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VwGH 27.06.1990, 90/03/0160

VwGH 27.06.1990, 90/03/0160

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Der Begriff Verwaltungsstrafsachen im Art 132 B-VG ist umfassend zu verstehen und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme und Wiedereinsetzungsanträge

(Hinweis B , 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985).

Entscheidungstext

Betreff

K gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretungen des Fernmeldegesetzes)

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Säumnisbeschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien als Fernmeldebehörde I. Instanz vom rechtskräftig wegen der Übertretungen des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, bestraft.

Der vom Beschwerdeführer am gestellte Antrag auf Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens wurde mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien als Fernmeldebehörde I. Instanz vom zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit der vorliegenden Beschwerde wird Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung - geltend gemacht, weil die belangte Behörde über die Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschied.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 132 zweiter Satz B-VG ist in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig (die von dieser Regelung ausgenommenen Fälle der Privatanklage- und Finanzstrafsachen kommen im Beschwerdefall nicht zum Tragen). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Beschluß vom , Slg. Nr. 11682/A, ausgesprochen hat, ist der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im Art. 132 B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen" einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge.

Da somit die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall unzulässig ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030160.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-64539