterliegt, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind. Er ist solcherart eine "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des Art 132 zweiter Satz B-VG, hinsichtlich der eine Beschwerdeführung ausgeschlossen ist, auch wenn die Ordnungsstrafe selbst keine Strafe im Sinne des VStG ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des A in O, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in O, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verwaltungsstrafverfahren), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Über den Beschwerdeführer wurde - wie sich aus der vorliegenden Beschwerde ergibt und durch eine Rücksprache mit der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters klargestellt wurde - von der Bundespolizeidirektion Salzburg im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens mit Bescheid vom eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 500,-- verhängt, weil er als Zeuge in diesem Verfahren die Aussage zu den an ihn gerichteten Fragen ohne Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen verweigert habe.

Da über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde, macht der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg geltend.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 132 zweiter Satz B-VG ist in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig (die von dieser Regelung ausgenommenen Fälle der Privatanklage- und Finanzstrafsachen kommen im Beschwerdefall nicht zum Tragen). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Beschluß vom , Slg. Nr. 11.682/A, ausgesprochen hat, ist der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im Art. 132 B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen". Der Verwaltungsgerichtshof hielt auch in der Folge daran fest (vgl. dazu den hg. Beschluß vom , Zl. 90/03/0152, sowie die weiteren in diesem Beschluß angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, im Beschwerdefall von dieser Rechtsansicht abzugehen.

Die Verhängung der Ordnungsstrafe stellt einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, der im Beschwerdefall in einem Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen erging und grundsätzlich denselben Vorschriften unterliegt, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind. Er ist solcherart eine "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des Art. 132 zweiter Satz B-VG, hinsichtlich der eine Beschwerdeführung nach dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen ist, auch wenn die Ordnungsstrafe selbst keine Strafe im Sinne des VStG ist.

Da somit der Beschwerde die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegensteht, war sie in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Strafsenat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG jedenfalls schon aus diesem Grunde in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §34 Abs2;
AVG §56;
B-VG Art132;
VwGG §11 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung -
Einstellung
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030038.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-64825

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